Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter gibt die Verpflichtungserklärung nach §§ 4, 5 HVTG, ferner betreffend die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in der jeweils
gültigen Fassung.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese
präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch
geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot - entweder die
ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftrags-spezifische Einzelnachweise - oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 7 Bietergemeinschaft (03 Teilnahmebedingung) sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der
benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der
„Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu
bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in
die deutsche Sprache beizufügen. Ist der Einsatz von anderen Unternehmen vorgesehen, müssen
präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von
ihnen vorgesehenen anderen Unternehmen präqualifiziert sind oder die
Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind
auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. der EEE genannten
Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von anderen Unternehmen
vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten anderen
Unternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten anderen
Unternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine
Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen
und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits
im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist