Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die Eignung ist durch Vorlage der PQ-Nr. oder vorläufig durch die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ gem. Formblatt 124 oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) mit dem Angebot nachzuweisen.
Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 bzw. der EEE angegebenen Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 bzw. der EEE auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Verpflichtung zur Angabe auf Aufforderung der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 und 124 GWB i. V. m. § 6e EU VOB/A ist mit einer Eigenerklärung nachzuweisen.
Auf Verlangen sind die Nachweise zu den Eigenerklärungen gem. § 16a EU VOB/A binnen 6 Kalendertagen vorzulegen. Diese sind:
- Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen
- Referenzbescheinigung für 3 Referenzen
- Die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal.
- Eintragung in das Berufsregister Ihres Geschäftssitzes oder Ihres Wohnortes
- Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation.
- Vorname, Name und Geburtsdatum aller Geschäftsführer
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintrag in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
- Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe
Für Bietergemeinschaften gilt § 13 EU Abs. 5 VOB/A:
Bietergemeinschaften haben im Angebote jeweils die Mitglieder zu benennen, sowie ein Mitglied als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Dieser ist der Ansprechpartner für das Vergabeverfahren bis zur Beendigung des Verfahrens = rechtswirksame Auftragsvergabe.
Er ist Ansprechpartner für etwaige Nachprüfungsverfahren und Teilwiederholung von Verfahrensschritten.
Davon unberührt ist die Befugnis zur Antragstellung auf ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer.
Die Forderung nach einer bestimmten Rechtsform gem. §6 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A bleibt für den Auftragsfall
vorbehalten. Die Erklärung ist von allen Mitgliedern der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Es ist unzulässig als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als einzelner Bieter ein Angebot abzugeben.
Bietergemeinschaften von Unternehmen, die in potentiellem Wettbewerb miteinander stehen, müssen auf Verlangen eine kartellrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abgeben.
Die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft kann im Vergabeverfahren nicht geändert werden (gem. §§ 132 und 133 GWB).
Hinweis:
Die Bewerber müssen die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem sie niedergelassen sind, nachweise oder auf andere Weise der erlaubte Berufsausübung nachweisen (§ 6a EU Nr. 1 VOB/A).