Es werden bei diesem Verfahen 5 Tage Rügefrist als unverzüglich nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB angesehen. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nich abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB.