Die Bieter haben sich unmittelbar nach Erhalt der Unterlagen über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Entgeltermittlung und den Leistungsumfang beeinflussen können, oder fehlen seiner Ansicht nach wichtige Informationen, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Auf § 107 GWB wird hingewiesen.