Die Auftraggeberin hat das Recht, weitere gleichartige Dienstleistungen je nach Bedarf einzubeziehen. Sollte sich die Auftraggeberin dazu entscheiden, wird die Beauftragung für die damit verbundenen Dienstleistungen auf der Grundlage eines Verhandlungsverfahrens im Sinne von § 3 Abs. 4 Buchst. g) VOL/A-EG erfolgen.