Die Kommunalrichtlinie erfreut sich zunehmender Beliebtheit und es ist zu erwarten, dass nach der bereits sehr erfolgreichen Startphase seit Inkrafttreten 2008 die Zahl der Antrag stellenden, klimaaktiven Kommunen weiter wächst. Auch die Zahl und Komplexität der Förderprogramme für den kommunalen Klimaschutz nimmt zu. Um eine zielgerichtete und effektive Unterstützung der Kommunen in ihren Klimaschutzbemühungen zu gewährleisten ist es dringend erforderlich, die Fülle der Informationen über Fördermöglichkeiten auf EU-, Bundes- und Länderebene zu systematisieren und den kommunalen Entscheidungsträgern zugänglich zu machen. Ziel des Auftrages ist es daher, ein "Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz" einzurichten. Das Angebot des Kompetenzzentrums ist an den speziellen Bedürfnissen der Kommunen auszurichten und in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund), sowie mit dem Bundesumweltministerium, den Umweltressorts der Bundesländer und den jeweiligen Projektträgern fortzuentwickeln. Ein wichtiger Aspekt der Arbeit des Kompetenzzentrums ist die Beratung im direkten Austausch mit den Kommunen (telefonisch, schriftlich und in Einzelfällen auch vor Ort). Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den neuen Bundesländern gelten, in denen die Kommunen die Kommunalrichtlinie und andere Förderprogramme bisher nur wenig in Anspruch genommen haben. Das Kompetenzzentrum muss sich entsprechend dieser Herausforderung aufstellen und sollte die Beratung in einem Büro in Berlin erbringen. Das Büro in Berlin soll zum einen die strategische Einbeziehung der neuen Bundesländer verfolgen (Fachveranstaltungen, Bekanntmachung und Beratungen vor Ort) und auch die Funktion eines "one stop desks" erfüllen, indem Vertreter/innen aus Kommunen das Büro in Berlin aufsuchen und sich von einem/einer Mitarbeiter/in des Kompetenzzentrums, ggf. unter Einbeziehung des PtJ Berlin, beraten lassen können. Auch zu den bundesweit aktiven Medien soll ein guter direkter Kontakt hergestellt und gepflegt werden. Zum anderen wird vom Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz erwartet, dass es auch ad hoc auf Besprechungserfordernisse reagieren kann und sowohl mit Projektträger Jülich, Geschäftsstelle Berlin, als auch mit dem AG und anderen Institutionen (z.B. Landesvertretungen, Verbände, Bundesressorts) in Berlin in einem engen Austausch steht, der nicht immer durch Videokonferenzen oder andere Kommunikationstechnologien abgedeckt werden kann. Ein Büro des Kompetenzzentrums in Berlin ist aus diesem Grund und auch vor dem Hintergrund der Kommunikationserfordernisse (BMU, Projektträger Jülich) erforderlich. Die räumliche Nähe zum Auftraggeber (BMU) und Projektträger PtJ soll sicherstellen, dass kurzfristige, persönliche Abstimmungen jederzeit sichergestelltgewährleistet sind.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2011-12-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2011-10-17.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Arbeitspaket 1: Einrichtung des Kompetenzzentrums,Arbeitspaket 2: Internetportal,Arbeitspaket 3: Informations- und Beratungsangebot,Arbeitspaket 4: Fachveranstaltungen,Arbeitspaket 5: Öffentlichkeitsarbeit.Der Arbeitsaufwand bedingt mindestens vier Personalstellen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beratung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://bmu.de🌏
E-Mail: d.diener@fz-juelich.de📧
Mit der Abgabe seines Angebots unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über die Nichtberücksichtigung von Angeboten gemäß § 22 EG VOL/A.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Kommunalrichtlinie erfreut sich zunehmender Beliebtheit und es ist zu erwarten, dass nach der bereits sehr erfolgreichen Startphase seit Inkrafttreten 2008 die Zahl der Antrag stellenden, klimaaktiven Kommunen weiter wächst. Auch die Zahl und Komplexität der Förderprogramme für den kommunalen Klimaschutz nimmt zu. Um eine zielgerichtete und effektive Unterstützung der Kommunen in ihren Klimaschutzbemühungen zu gewährleisten ist es dringend erforderlich, die Fülle der Informationen über Fördermöglichkeiten auf EU-, Bundes- und Länderebene zu systematisieren und den kommunalen Entscheidungsträgern zugänglich zu machen. Ziel des Auftrages ist es daher, ein "Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz" einzurichten. Das Angebot des Kompetenzzentrums ist an den speziellen Bedürfnissen der Kommunen auszurichten und in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund), sowie mit dem Bundesumweltministerium, den Umweltressorts der Bundesländer und den jeweiligen Projektträgern fortzuentwickeln.
Die Kommunalrichtlinie erfreut sich zunehmender Beliebtheit und es ist zu erwarten, dass nach der bereits sehr erfolgreichen Startphase seit Inkrafttreten 2008 die Zahl der Antrag stellenden, klimaaktiven Kommunen weiter wächst. Auch die Zahl und Komplexität der Förderprogramme für den kommunalen Klimaschutz nimmt zu. Um eine zielgerichtete und effektive Unterstützung der Kommunen in ihren Klimaschutzbemühungen zu gewährleisten ist es dringend erforderlich, die Fülle der Informationen über Fördermöglichkeiten auf EU-, Bundes- und Länderebene zu systematisieren und den kommunalen Entscheidungsträgern zugänglich zu machen. Ziel des Auftrages ist es daher, ein "Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz" einzurichten. Das Angebot des Kompetenzzentrums ist an den speziellen Bedürfnissen der Kommunen auszurichten und in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund), sowie mit dem Bundesumweltministerium, den Umweltressorts der Bundesländer und den jeweiligen Projektträgern fortzuentwickeln.
Ein wichtiger Aspekt der Arbeit des Kompetenzzentrums ist die Beratung im direkten Austausch mit den Kommunen (telefonisch, schriftlich und in Einzelfällen auch vor Ort). Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den neuen Bundesländern gelten, in denen die Kommunen die Kommunalrichtlinie und andere Förderprogramme bisher nur wenig in Anspruch genommen haben. Das Kompetenzzentrum muss sich entsprechend dieser Herausforderung aufstellen und sollte die Beratung in einem Büro in Berlin erbringen.
Ein wichtiger Aspekt der Arbeit des Kompetenzzentrums ist die Beratung im direkten Austausch mit den Kommunen (telefonisch, schriftlich und in Einzelfällen auch vor Ort). Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den neuen Bundesländern gelten, in denen die Kommunen die Kommunalrichtlinie und andere Förderprogramme bisher nur wenig in Anspruch genommen haben. Das Kompetenzzentrum muss sich entsprechend dieser Herausforderung aufstellen und sollte die Beratung in einem Büro in Berlin erbringen.
Das Büro in Berlin soll zum einen die strategische Einbeziehung der neuen Bundesländer verfolgen (Fachveranstaltungen, Bekanntmachung und Beratungen vor Ort) und auch die Funktion eines "one stop desks" erfüllen, indem Vertreter/innen aus Kommunen das Büro in Berlin aufsuchen und sich von einem/einer Mitarbeiter/in des Kompetenzzentrums, ggf. unter Einbeziehung des PtJ Berlin, beraten lassen können. Auch zu den bundesweit aktiven Medien soll ein guter direkter Kontakt hergestellt und gepflegt werden.
Das Büro in Berlin soll zum einen die strategische Einbeziehung der neuen Bundesländer verfolgen (Fachveranstaltungen, Bekanntmachung und Beratungen vor Ort) und auch die Funktion eines "one stop desks" erfüllen, indem Vertreter/innen aus Kommunen das Büro in Berlin aufsuchen und sich von einem/einer Mitarbeiter/in des Kompetenzzentrums, ggf. unter Einbeziehung des PtJ Berlin, beraten lassen können. Auch zu den bundesweit aktiven Medien soll ein guter direkter Kontakt hergestellt und gepflegt werden.
Zum anderen wird vom Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz erwartet, dass es auch ad hoc auf Besprechungserfordernisse reagieren kann und sowohl mit Projektträger Jülich, Geschäftsstelle Berlin, als auch mit dem AG und anderen Institutionen (z.B. Landesvertretungen, Verbände, Bundesressorts) in Berlin in einem engen Austausch steht, der nicht immer durch Videokonferenzen oder andere Kommunikationstechnologien abgedeckt werden kann.
Zum anderen wird vom Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz erwartet, dass es auch ad hoc auf Besprechungserfordernisse reagieren kann und sowohl mit Projektträger Jülich, Geschäftsstelle Berlin, als auch mit dem AG und anderen Institutionen (z.B. Landesvertretungen, Verbände, Bundesressorts) in Berlin in einem engen Austausch steht, der nicht immer durch Videokonferenzen oder andere Kommunikationstechnologien abgedeckt werden kann.
Ein Büro des Kompetenzzentrums in Berlin ist aus diesem Grund und auch vor dem Hintergrund der Kommunikationserfordernisse (BMU, Projektträger Jülich) erforderlich. Die räumliche Nähe zum Auftraggeber (BMU) und Projektträger PtJ soll sicherstellen, dass kurzfristige, persönliche Abstimmungen jederzeit sichergestelltgewährleistet sind.
Ein Büro des Kompetenzzentrums in Berlin ist aus diesem Grund und auch vor dem Hintergrund der Kommunikationserfordernisse (BMU, Projektträger Jülich) erforderlich. Die räumliche Nähe zum Auftraggeber (BMU) und Projektträger PtJ soll sicherstellen, dass kurzfristige, persönliche Abstimmungen jederzeit sichergestelltgewährleistet sind.
Menge oder Umfang:
Arbeitspaket 1: Einrichtung des Kompetenzzentrums,
Arbeitspaket 2: Internetportal,
Arbeitspaket 3: Informations- und Beratungsangebot,
Arbeitspaket 4: Fachveranstaltungen,
Arbeitspaket 5: Öffentlichkeitsarbeit.
Der Arbeitsaufwand bedingt mindestens vier Personalstellen.
Dauer: 36 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Standort des Auftraggebers, des Auftragnehmers und weitere Standorte in Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied in einem Verzeichnis zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied in einem Verzeichnis zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A" zu nutzen),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A" zu nutzen),
— Erklärung, dass beim Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A" zu nutzen),
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträge/Qualifikationen: Ausführliche Darstellung von Referenzen und Qualifikationen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftrags-/Projektinhalts, eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftrags-/Projektumfangs bzw. der entsprechenden Qualifikation enthalten. Durch die Angaben sollen insgesamt folgende Eignungskriterien nachgewiesen werden:
— Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträge/Qualifikationen: Ausführliche Darstellung von Referenzen und Qualifikationen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftrags-/Projektinhalts, eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftrags-/Projektumfangs bzw. der entsprechenden Qualifikation enthalten. Durch die Angaben sollen insgesamt folgende Eignungskriterien nachgewiesen werden:
— Voraussetzung für den/die Ansprechpartner/-in: (z.B. Projektleiter/-in, geschäftsführende Person):
—— Nachweis über einschlägige Berufserfahrung im Bereich kommunaler Klimaschutz, erneuerbare Energien und Energieeffizienz,
—— Projekt- und Teamleitungskompetenzen und -erfahrungen,
— Voraussetzungen für das Mitarbeiterteam (Benennung der Teammitglieder inklusive entsprechender Eigenerklärungen für die geforderten Qualifikationen):
—— beruflicher Hintergrund im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und/oder des (Wissenschafts-)Journalismus,
—— allgemeine Sekretariatserfahrungen, Erfahrungen im Organisationsmanage-ment und Kenntnisse der Buchhaltung,
—— Darstellung des politischen Know-hows im Bereich kommunaler Klimaschutz,
—— Angaben zu bestehenden Vernetzungen bzw. Kontakten im Bereich kommunaler Klimaschutz (wiss. orientierte Akteure bzw. Organisationen und relevante politische Akteure),
—— Fundierte Kenntnisse im Vergaberecht, insbesondere der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), und Erfahrung mit der Durchführung öffentlicher Ausschreibungen),
—— Erfahrungen bei der Konzeption und Durchführung empirischer Datenerhebungen, bei Benennung entsprechender Referenzen,
—— sehr gute Kenntnisse des Rechtsrahmens für kommunale Haushalte und kommunale Investitionsentscheidungen,
—— umfassende Erfahrung bei der Erstellung wissenschaftlicher Publikationen, nachzuweisen zum Beispiel durch Veröffentlichungen in entsprechenden Publikationen,
—— Kenntnisse oder praktische Erfahrungen mit Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen, nachzuweisen durch Referenzprojekte,
—— Erfahrung mit der Erstellung anwenderorientierter Handbücher/Broschüren/Nachschlagewerke für Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft; entsprechende Veröffentlichungen sind aufzulisten,
—— IT-Kenntnisse, insbesondere im Bereich Pflege von Internetdarstellungen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Zu den Vergabebestandteilen zählen insbesondere die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen (VOL/B), die Leistungsbeschreibung, das Muster des Vertragsentwurfes, die ergänzenden Vertragsbedingungen sowie das Angebot des AN.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Zu den Vergabebestandteilen zählen insbesondere die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen (VOL/B), die Leistungsbeschreibung, das Muster des Vertragsentwurfes, die ergänzenden Vertragsbedingungen sowie das Angebot des AN.
Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger".
Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers sowie der beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig imvertraglich festgelegten Zeitraum durchzuführen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der Zuverlässigkeit sowie der wirtschaftliche und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Einigung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Naxhweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschat/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Stelle erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der Zuverlässigkeit sowie der wirtschaftliche und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Einigung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Naxhweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschat/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Stelle erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-03-15 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Frau Dagmar Diener
Name: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Postanschrift: Zimmerstraße 26-27
Postleitzahl: 10969
URL der Teilnahme: http://fz-juelich.de/ptj/🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Kartellamt
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 GWB entnommen werden.
Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1 genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnehmeranträge bei der o.g. Stelle rügen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1 genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnehmeranträge bei der o.g. Stelle rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftrasgrsverggabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftrasgrsverggabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101a GWB informiert.
Quelle: OJS 2011/S 202-328966 (2011-10-17)
Ergänzende Angaben (2011-10-21) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Mit der Abgabe seines Angebots unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. inhaltliche Qualität des Angebots (50)
2. Preis (25)
3. Organisation der Leistungserbringung (25)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-03-23 📅
Name: Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH
Postanschrift: Auf dem Hunnenrücken 3
Postort: Köln
Postleitzahl: 50668
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Dagmar Diener
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postleitzahl: 53123
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI 4.1 genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können den §§ 107, 108 GWB entnommen werden.
Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1 genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnehmeranträge bei der o.g. Stelle zu rügen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnehmeranträge bei der o.g. Stelle zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).