Als Verfahrensart wurde ein nicht offenes Verfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb gem. § 3 EG Absatz 2 Buchstabe a) VOL/A gewählt. Die Auswahl des nicht offenen Verfahrens ist begründet durch den beschränkten Kreis von Unternehmen, welche die benötigte Leistung in der geforderten und geeigneten Weise ausführen können. Es ergeben sich zum einen aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Auftraggeber um eine Behörde aus dem Sicherheitsbereich handelt, zum anderen aber insbesondere auch aufgrund der vorliegend umzusetzenden Gesamtmaßnahme besondere Anforderungen an die Eignung der zu beteiligenden Bieter. Dies erfordert die Einholung von zusätzlichen (Eignungs-) Nachweisen und Referenzen, aber auch von Vertraulichkeitserklärungen bereits vor der Angebotsaufforderung (s. unten). Zugleich belegen die vorgenannten erforderlichen Nachweise, Vertraulichkeitserklärungen etc. die vorliegenden Geheimhaltungserfordernisse seitens des Auftraggebers, aufgrund derer ein offenes Verfahren zugleich unzweckmäßig wäre (vgl. auch Ziffer III.1.4) dieser Bekanntmachung).