Von den Mitgliedern von Bietergemeinschaften sind die vorgenannten Nachweise und Erklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für jedes Mitglied vorzulegen. Werden in zulässiger Weise Nachunternehmer eingesetzt, sind für diese die Nachweise und Erklärungen ebenfalls vorzulegen.