1. Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) müssen die Bieter und Bieterinnen sowie die Bewerberinnen und Bewerber eine entsprechende Erklärung abgeben, die den Angebotsunterlagen beigefügt wird. Angebote, die keine oder unvollständige Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt.