Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 107 ff. GWB. Die Fristen insbesondere des § 107 Abs. 3 GWB sind zu beachten. Ein Antrag auf Nachprüfung ist u.a. gem. § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,erhoben wird.