2014-10-23Rahmenvereinbarung zur notärztlichen Versorgung am Notarztstandort Riesa (ARGE Notärztliche Versorgung, Geschäftsstelle ARGE NÄV)
Im Freistaat Sachsen stellen die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen gemäß § 28 Abs. 2 des Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetzes (SächsBRKG) einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. Dafür haben die Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft (die ARGE NÄV) gegründet. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entsprechend der …
Ansicht der Beschaffung »