Alle Bewerber erhalten eine schriftl. Information über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung. Teilnehmeranträge, die nach dem in Punkt IV.3.4) genannten Schlusstermin bei den Kontaktstellen eingehen, werden nicht berücksichtigt. Es gilt der Posteingangsstempel und der Zeitvermerk. Im Übrigen bleibt § 4 (6), (7), (8) und (9) VOF unberührt. In den Bewerbungsunterlagen sind die Nachweise/Erklärungen übersichtlich und in der Reihenfolge geheftet vorzulegen: § 4 (6) a-g, § 4 (9) a-d, § 4 (2), § 5 (5) h, § 5 (4) a + c VOF, § 4 (3), § 5 (5) a, b, c, f, d, e VOF.