Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
a) Der Bieter hat die Möglichkeit, das Vergabeverfahren vor Ablauf der von der
Vergabestelle bestimmten Frist in der von ihr bestimmten Form bei der
Vergabestelle zu beanstanden, in-dem er eine Verletzung seiner Rechte durch die
Nichteinhaltung von Vergabevorschriften rügt.
Die Beanstandung ist wie folgt zu übermitteln:
- elektronisch oder schriftlich
- Adresse: Vergabestelle gemäß Bewerbungsbedingungen Punkt 1
b) Hilft die Vergabestelle dieser Beanstandung nicht ab, unterrichtet die
Vergabestelle die Vergabekammer durch Übersendung der vollständigen
Vergabeakte. Sie darf den Zuschlag in diesem Fall nur erteilen, wenn die
Vergabekammer das Vergabeverfahren nicht innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Unterrichtung beanstandet. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der
Unterrichtung bei der Vergabekammer und kann in begründeten
Ausnahmefällen durch die Vergabekammer einmalig um weitere sieben
Kalendertage verlängert werden. Beanstandet die Vergabekammer das
Vergabeverfahren mit einer entsprechenden Begrün-dung, hat die Vergabestelle
die Auffassung der Vergabekammer zu beachten.
c) Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer
Kosten (Ge-bühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden. Das Thü-ringer Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen
Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt min-destens
100 €, soll aber den Betrag von 1.000 € nicht überschreiten. Ergibt die
Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat,
werden keine Kosten zu seinen Lasten erhoben.
d) Im Falle ihres Tätigwerdens entscheidet die Vergabekammer abschließend, ob
der Bieter durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften in seinen Rechten
verletzt wurde.