Einsammeln u. Entsorgen von (ggfs. grenzüberschreitenden) Schiffsabfällen u. Ladungsrückständen im Zuständigkeitsbereich der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH. Los 1: Überseehafen Rostock. Los 2: Passagierhafen Rostock-Warnemünde. Die Abfälle sind bei beiden Häfen von den Schiffen zu übernehmen, abzutransportieren u. ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu verwerten. Zu entsorgende Abfallarten: Rückstandsöle (Schlamm, Bilgenwasser, Altöl u.ä.), Müll (Küchenabfall, Kunststoff, Sonstige), Ladungsbedingte Abfälle (Stauholz, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Paletten, Draht und Stahlbänder zum Verzurren usw,), Abwasser (Schwarzwasser), Ladungsrückstände
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2011-06-16.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2011-04-21.
Auftragsbekanntmachung (2011-04-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
Menge oder Umfang:
Ca. pro Jahr Aufkommen an Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers (siehe Anhang B(1) und Anhang B(2)).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Postanschrift: Ost-West-Straße 32
Postleitzahl: 18147
Postort: Rostock
Kontakt
Internetadresse: http://www.rostock-port.de🌏
E-Mail: hafenbau@rostock-port.de📧
Telefon: +49 381350-0📞
Fax: +49 381350-5105 📠
Einsammeln u. Entsorgen von (ggfs. grenzüberschreitenden) Schiffsabfällen u. Ladungsrückständen im Zuständigkeitsbereich der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH.
Los 1: Überseehafen Rostock.
Los 2: Passagierhafen Rostock-Warnemünde.
Die Abfälle sind bei beiden Häfen von den Schiffen zu übernehmen, abzutransportieren u. ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu verwerten. Zu entsorgende Abfallarten: Rückstandsöle (Schlamm, Bilgenwasser, Altöl u.ä.), Müll (Küchenabfall, Kunststoff, Sonstige), Ladungsbedingte Abfälle (Stauholz, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Paletten, Draht und Stahlbänder zum Verzurren usw,), Abwasser (Schwarzwasser), Ladungsrückstände
Die Abfälle sind bei beiden Häfen von den Schiffen zu übernehmen, abzutransportieren u. ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu verwerten. Zu entsorgende Abfallarten: Rückstandsöle (Schlamm, Bilgenwasser, Altöl u.ä.), Müll (Küchenabfall, Kunststoff, Sonstige), Ladungsbedingte Abfälle (Stauholz, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Paletten, Draht und Stahlbänder zum Verzurren usw,), Abwasser (Schwarzwasser), Ladungsrückstände
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Überseehafen Rostock
Kurze Beschreibung: Siehe Punkt II.1.5).
Menge oder Umfang: Die nachstehenden Mengen sind Durchschnittsmengen pro Jahr:Pumpfähige Abfälle wie Separatorenschlamm ca. 621 cbm, Bilgenwasser ca. 497 cbm; Altöl ca. 3 cbm, Abwasser ca. 2 cbm;Sonstige Abfälle wie Wertstoffe u.Gewerbeabfälle ohne gefährliche Stoffe ca. 1 Behälter MGB 120l; 1.061 Behälter MGB 240l; 779 Behälter MGB 1,1 m³; 24 Container.Speiseabfälle ca. 1 Behälter MGB 120l; 941 Behälter MGB 240l; ölhaltige Werkstattabfälle ca. 35 Behälter MGB 120l, 256 Behälter MGB 240l, 20 Behälter MGB 1,1 m³, 1Container mit gefährlichen Abfällen vermischte Abfälle ca. 1 Behälter MGB 120l, 6 Behälter MGB 240l, 1 Behälter MGB 1,1 m³, 5 Container.Bleibatterien ca.6 Stck;Arzneimittel ca. 1 Behälter 30l SDF.Alkalibatterien ca. 4 Behälter 60 l SDF.Emballagen mit Antihaftung ca. 59 BehälterASP 800, 9 Container.Leuchtstoffröhren lose Sammlung ca. 464 Stk,Farbreste (nicht ausgehärtet) ca. 9 Behälter ASP 800, 2 Container.Maschinenteile (Schrott) ca. 2 Behälter;Ladungsbedingte Abfälle wie Stauholz, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Paletten usw. ca. 9 Container.
Die nachstehenden Mengen sind Durchschnittsmengen pro Jahr:
Pumpfähige Abfälle wie Separatorenschlamm ca. 621 cbm, Bilgenwasser ca. 497 cbm; Altöl ca. 3 cbm, Abwasser ca. 2 cbm;
Sonstige Abfälle wie Wertstoffe u.Gewerbeabfälle ohne gefährliche Stoffe ca. 1 Behälter MGB 120l; 1.061 Behälter MGB 240l; 779 Behälter MGB 1,1 m³; 24 Container.
Emballagen mit Antihaftung ca. 59 BehälterASP 800, 9 Container.
Leuchtstoffröhren lose Sammlung ca. 464 Stk,
Farbreste (nicht ausgehärtet) ca. 9 Behälter ASP 800, 2 Container.
Maschinenteile (Schrott) ca. 2 Behälter;
Ladungsbedingte Abfälle wie Stauholz, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Paletten usw. ca. 9 Container.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Passagierhafen Rostock-Warnemünde
Menge oder Umfang: Die nachstehenden Mengen sind Durchschnittsmengen pro Jahr.Pumpfähige Abfälle wie Separatorenschlamm ca. 176 cbm, Bilgenwasser ca. 16 cbm; Altöl ca. 1 cbm,Sonstige Abfälle wie Wertstoffe u. Gewerbeabfälle ohne gefährliche Stoffe ca. 4 Behälter MGB 240l; 5 Behälter MGB 1,1 m³; 134 Container.Speiseabfälle ca. 293 Behälter MGB 240l; ölhaltige Werkstattabfälle ca. 2 Behälter MGB 240l, 13 Behälter MGB 1,1 m³, 2 Container mit gefährlichen Abfällen vermischte Abfälle ca 2 Behälter MGB 1,1 m³, 1 Container.Bleibatterien ca. 1 Stck;Emballagen mit Antihaftung ca.5 BehälterASP 800, 1 Container.Leuchtstoffröhren lose Sammlung ca. 268 Stk., 2 Behälter;Halogenartige Lösungsmittel ca. 0,4 t;Farbreste (nicht ausgehärtet) ca. 6 Behälter ASP 800;Ladungsbedingte Abfälle wie Stauholz, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Paletten usw. ca. 1 Container.
Die nachstehenden Mengen sind Durchschnittsmengen pro Jahr.
Pumpfähige Abfälle wie Separatorenschlamm ca. 176 cbm, Bilgenwasser ca. 16 cbm; Altöl ca. 1 cbm,
Sonstige Abfälle wie Wertstoffe u. Gewerbeabfälle ohne gefährliche Stoffe ca. 4 Behälter MGB 240l; 5 Behälter MGB 1,1 m³; 134 Container.
Speiseabfälle ca. 293 Behälter MGB 240l; ölhaltige Werkstattabfälle ca. 2 Behälter MGB 240l, 13 Behälter MGB 1,1 m³, 2 Container mit gefährlichen Abfällen vermischte Abfälle ca 2 Behälter MGB 1,1 m³, 1 Container.
Bleibatterien ca. 1 Stck;
Emballagen mit Antihaftung ca.5 BehälterASP 800, 1 Container.
Leuchtstoffröhren lose Sammlung ca. 268 Stk., 2 Behälter;
Halogenartige Lösungsmittel ca. 0,4 t;
Farbreste (nicht ausgehärtet) ca. 6 Behälter ASP 800;
Ladungsbedingte Abfälle wie Stauholz, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Paletten usw. ca. 1 Container.
Beschreibung der Optionen:
Feste Vertragslaufzeit vom 1.8.2011 bis zum 31.12.2014.
Danach verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Somit endet der Vertrag spätestens zum 31.12.2015.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Referenznummer: 327/1013/6/16/2011
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Überseehafen Rostock und Passagierhafen Rostock Warnemünde.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Gemäß Vergabeunterlagen entsprechend VOL.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Gemäß Vergabeunterlagen entsprechend VOL.
Technische und berufliche Fähigkeiten: Gemäß Vergabeunterlagen entsprechend VOL.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Sonstige besondere Bedingungen:
Grundlage für den Ablauf der Entsorgung von Schiffsabfällen im Einzelnen bildet jeweils der gültige Abfallbewirtschaftungsplan der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH (vorab auch einzusehen unter www.rostock-port.de). Der derzeit geltende Abfallbewirtschaftungsplan und der ab dem 1.5.2011 geltende Abfallbewirtschaftungsplan sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
Grundlage für den Ablauf der Entsorgung von Schiffsabfällen im Einzelnen bildet jeweils der gültige Abfallbewirtschaftungsplan der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH (vorab auch einzusehen unter www.rostock-port.de). Der derzeit geltende Abfallbewirtschaftungsplan und der ab dem 1.5.2011 geltende Abfallbewirtschaftungsplan sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: Zugelassene Entsorgungsfachbetriebe.
Verfahren
Zahlungsweise für die Unterlagen:
Überweisung auf Konto:Hypo Vereinsbank AG; BLZ: 200 300 00; Konto-Nr. 19 564 997; unter Angabe Verwendungszweck: Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;
Zahlungsnachweis ist vorzulegen mit Anforderung der Vergabeunterlagen.
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2011-07-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2011-06-16 📅
Öffnungsort:
Ort des Eröffnungstermins: Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH, Ost-West-Straße 32, 18147 Rostock, Raum 127, DEUTSCHLAND.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Rostock Port Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Frau Verena Kaiser
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2011-08-01 📅
Datum des Endes: 2015-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 327/1013/6/16/2011
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Postanschrift: Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern Johannes-Stelling-Straße 14
Postort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalend ertage.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalend ertage.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt undgegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."
Ergänzender Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Rechtsprechung im Regelfall nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist sowohl nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung als auch nach der Rechtsprechung zu§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ergänzender Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Rechtsprechung im Regelfall nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist sowohl nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung als auch nach der Rechtsprechung zu§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.