Die KfW beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages für den Versand der nationalen und internationalen Expresssendungen (Waren und Dokumente) von den drei Standorten Frankfurt am Main, Berlin und Bonn. Der Auftragnehmer holt die versandfertigen Expresssendungen an den Werktagen Montag bis Freitag zu den im Rahmenvertrag je Standort vorgegebenen Zeiten ab, sortiert, frankiert und stellt sie fristgerecht zu. Weitere zwingend zu erbringende und bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigende Leistungsbestandteile sind: — die Abholung, Beförderung, Frankierung und Zustellung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien und Vorschriften der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, kurz Bundesnetzagentur (BnetzA) mit Sitz in Bonn, — Ferner hat der Auftragnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit eine kostenlose Versandsoftware bereitzustellen, die KfW-intern von einem bestimmten Nutzerkreis angewendet werden kann. Diese Versandsoftware hat eine vollständige Datenbank der Länderspezifikation und der Servicezeiten zu enthalten, um damit eine grenzüberschreitende Sendeverfolgung zu ermöglichen, — der Auftragnehmer hat im Namen der KfW Warensendungen auf Rechnung der KfW zu verzollen (internationale Sendungen), — Warensendungen, die durch den Auftraggeber als versicherungswürdig deklariert werden, müssen vom Auftragnehmer wertgemäß versichert werden. Der Wert der Warensendungen wird jeweils vom Auftraggeber wertgemäß in einer Bandbreite zwischen 500 EUR und 25 000 EUR festgelegt, — Eine 24-Stunden-Hotline. Der Auftragnehmer hat durch eine 24-h-Hotline sicherzustellen, dass während der gesamten Vertragsdurchführung zumindest ein Vertreter ständig für den Auftraggeber bzw. dessen Vertreter erreichbar ist. Allgemeines für die Auftragsgegenstände für Los 1 und Los 2. Der KfW als Bank des Bundes und der Länder obliegt eine besondere Verantwortung, die allgemeine nachhaltige Entwicklung und speziell die Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes zu unterstützen. In diese Verantwortung gehört es, die Emissionen, bedingt aus der Geschäftstätigkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Ein klimaneutraler Versand ist eine Möglichkeit, die Emissionen zu reduzieren und wird infolgedessen befürwortet, fließt jedoch nicht in die Bewertung mit ein. Des Weiteren begrüßt es die KfW, wenn der Bieter ein besonderes Engagement bzgl. Themen des Klimaschutzes, der Menschenrechten aber auch der Korruptionsbekämpfung verfolgt. Die Ausschreibung wirt aus wirtschaftlichen Gründen in zwei Lose aufgeteilt. — Los 1 "Nationaler Versand" für die Standorte Frankfurt, Berlin und Bonn, — Los 2 "Internationaler Versand" für die Standorte Frankfurt, Berlin und Bonn. Die hier aus dem Jahre 2008 abgebildeten Transportzahlen sind für den Ausschreibungsgegenstand repräsentativ und dienen der Orientierung, ein Anspruch auf genaue Einhaltung besteht jedoch nicht. Nationale Versendungen: — Standort Frankfurt 3 967 Stk., — Standort Bonn 1 140 Stk., — Standort Berlin 3 239 Stk., — Gesamt alle Standorte: 8 346 Stk. Internationale Versendungen: Die Internationalen Versendungen werden von Frankfurt aus versand: Im Jahr 2008 wurden 3 753 Stk. internationale Sendungen versandt.
Deadline
Die Frist fĂĽr den Eingang der Angebote war 2011-03-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2011-01-26.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2011-01-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport)
Menge oder Umfang: Werden im einzelnen im Leistungsverzeichnis benannt.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport)📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot fĂĽr ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Die notwendigen Formblätter für die Abgabe eines Angebotes sind bei der oben unter I.1) genannten Adresse anzufordern. Die Formblätter sind unter Beachtung der Maßgabe dieser Bekanntmachung zwingend zu verwenden und vollständig auszufüllen, ansonsten wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend ausgeschlossen. Zur Abgabe des Angebotes ist zwingend ein Exemplar der Formblätter an allen dafür vorgesehenen Stellen in deutscher Sprache auszufüllen und zu unterzeichnen und einzureichen. Das Angebot ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Vom Bieter ist ein Exemplar des Angebotes als "Original" sowie zwei Exemplare als "Kopie" zu kennzeichnen. Die Nichtvorlage bzw. die Vorlage nicht vollständiger Unterlagen, Erklärungen und Nachweise hat den zwingenden Ausschluss des Bieters/ der Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren zur folge.
Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (vgl. § 6 EG Abs. 2 VOL/A).
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern mit Unterschrift im Original zu unterzeichnende Erklärung abzugeben:
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder in allen Phasen des Vergabeverfahrens und auch im Fall der Zuschlagserteilung gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt.
Hierzu ist das Formblatt "Bietergemeinschaftserklärung" (Teil B Anlage 1, der Vergabeunterlagen) zu benutzen.
In den Vergabeunterlagen werden Bietergemeinschaften nicht ausdrĂĽcklich als solche genannt, sondern allgemein als "Bieter" bezeichnet.
Nachunternehmer:
Die Vergabe von Teilen der Leistung an Nachunternehmer ist zulässig.
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern unmittelbar ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Die Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll entsprechend den Bezeichnungen der Angebotspositionen aus der Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen erfolgen. Als Nachunternehmer ist nur zu benennen, wer unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen für die KfW beauftragt wird. Nachunternehmer, die der Bieter zur Ausübung seines Geschäftsbetriebs üblicherweise und unabhängig von seiner Leistung für die KfW benötigt, sind nicht gesondert aufzuführen.
Soweit der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweist, sind die Nachunternehmer grundsätzlich bereits in der Bietererklärung zu benennen. Außerdem muss der Bieter in diesem Fall grundsätzlich mit dem Angebot belegen, dass er auf die erforderlichen Mittel der Nachunternehmer im Zeitpunkt der Auftragserfüllung tatsächlich zugreifen kann; das gilt auch in Bezug auf solche Unternehmen, die mit dem Bieter in einem Konzern verbunden sind. Der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit kann insbesondere durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers (Teil B Anlage 2, der Vergabeunterlagen) erfolgen, in welcher sich dieser unwiderruflich verpflichtet, dem Bieter die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, falls der Bieter Vertragspartner der KfW wird. Möchte der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweisen, kann er diese jedoch entgegen dem im vorstehenden Absatz formulierten Grundsatz zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht benennen und/oder kann er den Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf Nachunternehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlegen, genügt es ausnahmsweise, wenn der Bieter mit dem Angebot die Absicht angibt, zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweisen zu wollen. Eine Benennung von Nachunternehmern sowie der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf sie müssen in diesem Fall jedoch rechtzeitig vor Zuschlagserteilung erfolgen. Die KfW wird hierzu den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter, wenn er im Angebot lediglich die Absicht angegeben hat, zum Nachweis seiner Eignung auf Nachunternehmer verweisen zu wollen, rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zur Benennung von Nachunternehmern sowie zum Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Wird ein Nachunternehmer dann von dem betreffenden Bieter nicht oder nicht fristgemäß benannt und/oder der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit nicht erbracht, wird der betreffende Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise müssen den Anforderungen dieser Ausschreibung entsprechen. Es werden nur die Angebote solcher Bieter gewertet, die ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechend dieser Anforderungen nachgewiesen haben. Das Angebot eines jeden Bieters muss einen gewissen Mindestinhalt aufweisen. Die zum Nachweis der Eignung geforderten Erklärungen sind zwingend an den nachfolgend hierfür vorgesehenen Stellen vollständig abzugeben bzw. einzutragen. Kann ein Bieter aus stichhaltigem Grund die von der KfW geforderten Erklärungen oder Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der KfW für geeignet erachtete Belege nachweisen (vgl. § 7 Abs. 5 EG VOL/A). Der Bieter hat dann den stichhaltigen Grund in dem auszufüllenden Feld oder separat davon der KfW mitzuteilen. Die KfW behält sich in diesem Fall vor, anhand der Erläuterung dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen durch Vorlage anderer von ihr für geeignet erachtete Belege seine Leistungsfähigkeit nachzuweisen oder den Bieter wegen Nichtvorlage aller geforderten Erklärungen und Nachweise nicht mehr am weiteren Vergabeverfahren zu beteiligen.
Hinweis: darf der Bieter beispielsweise den Namen seiner Referenz welche er benennen will, aufgrund einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht mit Namen angeben, so reicht ein Vermerk des Bieters in der entsprechenden Spalte der jeweiligen Referenz auf diese Verschwiegenheitspflicht aus. Eine zusätzliche Angabe von z.B. "eine deutsche Großbank" oder ähnliches würde dann den Anforderungen genügen.
Gleiches gilt fĂĽr die Adress-, Ansprechpartner und Telefonnummer.
Die notwendigen Formblätter für die Abgabe eines Angebotes sind bei der oben unter I.1) genannten Adresse anzufordern. Die Formblätter sind unter Beachtung der Maßgabe dieser Bekanntmachung zwingend zu verwenden und vollständig auszufüllen, ansonsten wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend ausgeschlossen. Zur Abgabe des Angebotes ist zwingend ein Exemplar der Formblätter an allen dafür vorgesehenen Stellen in deutscher Sprache auszufüllen und zu unterzeichnen und einzureichen. Das Angebot ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Vom Bieter ist ein Exemplar des Angebotes als "Original" sowie zwei Exemplare als "Kopie" zu kennzeichnen. Die Nichtvorlage bzw. die Vorlage nicht vollständiger Unterlagen, Erklärungen und Nachweise hat den zwingenden Ausschluss des Bieters/ der Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren zur folge.
Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (vgl. § 6 EG Abs. 2 VOL/A).
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern mit Unterschrift im Original zu unterzeichnende Erklärung abzugeben:
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder in allen Phasen des Vergabeverfahrens und auch im Fall der Zuschlagserteilung gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt.
Hierzu ist das Formblatt "Bietergemeinschaftserklärung" (Teil B Anlage 1, der Vergabeunterlagen) zu benutzen.
In den Vergabeunterlagen werden Bietergemeinschaften nicht ausdrĂĽcklich als solche genannt, sondern allgemein als "Bieter" bezeichnet.
Nachunternehmer:
Die Vergabe von Teilen der Leistung an Nachunternehmer ist zulässig.
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern unmittelbar ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Die Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll entsprechend den Bezeichnungen der Angebotspositionen aus der Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen erfolgen. Als Nachunternehmer ist nur zu benennen, wer unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen für die KfW beauftragt wird. Nachunternehmer, die der Bieter zur Ausübung seines Geschäftsbetriebs üblicherweise und unabhängig von seiner Leistung für die KfW benötigt, sind nicht gesondert aufzuführen.
Soweit der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweist, sind die Nachunternehmer grundsätzlich bereits in der Bietererklärung zu benennen. Außerdem muss der Bieter in diesem Fall grundsätzlich mit dem Angebot belegen, dass er auf die erforderlichen Mittel der Nachunternehmer im Zeitpunkt der Auftragserfüllung tatsächlich zugreifen kann; das gilt auch in Bezug auf solche Unternehmen, die mit dem Bieter in einem Konzern verbunden sind. Der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit kann insbesondere durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers (Teil B Anlage 2, der Vergabeunterlagen) erfolgen, in welcher sich dieser unwiderruflich verpflichtet, dem Bieter die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, falls der Bieter Vertragspartner der KfW wird. Möchte der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweisen, kann er diese jedoch entgegen dem im vorstehenden Absatz formulierten Grundsatz zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht benennen und/oder kann er den Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf Nachunternehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlegen, genügt es ausnahmsweise, wenn der Bieter mit dem Angebot die Absicht angibt, zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweisen zu wollen. Eine Benennung von Nachunternehmern sowie der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf sie müssen in diesem Fall jedoch rechtzeitig vor Zuschlagserteilung erfolgen. Die KfW wird hierzu den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter, wenn er im Angebot lediglich die Absicht angegeben hat, zum Nachweis seiner Eignung auf Nachunternehmer verweisen zu wollen, rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zur Benennung von Nachunternehmern sowie zum Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Wird ein Nachunternehmer dann von dem betreffenden Bieter nicht oder nicht fristgemäß benannt und/oder der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit nicht erbracht, wird der betreffende Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise müssen den Anforderungen dieser Ausschreibung entsprechen. Es werden nur die Angebote solcher Bieter gewertet, die ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechend dieser Anforderungen nachgewiesen haben. Das Angebot eines jeden Bieters muss einen gewissen Mindestinhalt aufweisen. Die zum Nachweis der Eignung geforderten Erklärungen sind zwingend an den nachfolgend hierfür vorgesehenen Stellen vollständig abzugeben bzw. einzutragen. Kann ein Bieter aus stichhaltigem Grund die von der KfW geforderten Erklärungen oder Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der KfW für geeignet erachtete Belege nachweisen (vgl. § 7 Abs. 5 EG VOL/A). Der Bieter hat dann den stichhaltigen Grund in dem auszufüllenden Feld oder separat davon der KfW mitzuteilen. Die KfW behält sich in diesem Fall vor, anhand der Erläuterung dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen durch Vorlage anderer von ihr für geeignet erachtete Belege seine Leistungsfähigkeit nachzuweisen oder den Bieter wegen Nichtvorlage aller geforderten Erklärungen und Nachweise nicht mehr am weiteren Vergabeverfahren zu beteiligen.
Hinweis: darf der Bieter beispielsweise den Namen seiner Referenz welche er benennen will, aufgrund einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht mit Namen angeben, so reicht ein Vermerk des Bieters in der entsprechenden Spalte der jeweiligen Referenz auf diese Verschwiegenheitspflicht aus. Eine zusätzliche Angabe von z.B. "eine deutsche Großbank" oder ähnliches würde dann den Anforderungen genügen.
Gleiches gilt fĂĽr die Adress-, Ansprechpartner und Telefonnummer.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die KfW beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages fĂĽr den Versand der nationalen und internationalen Expresssendungen (Waren und Dokumente) von den drei Standorten Frankfurt am Main, Berlin und Bonn.
Der Auftragnehmer holt die versandfertigen Expresssendungen an den Werktagen Montag bis Freitag zu den im Rahmenvertrag je Standort vorgegebenen Zeiten ab, sortiert, frankiert und stellt sie fristgerecht zu. Weitere zwingend zu erbringende und bei der Angebotskalkulation zu berĂĽcksichtigende Leistungsbestandteile sind:
Der Auftragnehmer holt die versandfertigen Expresssendungen an den Werktagen Montag bis Freitag zu den im Rahmenvertrag je Standort vorgegebenen Zeiten ab, sortiert, frankiert und stellt sie fristgerecht zu. Weitere zwingend zu erbringende und bei der Angebotskalkulation zu berĂĽcksichtigende Leistungsbestandteile sind:
— die Abholung, Beförderung, Frankierung und Zustellung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien und Vorschriften der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, kurz Bundesnetzagentur (BnetzA) mit Sitz in Bonn,
— die Abholung, Beförderung, Frankierung und Zustellung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien und Vorschriften der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, kurz Bundesnetzagentur (BnetzA) mit Sitz in Bonn,
— Ferner hat der Auftragnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit eine kostenlose Versandsoftware bereitzustellen, die KfW-intern von einem bestimmten Nutzerkreis angewendet werden kann. Diese Versandsoftware hat eine vollständige Datenbank der Länderspezifikation und der Servicezeiten zu enthalten, um damit eine grenzüberschreitende Sendeverfolgung zu ermöglichen,
— Ferner hat der Auftragnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit eine kostenlose Versandsoftware bereitzustellen, die KfW-intern von einem bestimmten Nutzerkreis angewendet werden kann. Diese Versandsoftware hat eine vollständige Datenbank der Länderspezifikation und der Servicezeiten zu enthalten, um damit eine grenzüberschreitende Sendeverfolgung zu ermöglichen,
— der Auftragnehmer hat im Namen der KfW Warensendungen auf Rechnung der KfW zu verzollen (internationale Sendungen),
— Warensendungen, die durch den Auftraggeber als versicherungswürdig deklariert werden, müssen vom Auftragnehmer wertgemäß versichert werden.
Der Wert der Warensendungen wird jeweils vom Auftraggeber wertgemäß in einer Bandbreite zwischen 500 EUR und 25 000 EUR festgelegt,
— Eine 24-Stunden-Hotline.
Der Auftragnehmer hat durch eine 24-h-Hotline sicherzustellen, dass während der gesamten Vertragsdurchführung zumindest ein Vertreter ständig für den Auftraggeber bzw. dessen Vertreter erreichbar ist.
Allgemeines für die Auftragsgegenstände für Los 1 und Los 2.
Der KfW als Bank des Bundes und der Länder obliegt eine besondere Verantwortung, die allgemeine nachhaltige Entwicklung und speziell die Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes zu unterstützen. In diese Verantwortung gehört es, die Emissionen, bedingt aus der Geschäftstätigkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Ein klimaneutraler Versand ist eine Möglichkeit, die Emissionen zu reduzieren und wird infolgedessen befürwortet, fließt jedoch nicht in die Bewertung mit ein. Des Weiteren begrüßt es die KfW, wenn der Bieter ein besonderes Engagement bzgl. Themen des Klimaschutzes, der Menschenrechten aber auch der Korruptionsbekämpfung verfolgt.
Der KfW als Bank des Bundes und der Länder obliegt eine besondere Verantwortung, die allgemeine nachhaltige Entwicklung und speziell die Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes zu unterstützen. In diese Verantwortung gehört es, die Emissionen, bedingt aus der Geschäftstätigkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Ein klimaneutraler Versand ist eine Möglichkeit, die Emissionen zu reduzieren und wird infolgedessen befürwortet, fließt jedoch nicht in die Bewertung mit ein. Des Weiteren begrüßt es die KfW, wenn der Bieter ein besonderes Engagement bzgl. Themen des Klimaschutzes, der Menschenrechten aber auch der Korruptionsbekämpfung verfolgt.
Die Ausschreibung wirt aus wirtschaftlichen GrĂĽnden in zwei Lose aufgeteilt.
— Los 1 "Nationaler Versand" für die Standorte Frankfurt, Berlin und Bonn,
— Los 2 "Internationaler Versand" für die Standorte Frankfurt, Berlin und Bonn.
Die hier aus dem Jahre 2008 abgebildeten Transportzahlen sind für den Ausschreibungsgegenstand repräsentativ und dienen der Orientierung, ein Anspruch auf genaue Einhaltung besteht jedoch nicht.
Nationale Versendungen:
— Standort Frankfurt 3 967 Stk.,
— Standort Bonn 1 140 Stk.,
— Standort Berlin 3 239 Stk.,
— Gesamt alle Standorte: 8 346 Stk.
Internationale Versendungen:
Die Internationalen Versendungen werden von Frankfurt aus versand:
Im Jahr 2008 wurden 3 753 Stk. internationale Sendungen versandt.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Los 1 "Nationaler Versand" fĂĽr die Standorte Frankfurt, Berlin und Bonn.
Kurze Beschreibung: Siehe II.1.5) der Bekanntmachung.
Menge oder Umfang: Siehe II.2.1) der Bekanntmachung.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Los 2 "Internationaler Versand" fĂĽr die Standorte Frankfurt, Berlin und Bonn.
Beschreibung der Optionen:
Es wird pro Los ein Rahmenvertrag geschlossen. Der jeweilige Vertrag kommt mit der Zuschlagserteilung für das jeweilige Los zustande. Die Rahmenverträge laufen bis zum 31.12.2012. Der jeweilige Rahmenvertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. eines Verlängerungszeitraumes schriftlich per Einschreiben von einem der jeweiligen Los-Vertragspartner gekündigt wird. Die Laufzeit des Los-Rahmenvertrages endet jedoch spätestens am 31.12.2014. Die Verträge haben somit eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr.
Es wird pro Los ein Rahmenvertrag geschlossen. Der jeweilige Vertrag kommt mit der Zuschlagserteilung für das jeweilige Los zustande. Die Rahmenverträge laufen bis zum 31.12.2012. Der jeweilige Rahmenvertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. eines Verlängerungszeitraumes schriftlich per Einschreiben von einem der jeweiligen Los-Vertragspartner gekündigt wird. Die Laufzeit des Los-Rahmenvertrages endet jedoch spätestens am 31.12.2014. Die Verträge haben somit eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr.
Dauer: 24 Monate
Referenznummer: VSt 61-08
Ort der Leistung
Hauptstandort oder ErfĂĽllungsort: Frankfurt, Bonn und Berlin.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen fĂĽr die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die KfW behält sich vor Zuschlagserteilung vor, soweit der Bieter/die Mitglieder der Bietergemeinschaft eintragungspflichtig ist/sind, von dem Bieter/von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft je einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem vergleichbaren Register (ggf. in Kopie) vor Zuschlagserteilung abzufordern, der den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt.
Die KfW behält sich vor Zuschlagserteilung vor, soweit der Bieter/die Mitglieder der Bietergemeinschaft eintragungspflichtig ist/sind, von dem Bieter/von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft je einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem vergleichbaren Register (ggf. in Kopie) vor Zuschlagserteilung abzufordern, der den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt.
Der Bieter/bei Bietergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft bestätigen in einer Eigenerklärung (Formblatt Bietererklärung, Teil B der Vergabeunterlagen), dass:
— er/sie alle gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt/erfüllen,
— Sofern für die ausgeschriebene Leistung die Verpflichtung besteht, dass der Bieter über eine gültige Genehmigung gem. § 5 Postgesetz verfügen muss ist diese mit dem Angebot vorzulegen,
— über sein/ihr Vermögen weder das Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
— er/sie sich nicht in Liquidation befindet/befinden,
— er seine/sie ihre Verpflichtung(en) zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat/haben,
— dass ihm keine Kenntnis über einen Ausschlussgrund der Unzuverlässigkeit nach § 6 Abs. 4 EG VOL/A vorliegt,
— er/sie Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat/haben,
— er/sie bei Abgabe dieses Angebotes keine Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen hat/haben, insbesondere keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen, insbesondere keine Absprachen über Preise oder die Herausstellung eines Unternehmens oder einer Arbeitsgemeinschaft als niedrigster Bieter getroffen hat/haben,
— er/sie bei Abgabe dieses Angebotes keine Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen hat/haben, insbesondere keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen, insbesondere keine Absprachen über Preise oder die Herausstellung eines Unternehmens oder einer Arbeitsgemeinschaft als niedrigster Bieter getroffen hat/haben,
— er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bieterkreis zur Folge hat,
— er/sie davon Kenntnis genommen hat/haben, dass die KfW sich vorbehält, - soweit der Bieter/die Mitglieder der Bietergemeinschaft eintragungspflichtig ist/sind - von dem Bieter/von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft einen Auszug/Auszüge aus dem Handelsregister oder vergleichbaren Registers (ggf. in Kopie) vor Zuschlagserteilung abzufordern, der/die jeweils den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt/wiedergeben,
— er/sie davon Kenntnis genommen hat/haben, dass die KfW sich vorbehält, - soweit der Bieter/die Mitglieder der Bietergemeinschaft eintragungspflichtig ist/sind - von dem Bieter/von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft einen Auszug/Auszüge aus dem Handelsregister oder vergleichbaren Registers (ggf. in Kopie) vor Zuschlagserteilung abzufordern, der/die jeweils den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt/wiedergeben,
— er/sie damit einverstanden ist, dass die KfW die benannten Ansprechpartner des Kunden der Referenzprojekte befragt,
— er/sie mit den zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen vertraulich umgegangen ist. Insbesondere hat er/sie die Vergabeunterlagen ausschließlich zur Erstellung dieses Angebotes verwendet und Inhalte aus den Unterlagen nicht ohne Einverständnis der KfW Dritten zur Kenntnis gegeben,
— er/sie mit den zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen vertraulich umgegangen ist. Insbesondere hat er/sie die Vergabeunterlagen ausschließlich zur Erstellung dieses Angebotes verwendet und Inhalte aus den Unterlagen nicht ohne Einverständnis der KfW Dritten zur Kenntnis gegeben,
— er/sie mit der Verarbeitung und Speicherung im Rahmen des Vergabeverfahrens mitgeteilten personenbezogenen Daten einverstanden ist und,
— er/sie sich an sein Angebot bis zum Ablauf der Zuschlags- und Angebotsbindefrist gebunden hält.
Mindeststandards:
Bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied gesondert vorzulegen; die geforderten Nachweise/Erklärungen sind zwingend im Angebot (siehe Ziff. B der Verdingungsunterlagen) an der dort vorgesehenen Stelle zu erklären bzw. abzugeben, ansonsten wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend ausgeschlossen.
Bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied gesondert vorzulegen; die geforderten Nachweise/Erklärungen sind zwingend im Angebot (siehe Ziff. B der Verdingungsunterlagen) an der dort vorgesehenen Stelle zu erklären bzw. abzugeben, ansonsten wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend ausgeschlossen.
— Eigenerklärung zum Nettojahresumsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, der Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
— Vorlage einer positiven Bankauskunft der Hausbank des Bieters.
Die Bankauskunft darf nicht älter als das Bekanntmachungsdatum im EU-Amtsblatt zu dieser Ausschreibung sein (45 Tage vor Angebotsabgabe).
Bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied gesondert vorzulegen; die geforderten Nachweise/Erklärungen sind zwingend im Angebot (siehe Teil. B der Verdingungsunterlagen) an der dort vorgesehenen Stelle zu erklären bzw. abzugeben, ansonsten wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend ausgeschlossen.
Bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied gesondert vorzulegen; die geforderten Nachweise/Erklärungen sind zwingend im Angebot (siehe Teil. B der Verdingungsunterlagen) an der dort vorgesehenen Stelle zu erklären bzw. abzugeben, ansonsten wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend ausgeschlossen.
— Angabe zu Leistungen aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die in Bezug auf Art, Umfang und Schwierigkeit mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
— Es sind mindestens 3 Referenzen mit vollständigen Angaben zu benennen. Der Bieter/die Mitglieder der Bietergemeinschaft erklären, folgende Referenzleistungen jeweils als verantwortliches Unternehmen erbracht zu haben, deren Abschluss nicht vor dem Jahr 2007 liegt. Die Referenzen müssen in Art, Umfang und Schwierigkeit mit der zu vergebenden Leistung, wie in der Bekanntmachung dargestellt, vergleichbar sein.
— Es sind mindestens 3 Referenzen mit vollständigen Angaben zu benennen. Der Bieter/die Mitglieder der Bietergemeinschaft erklären, folgende Referenzleistungen jeweils als verantwortliches Unternehmen erbracht zu haben, deren Abschluss nicht vor dem Jahr 2007 liegt. Die Referenzen müssen in Art, Umfang und Schwierigkeit mit der zu vergebenden Leistung, wie in der Bekanntmachung dargestellt, vergleichbar sein.
Der Bieter hat insbesondere folgende Angaben zu den Referenzenleistungen zu machen:
— Referenzleistung/Projektbezeichnung,
— Auftraggeber und Ansprechpartner mit Adresse und Telefonnummer,
— Falls Leistungserbringung (ganz oder teilweise) durch Nachunternehmer erfolgt ist: Name der/des Nachunternehmer(s),
— Leistungsvolumen in Euro netto,
— Beschreibung der erbrachten Leistung in Art, Umfang und Schwierigkeit mit der zu vergebenden Leistung wie in der Bekanntmachung unter Ziffer II.1.5), sowie die in den beigefügten Tabellen der Preisblätter und Ziffer 5 des Rahmenvertrages dargestellt, vergleichbar sein müssen,
— Beschreibung der erbrachten Leistung in Art, Umfang und Schwierigkeit mit der zu vergebenden Leistung wie in der Bekanntmachung unter Ziffer II.1.5), sowie die in den beigefügten Tabellen der Preisblätter und Ziffer 5 des Rahmenvertrages dargestellt, vergleichbar sein müssen,
— Zeitraum der Leistungserbringung (MM/JJ bis MM/JJ).
Nachweis einer Zertifizierung nach einem branchenüblichen Qualitätsmanagement wie z.B. DIN ISO 9001 oder gleichwertiger Art.
Hierzu sind die Formblätter der Vergabeunterlagen Teil B auszufüllen.
AuftragsausfĂĽhrung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (vgl. § 6 Abs. 2 EG VOL/A).
Siehe hierzu weitere Informationen unter VI.3) "Sonstige Informationen" des Bekanntmachungstextes.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 2
GĂĽltigkeitsdauer des Angebots: 2011-04-20 đź“…
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: KfW
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Frank Weber
Internetadresse: www.kfw.de🌏
Die notwendigen Formblätter für die Abgabe eines Angebotes sind bei der oben unter I.1) genannten Adresse anzufordern. Die Formblätter sind unter Beachtung der Maßgabe dieser Bekanntmachung zwingend zu verwenden und vollständig auszufüllen, ansonsten wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend ausgeschlossen. Zur Abgabe des Angebotes ist zwingend ein Exemplar der Formblätter an allen dafür vorgesehenen Stellen in deutscher Sprache auszufüllen und zu unterzeichnen und einzureichen. Das Angebot ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Vom Bieter ist ein Exemplar des Angebotes als "Original" sowie zwei Exemplare als "Kopie" zu kennzeichnen. Die Nichtvorlage bzw. die Vorlage nicht vollständiger Unterlagen, Erklärungen und Nachweise hat den zwingenden Ausschluss des Bieters/ der Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren zur folge.
Die notwendigen Formblätter für die Abgabe eines Angebotes sind bei der oben unter I.1) genannten Adresse anzufordern. Die Formblätter sind unter Beachtung der Maßgabe dieser Bekanntmachung zwingend zu verwenden und vollständig auszufüllen, ansonsten wird der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend ausgeschlossen. Zur Abgabe des Angebotes ist zwingend ein Exemplar der Formblätter an allen dafür vorgesehenen Stellen in deutscher Sprache auszufüllen und zu unterzeichnen und einzureichen. Das Angebot ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Vom Bieter ist ein Exemplar des Angebotes als "Original" sowie zwei Exemplare als "Kopie" zu kennzeichnen. Die Nichtvorlage bzw. die Vorlage nicht vollständiger Unterlagen, Erklärungen und Nachweise hat den zwingenden Ausschluss des Bieters/ der Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren zur folge.
Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (vgl. § 6 EG Abs. 2 VOL/A).
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern mit Unterschrift im Original zu unterzeichnende Erklärung abzugeben:
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder in allen Phasen des Vergabeverfahrens und auch im Fall der Zuschlagserteilung gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt.
Hierzu ist das Formblatt "Bietergemeinschaftserklärung" (Teil B Anlage 1, der Vergabeunterlagen) zu benutzen.
In den Vergabeunterlagen werden Bietergemeinschaften nicht ausdrĂĽcklich als solche genannt, sondern allgemein als "Bieter" bezeichnet.
Nachunternehmer:
Die Vergabe von Teilen der Leistung an Nachunternehmer ist zulässig.
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern unmittelbar ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Die Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll entsprechend den Bezeichnungen der Angebotspositionen aus der Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen erfolgen. Als Nachunternehmer ist nur zu benennen, wer unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen für die KfW beauftragt wird. Nachunternehmer, die der Bieter zur Ausübung seines Geschäftsbetriebs üblicherweise und unabhängig von seiner Leistung für die KfW benötigt, sind nicht gesondert aufzuführen.
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern unmittelbar ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Die Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll entsprechend den Bezeichnungen der Angebotspositionen aus der Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen erfolgen. Als Nachunternehmer ist nur zu benennen, wer unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen für die KfW beauftragt wird. Nachunternehmer, die der Bieter zur Ausübung seines Geschäftsbetriebs üblicherweise und unabhängig von seiner Leistung für die KfW benötigt, sind nicht gesondert aufzuführen.
Soweit der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweist, sind die Nachunternehmer grundsätzlich bereits in der Bietererklärung zu benennen. Außerdem muss der Bieter in diesem Fall grundsätzlich mit dem Angebot belegen, dass er auf die erforderlichen Mittel der Nachunternehmer im Zeitpunkt der Auftragserfüllung tatsächlich zugreifen kann; das gilt auch in Bezug auf solche Unternehmen, die mit dem Bieter in einem Konzern verbunden sind. Der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit kann insbesondere durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers (Teil B Anlage 2, der Vergabeunterlagen) erfolgen, in welcher sich dieser unwiderruflich verpflichtet, dem Bieter die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, falls der Bieter Vertragspartner der KfW wird. Möchte der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweisen, kann er diese jedoch entgegen dem im vorstehenden Absatz formulierten Grundsatz zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht benennen und/oder kann er den Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf Nachunternehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlegen, genügt es ausnahmsweise, wenn der Bieter mit dem Angebot die Absicht angibt, zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweisen zu wollen. Eine Benennung von Nachunternehmern sowie der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf sie müssen in diesem Fall jedoch rechtzeitig vor Zuschlagserteilung erfolgen. Die KfW wird hierzu den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter, wenn er im Angebot lediglich die Absicht angegeben hat, zum Nachweis seiner Eignung auf Nachunternehmer verweisen zu wollen, rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zur Benennung von Nachunternehmern sowie zum Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Wird ein Nachunternehmer dann von dem betreffenden Bieter nicht oder nicht fristgemäß benannt und/oder der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit nicht erbracht, wird der betreffende Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise müssen den Anforderungen dieser Ausschreibung entsprechen. Es werden nur die Angebote solcher Bieter gewertet, die ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechend dieser Anforderungen nachgewiesen haben. Das Angebot eines jeden Bieters muss einen gewissen Mindestinhalt aufweisen. Die zum Nachweis der Eignung geforderten Erklärungen sind zwingend an den nachfolgend hierfür vorgesehenen Stellen vollständig abzugeben bzw. einzutragen. Kann ein Bieter aus stichhaltigem Grund die von der KfW geforderten Erklärungen oder Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der KfW für geeignet erachtete Belege nachweisen (vgl. § 7 Abs. 5 EG VOL/A). Der Bieter hat dann den stichhaltigen Grund in dem auszufüllenden Feld oder separat davon der KfW mitzuteilen. Die KfW behält sich in diesem Fall vor, anhand der Erläuterung dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen durch Vorlage anderer von ihr für geeignet erachtete Belege seine Leistungsfähigkeit nachzuweisen oder den Bieter wegen Nichtvorlage aller geforderten Erklärungen und Nachweise nicht mehr am weiteren Vergabeverfahren zu beteiligen.
Soweit der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweist, sind die Nachunternehmer grundsätzlich bereits in der Bietererklärung zu benennen. Außerdem muss der Bieter in diesem Fall grundsätzlich mit dem Angebot belegen, dass er auf die erforderlichen Mittel der Nachunternehmer im Zeitpunkt der Auftragserfüllung tatsächlich zugreifen kann; das gilt auch in Bezug auf solche Unternehmen, die mit dem Bieter in einem Konzern verbunden sind. Der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit kann insbesondere durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers (Teil B Anlage 2, der Vergabeunterlagen) erfolgen, in welcher sich dieser unwiderruflich verpflichtet, dem Bieter die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, falls der Bieter Vertragspartner der KfW wird. Möchte der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweisen, kann er diese jedoch entgegen dem im vorstehenden Absatz formulierten Grundsatz zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht benennen und/oder kann er den Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf Nachunternehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlegen, genügt es ausnahmsweise, wenn der Bieter mit dem Angebot die Absicht angibt, zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Nachunternehmer verweisen zu wollen. Eine Benennung von Nachunternehmern sowie der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf sie müssen in diesem Fall jedoch rechtzeitig vor Zuschlagserteilung erfolgen. Die KfW wird hierzu den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter, wenn er im Angebot lediglich die Absicht angegeben hat, zum Nachweis seiner Eignung auf Nachunternehmer verweisen zu wollen, rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zur Benennung von Nachunternehmern sowie zum Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Wird ein Nachunternehmer dann von dem betreffenden Bieter nicht oder nicht fristgemäß benannt und/oder der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit nicht erbracht, wird der betreffende Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise müssen den Anforderungen dieser Ausschreibung entsprechen. Es werden nur die Angebote solcher Bieter gewertet, die ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechend dieser Anforderungen nachgewiesen haben. Das Angebot eines jeden Bieters muss einen gewissen Mindestinhalt aufweisen. Die zum Nachweis der Eignung geforderten Erklärungen sind zwingend an den nachfolgend hierfür vorgesehenen Stellen vollständig abzugeben bzw. einzutragen. Kann ein Bieter aus stichhaltigem Grund die von der KfW geforderten Erklärungen oder Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der KfW für geeignet erachtete Belege nachweisen (vgl. § 7 Abs. 5 EG VOL/A). Der Bieter hat dann den stichhaltigen Grund in dem auszufüllenden Feld oder separat davon der KfW mitzuteilen. Die KfW behält sich in diesem Fall vor, anhand der Erläuterung dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen durch Vorlage anderer von ihr für geeignet erachtete Belege seine Leistungsfähigkeit nachzuweisen oder den Bieter wegen Nichtvorlage aller geforderten Erklärungen und Nachweise nicht mehr am weiteren Vergabeverfahren zu beteiligen.
Hinweis: darf der Bieter beispielsweise den Namen seiner Referenz welche er benennen will, aufgrund einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht mit Namen angeben, so reicht ein Vermerk des Bieters in der entsprechenden Spalte der jeweiligen Referenz auf diese Verschwiegenheitspflicht aus. Eine zusätzliche Angabe von z.B. "eine deutsche Großbank" oder ähnliches würde dann den Anforderungen genügen.
Hinweis: darf der Bieter beispielsweise den Namen seiner Referenz welche er benennen will, aufgrund einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht mit Namen angeben, so reicht ein Vermerk des Bieters in der entsprechenden Spalte der jeweiligen Referenz auf diese Verschwiegenheitspflicht aus. Eine zusätzliche Angabe von z.B. "eine deutsche Großbank" oder ähnliches würde dann den Anforderungen genügen.
Gleiches gilt fĂĽr die Adress-, Ansprechpartner und Telefonnummer.
Nach § 107 (3) GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerĂĽgten VerstoĂź gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenĂĽber dem Auftraggeber nicht unverzĂĽglich gerĂĽgt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer RĂĽge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2011/S 019-030590 (2011-01-26)
Ergänzende Angaben (2011-06-03) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben