Zusätzliche Informationen
Zusammen mit dem Angebot ist vorzulegen:
I. Umsetzungskonzept für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung, entsprechend der Leistungsbeschreibung
Anmerkung:
Das Umsetzungskonzept dient der fachlichen Bewertung des Angebots. Im Rahmen der Angebotserstellung ist ein Konzept vorzulegen, aus dem die Durchführung der Versteigerung und die Maßnahmen zur Marktbeobachtung und Sicherung marktgerechter Preise hervorgehen.
In dem Konzept muss erläutert werden, wie der AN die Anforderungen nach der Leistungsbeschreibung erfüllen wird. Werden auch optionale Anforderungen erfüllt, sind entsprechende Angaben zu den vorgesehen Maßnahmen zu machen.
Darüber hinaus ist in dem Konzept auf Folgendes einzugehen:
1. Darzulegen sind die Kosten der Auktion für die Auktionsteilnehmer. Dabei sind Preisnachlässe unberücksichtigt zu lassen, die nur bestimmten Gruppen von Bietern (z.B. solchen mit einem besonders hohen Handelsvolumen) gewährt werden.
Grundsatz:
— Preisvorbehalte sind ausgeschlossen,
— Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Kosten für die Zulassung zum Sekundärmarkt,
— Etwaige Anpassungen ggf. anfallender Mehrwertsteuer bleiben davon unberührt.
Die Kosten der Versteigerung sind wie folgt darzustellen. Alle Angaben von Entgelten sind ohne ggf. anfallende Mehrwertsteuer zu machen.
a. Fixkosten für die Auktionsteilnehmer (Mindestkosten)
Die Fixkosten für die Auktionsteilnehmer sind getrennt für die gemeinsame Neuzulassung zu Auktion und Sekundärmarkt (siehe Ziffer aa)) sowie ggf. die Zulassung nur zu der Auktion (siehe Ziffer bb)) anzugeben.
Zur Ermittlung der Fixkosten sind jeweils die Mindestkosten in Euro anzugeben, die für die Zulassung zur Auktion in Form von Entgelten an die durchführende Börse und deren Clearing-Institution (Zentrale Gegenpartei) zu entrichten sind. Das Entgelt für die Versteigerung und das Clearing-Entgelt sind dabei jeweils getrennt auszuweisen. Für das Clearing-Entgelt sind die Kosten einer Übernahme der Clearing-Bedingungen des Sekundärmarktes zu berücksichtigen. Fallen Jahresentgelte an, sind diese für 2012 und 2013 anzugeben. In jedem Fall sind einmalige Implementierungskosten zu berücksichtigten. Die gesamten Mindestkosten sind die Summe aus den einmalig anfallenden Entgelten und den jährlich anfallenden Entgelten für 2012 und 2013. Folgende Kosten sind anzugeben:
Aa) Mindestkosten der Zulassung zur Auktion für den Fall, dass die Zulassung durch eine neu beantragte Handelsteilnehmerschaft am Sekundärhandel mit Spot-Kontrakten erfolgt (Ziffer 2.2.2.2.3 Satz 1 der Leistungsbeschreibung); bb) Mindestkosten der Zulassung zur Auktion für den Fall, dass die Zulassung durch einen „auction-only Zugang“ erfolgt (Ziffer 2.2.2.2.3 Satz 2 der Leistungsbeschreibung).
b. Variable Kosten für die Auktionsteilnehmer (Mindestkosten)
Zur Ermittlung der variablen Kosten für die Auktionsteilnehmer sind jeweils die niedrigsten Gesamtkosten in ct/Berechtigung anzugeben, die für die Verarbeitung eines erfolgreichen Gebots und dessen Abwicklung anfallen. Das Transaktionsentgelt für die Versteigerung und das Clearing-Entgelt sind dabei jeweils getrennt auszuweisen.
Für das Clearing-Entgelt sind die Kosten einer Übernahme der Clearing-Bedingungen des Sekundärmarktes zu berücksichtigen. In das Clearing-Entgelt sind nur die Entgelte einzubeziehen, die die Clearing-Institution der durchführenden Börse direkt erhebt. Etwaige zusätzliche Entgelte der Auktionsteilnehmer an eine Clearing-Bank (direct clearing members) bleiben unberücksichtigt.
Nachrichtlich sind außerdem die entsprechenden variablen Kosten für die Abwicklung von Kontrakten am Sekundärmarkt der durchführenden Börse anzugeben, wie sie sich aus den aktuell geltenden Entgeltverzeichnissen ergeben: aa) Variable Kosten für die Versteigerung von Luftverkehrsberechtigungen;
Bb) Variable Kosten für die Versteigerung von Berechtigungen für ortsfeste Anlagen;
cc) Nachrichtlich: Variable Kosten für den Sekundärhandel getrennt nach Spot- und Termin-Kontrakten (Future).
2. Es ist darzustellen, wie hoch auf dem bestehenden Sekundärmarkt das Handelsvolumen und die Zahl der zugelassenen Handelsteilnehmer waren. Das Handelsvolumen auf dem bestehenden Sekundärmarkt ist für die Jahre 2008 bis 2010 in jährlichen Absolutwerten und für die Monate Januar bis August 2011 in monatlichen Absolutwerten anzugeben. Für die Zahl der Handelsteilnehmer ist für jedes Jahr im Zeitraum 2008 bis 2010 sowie für jeden Monat im Zeitraum Januar bis August 2011 der jeweils höchste und niedrigste Zulassungsstand (auf Basis eines Handelstages) anzugeben. Die Angaben sind jeweils getrennt für den Spot- und den Terminhandel darzulegen.
3. Der Bieter muss angeben, wie viele Handelsteilnehmer zum Zeitpunkt seiner Angebotsabgabe an seinem geregelten Markt zugelassen sind und wie viele davon die Voraussetzungen des Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erfüllen.
4. Es ist ferner anzugeben, ab wann die Einführung des Handels mit Luftverkehrsberechtigungen und Berechtigungen für die dritte Handelsperiode auf dem Sekundärmarkt geplant ist und in Form welchen Produkts (Spot, Future) dies geschehen soll.
Es ist außerdem anzugeben, wie der Stand der Vorbereitung bzw. Zeitplan der Umsetzung des Handels der o.g. Produkte ist.
5. Der Zeitplan und die technischen Angaben für die Bereitstellung der elektronischen Handelsplattform (Schnittstellen, Zugänge etc.) müssen angegeben werden. Die Herangehensweise zur optimalen Betreuung der Versteigerungsteilnehmer, etwa Kunden-support, ist zu erläutern. Ferner ist die Verfügbarkeit des Handelssystems der Handelsplattform für die Jahre 2010 und 2011 anzugeben.
6. Die technischen, administrativen, terminlichen, personellen und sonstigen Anforderungen, die sich für den Anbieter der Berechtigungen (siehe Ziffern 2.2.2.2.4 und 2.2.2.2.5 der Leistungsbeschreibung) an der durchführenden Börse ergeben, sind darzulegen. Dabei ist hinsichtlich der Darstellungen zu Ziffer 2.2.2.2.5 der Leistungsbeschreibung auch darauf einzugehen, ob bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die technischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Umweltbundesamt selbst als Anbieter auftreten kann.
7. Die Abwicklungsverfahren für die Versteigerung sind darzustellen. Dies betrifft insbesondere die Nennung der Clearing-Institution und ggf. fester Partnerbanken sowie die Beschreibung der vom Angebot umfassten Leistungen (einschließlich der Entgelte der direct clearing members an das Clearing-Haus), der Fälligkeiten von Pflichten aus der Versteigerung und der Art der verlangten Sicherheiten. Daneben ist darzustellen, welche Leistungen die Auktionsteilnehmer für eine Teilnahme an der Auktion zusätzlich in Anspruch nehmen müssen. Wenn z.B. eine bestimmte Partnerbank der Börse die Funktion einer zentralen Gegenpartei einnimmt, müssen auch deren Entgelte angeben werden. Ggf. erforderliche zusätzliche Entgelte der Auktionsteilnehmer an die direct clearing members müssen jedoch nicht angegeben werden. Die Clearingbedingungen sind dem Angebot in ihrer geltenden Fassung beizulegen.
8. Es ist darauf einzugehen, ob optional zur Abwicklung erfolgreicher Gebote über das Clearingverfahren des Sekundärmarktes hinaus erleichterte Clearingbedingungen angeboten werden und inwieweit damit Kosten und Aufwand für den Anbieter und die Bieter, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, gesenkt werden, aber auch, welche Risiken dabei ggf. bestehen.
Dabei können in der Bewertung nur Vorschläge berücksichtigt werden, deren tatsächliche und rechtliche Realisierbarkeit zugesichert wird.
9. Weiterhin ist gesondert darzustellen, wie die Einbindung des Anbieters der Berechtigungen unter Berücksichtigung der Ziffer 2.2.2.2.5 der Leistungsbeschreibung in die Abwicklung der Kontrakte über die Clearing-Institution vollzogen werden kann.
10. Es ist darzustellen, ob und wie die auf dem Registerkonto der Clearing-Institution hinterlegten Berechtigungen sowie die ggf. auf Bankkonten bei der Clearing-Institution hinterlegten Sicherheiten im Falle deren Insolvenz zu Gunsten des Anbieters bzw. der Auktionsteilnehmer gesichert sind.
11. Der Bieter muss die Maßnahmen, die er als durchführende Börse gegen missbräuchliches Verhalten ergreifen wird, und die internen rechtlichen und organisatorischen Strukturen zur Verhinderung von Marktmissbrauch sowie die Zusammenarbeit mit dem AG darstellen (z.B. code of conduct, interne Handelsüberwachung, mögliche Sanktionen und deren Durchsetzung; die jeweils gültigen Fassungen sind dem Angebot beizulegen).
12. Der Bieter muss darlegen, wie er bei der Annahme von Geboten in technischer Hinsicht die Beachtung von Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2012 gewährleistet.
13. Die gesetzlichen Vorschriften gegen missbräuchliches Verhalten und die finanz- und börsenrechtlichen Aufsichtsstrukturen, denen die Versteigerung an der bereitgestellten Handelsplattform unterliegen wird, sind darzustellen.
14. Der Bieter muss darlegen, wie die Anbindung der Handelsplattform zum zuständigen nationalen Register für Emissionsberechtigungen erfolgt und welche Zeiten und Kosten bei der Übertragung anfallen.
15. Der AN hat in dem Angebot die Maßnahmen anzugeben, zu denen er sich verpflichtet, damit vertrauliche Informationen nicht widerrechtlich weitergegeben werden.
Dies schließt auch Vorkehrungen ein, damit Mitarbeiter des AN nicht nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses solche Informationen widerrechtlich weitergeben.
II. Kurzdarstellung des Firmenprofils des Bieters
Anmerkung:
Innerhalb der Kurzdarstellung soll insbesondere auch das Portfolio des Bieters dargelegt werden.
Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter den Bestim-mungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 101a GWB. Der Bieter, dessen Angebot den Zuschlag erhält, wird schriftlich verständigt.
Eine urkundliche Festlegung ist vorgesehen.
Der Bieter erklärt sich mit der Abgabe des Angebots damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung sein Name unter den Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 1 VOL/A sowie 101a GWB bekannt gegeben wird.
Ferner stimmt der erfolgreiche Bieter unter den in § 19 Abs. 2 VOL/A benannten Voraussetzungen der Veröffentlichung seines Namens zu.
Sofern der erfolgreiche Bieter eine natürliche Person ist, kann er der Veröffentlichung seines Namens widersprechen. Der Widerspruch ist im Angebot zu erklären.
Angebotsunterlagen werden nur auf Wunsch unter Beifügung eines adressierten Freiumschlages zurückgegeben.