Übernahme und Transport des auf den Wertstoffhöfen in Containern gesammelten Metallschrottes und der Kategorie 1 E-Schrottes zum Verwertungsbetrieb, das Aussortieren des E-Schrotts (Kategorie 1) und die umweltgerechte Verwertung der beiden Fraktionen mit Übernahme der Aufgaben des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) für das Nachweis und Meldewesen (§ 9 Abs. 6 i.V.m. § 13 ElektroG) für die Gruppe 1 des erfassten und verwerteten E-Schrotts. Für die Erfassung und Sammlung des anfallenden Metallschrotts sind auf aktuell 35 Standorten im Landkreisgebiet Sammelcontainer (Abrollcontainer 22 m³) von den Landkreisbetrieben aufgestellt. Die Sammelcontainer werden vom AG gestellt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2011-09-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2011-08-03.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2011-08-03) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
Menge oder Umfang:
Die zu vergebende Leistung beinhaltet die Übernahme und Verwertung des Mischschrotts an den von den Landkreisbetrieben vorgegebenen Anfallstellen im Landkreisgebiet. Der Mischschrott wird im Bringsystem auf aktuell 35 Wertstoffhöfen im Landkreisgebiet erfasst. Der Mischschrott enthält die beiden Fraktionen, die gemeinsam erfasst wurden:— Metallschrott aus dem Bringsystem Wertstoffhof: Menge: ca. 1 040 Mg,— Elektronikschrott der Gruppe 1 gemäß ElektroG § 9 (4): Menge: ca. 240 Mg.Im Jahr 2010 wurden insgesamt ca. 1 280 Mg Mischschrott in etwa 575 Abfuhren von den Wertstoffhöfen abgefahren. Eine ähnliche Tendenz zeichnet sich für das Jahr 2011 ab. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind und hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann.Hinweis:Die angegebenen Mengen können sich in den Folgejahren ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind, hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann und Änderungen in den Mengen zu keinen Veränderungen der Angebotspreise führen.
Die zu vergebende Leistung beinhaltet die Übernahme und Verwertung des Mischschrotts an den von den Landkreisbetrieben vorgegebenen Anfallstellen im Landkreisgebiet. Der Mischschrott wird im Bringsystem auf aktuell 35 Wertstoffhöfen im Landkreisgebiet erfasst. Der Mischschrott enthält die beiden Fraktionen, die gemeinsam erfasst wurden:— Metallschrott aus dem Bringsystem Wertstoffhof: Menge: ca. 1 040 Mg,— Elektronikschrott der Gruppe 1 gemäß ElektroG § 9 (4): Menge: ca. 240 Mg.Im Jahr 2010 wurden insgesamt ca. 1 280 Mg Mischschrott in etwa 575 Abfuhren von den Wertstoffhöfen abgefahren. Eine ähnliche Tendenz zeichnet sich für das Jahr 2011 ab. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind und hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann.Hinweis:Die angegebenen Mengen können sich in den Folgejahren ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind, hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann und Änderungen in den Mengen zu keinen Veränderungen der Angebotspreise führen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Postanschrift: Sehensander Weg 23
Postleitzahl: 86633
Postort: Neuburg an der Donau
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreisbetriebe.de🌏
E-Mail: landkreisbetriebe@neuburg.de📧
Telefon: +49 8431612-0📞
Fax: +49 8431612-151 📠
Übernahme und Transport des auf den Wertstoffhöfen in Containern gesammelten Metallschrottes und der Kategorie 1 E-Schrottes zum Verwertungsbetrieb, das Aussortieren des E-Schrotts (Kategorie 1) und die umweltgerechte Verwertung der beiden Fraktionen mit Übernahme der Aufgaben des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) für das Nachweis und Meldewesen (§ 9 Abs. 6 i.V.m. § 13 ElektroG) für die Gruppe 1 des erfassten und verwerteten E-Schrotts. Für die Erfassung und Sammlung des anfallenden Metallschrotts sind auf aktuell 35 Standorten im Landkreisgebiet Sammelcontainer (Abrollcontainer 22 m³) von den Landkreisbetrieben aufgestellt. Die Sammelcontainer werden vom AG gestellt.
Übernahme und Transport des auf den Wertstoffhöfen in Containern gesammelten Metallschrottes und der Kategorie 1 E-Schrottes zum Verwertungsbetrieb, das Aussortieren des E-Schrotts (Kategorie 1) und die umweltgerechte Verwertung der beiden Fraktionen mit Übernahme der Aufgaben des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) für das Nachweis und Meldewesen (§ 9 Abs. 6 i.V.m. § 13 ElektroG) für die Gruppe 1 des erfassten und verwerteten E-Schrotts. Für die Erfassung und Sammlung des anfallenden Metallschrotts sind auf aktuell 35 Standorten im Landkreisgebiet Sammelcontainer (Abrollcontainer 22 m³) von den Landkreisbetrieben aufgestellt. Die Sammelcontainer werden vom AG gestellt.
Menge oder Umfang:
Die zu vergebende Leistung beinhaltet die Übernahme und Verwertung des Mischschrotts an den von den Landkreisbetrieben vorgegebenen Anfallstellen im Landkreisgebiet. Der Mischschrott wird im Bringsystem auf aktuell 35 Wertstoffhöfen im Landkreisgebiet erfasst. Der Mischschrott enthält die beiden Fraktionen, die gemeinsam erfasst wurden:
Die zu vergebende Leistung beinhaltet die Übernahme und Verwertung des Mischschrotts an den von den Landkreisbetrieben vorgegebenen Anfallstellen im Landkreisgebiet. Der Mischschrott wird im Bringsystem auf aktuell 35 Wertstoffhöfen im Landkreisgebiet erfasst. Der Mischschrott enthält die beiden Fraktionen, die gemeinsam erfasst wurden:
— Metallschrott aus dem Bringsystem Wertstoffhof: Menge: ca. 1 040 Mg,
— Elektronikschrott der Gruppe 1 gemäß ElektroG § 9 (4): Menge: ca. 240 Mg.
Im Jahr 2010 wurden insgesamt ca. 1 280 Mg Mischschrott in etwa 575 Abfuhren von den Wertstoffhöfen abgefahren. Eine ähnliche Tendenz zeichnet sich für das Jahr 2011 ab. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind und hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann.
Im Jahr 2010 wurden insgesamt ca. 1 280 Mg Mischschrott in etwa 575 Abfuhren von den Wertstoffhöfen abgefahren. Eine ähnliche Tendenz zeichnet sich für das Jahr 2011 ab. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind und hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann.
Hinweis:
Die angegebenen Mengen können sich in den Folgejahren ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind, hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann und Änderungen in den Mengen zu keinen Veränderungen der Angebotspreise führen.
Die angegebenen Mengen können sich in den Folgejahren ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind, hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann und Änderungen in den Mengen zu keinen Veränderungen der Angebotspreise führen.
Beschreibung der Optionen:
Die Vertragsdauer kann als Option um 1 Jahr verlängert werden.
Soll die Option gezogen werden, wird der AG dem AN die Option anbieten.
Wird die Option in beidseitigem Einvernehmen gezogen, muss spätestens 10 Monate vor Ablauf (zur Konkretisierung: = letzter Tag: 28.2.2014) des Vertrags die Verlängerung schriftlich beauftragt sein.
Vorläufiger Zeitplan für die Nutzung von Optionen: 36 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreisgebiet mit 35 Wertstoffhöfen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Grundlagen und Bestandteile des Vertrages sind:
(1) Die Abfallwirtschaftssatzung de AG in der jeweils gültigen Form 20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 10 von 20.
(2) diese Vertragsunterlagen,
(3) das Angebotsschreiben des AN/Bieters,
(4) die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, Fassung 2003),
(5) die besonderen Vertragsbedingungen - VOL (Formblatt L 214.H, Stand Mai 2010),
(6) die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von VOL-Leistungen Fassung Februar 2010 (Formblatt L 215.H),
(7) die während des Ausführungszeitraums gültigen, zutreffenden DIN-Vorschriften und die sonstigen amtlich bekannt gemachten Richtlinien,
(8) die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
Im Fall von Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandsteile hat die vorstehende Aufzählung die Funktion einer Rangfolgeregelung. Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Auftragnehmers (AGB) werden nicht.
Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Überwachungsrecht des Auftraggebers:
(1) Der AG ist berechtigt, durch seine Beauftragten die Durchführung der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen zu überwachen und die notwendigen Anweisungen gegenüber dem AN und in Einzelfällen bei Gefahr im Verzug gegenüber dessen Personal zu treffen. Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese dem AN unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
(1) Der AG ist berechtigt, durch seine Beauftragten die Durchführung der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen zu überwachen und die notwendigen Anweisungen gegenüber dem AN und in Einzelfällen bei Gefahr im Verzug gegenüber dessen Personal zu treffen. Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese dem AN unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Nichterfüllung:
(1) Für alle sich aus der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages ergebenden Schäden haftet der AN,
(2) Ist der AN mit seiner Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Nach dem Ablauf der Frist ist der AG berechtigt – falls die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wurde – vom Vertrag zurückzutreten oder den nicht erbrachten Teil der Leistung in eigener Regie oder durch einen Dritten ausführen zu lassen und vom AN die hierfür entstandenen Kosten zu verlangen. Die Setzung weiterer Fristen bzw. die Einhaltung weiterer Voraussetzungen durch den AG ist nicht erforderlich.
(2) Ist der AN mit seiner Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Nach dem Ablauf der Frist ist der AG berechtigt – falls die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wurde – vom Vertrag zurückzutreten oder den nicht erbrachten Teil der Leistung in eigener Regie oder durch einen Dritten ausführen zu lassen und vom AN die hierfür entstandenen Kosten zu verlangen. Die Setzung weiterer Fristen bzw. die Einhaltung weiterer Voraussetzungen durch den AG ist nicht erforderlich.
Änderung des Vertragsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Bestimmungen:
(1) Sollten einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgrund gesetzlicher Änderungen bzw. behördlicher Auflagen entfallen, so hat der AN keinen Anspruch auf Entschädigung (entgangener Gewinn),
(2) Ändern sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Änderung des gesamten Vertrags notwendig, sind die Vertragspartner verpflichtet, die notwendigen Anpassungsverhandlungen zu führen. Kommt keine Einigung zustande, ist der AG berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Feststellung der Nichteinigung durch den AG, zu kündigen.
(2) Ändern sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Änderung des gesamten Vertrags notwendig, sind die Vertragspartner verpflichtet, die notwendigen Anpassungsverhandlungen zu führen. Kommt keine Einigung zustande, ist der AG berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Feststellung der Nichteinigung durch den AG, zu kündigen.
20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 11 von 20.
Kündigung:
(1) Es gelten die Bestimmungen des § 8 und § 9 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt. Weitere Gründe werden nachfolgend vereinbart,
(2) Eine fristlose Kündigung ist durch den AG oder den AN beim Vorliegen höherer Gewalt möglich, deren Einwirken sich so gestaltet, dass nach billigem Ermessen einem der beiden Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Vertrages auf die Dauer nicht zugemutet werden kann,
(2) Eine fristlose Kündigung ist durch den AG oder den AN beim Vorliegen höherer Gewalt möglich, deren Einwirken sich so gestaltet, dass nach billigem Ermessen einem der beiden Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Vertrages auf die Dauer nicht zugemutet werden kann,
(3) Der AG ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, insbesondere:
— wenn sich der AN hinsichtlich dieses Vertrages nachweislich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt, insbesondere mit anderen Bietern über,
— Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
— die zu fordernden Preise,
— Bindungen sonstiger Entgelte,
— Gewinnaufschläge,
— Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
— Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen,
— Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben,
— eine Verabredung getroffen oder eine Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig ist. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind,
— eine Verabredung getroffen oder eine Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig ist. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind,
— wenn der AN Leistungen abrechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat,
— wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind,
— wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind,
— bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bieters/der Bietergemeinschaft.
(4) Tritt der AG aus diesen Gründen vom Vertrag zurück, so kann der AG vom AN den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht.
Vertragsstrafe - Kürzung bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb:
(1) Werden die unter Ziffer (3) geforderten Leistungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann die nächste(n) Vergütungspauschale nach einmaliger schriftlicher mit eingeschriebenem Brief Abmahnung und Fristsetzung bis zur Herstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung um 10 %, mindestens aber um 250,00 EUR/Werktag als Vertragsstrafe gekürzt werden,
(1) Werden die unter Ziffer (3) geforderten Leistungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann die nächste(n) Vergütungspauschale nach einmaliger schriftlicher mit eingeschriebenem Brief Abmahnung und Fristsetzung bis zur Herstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung um 10 %, mindestens aber um 250,00 EUR/Werktag als Vertragsstrafe gekürzt werden,
(2) Die Vertragsstrafe aus vorstehendem Absatz 1 wird auf insgesamt 5 % der Bruttoauftragssumme (Summe Betrag aus Erlösen und Vergütungen) begrenzt.
20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 12 von 20.
(3) Folgende Leistungen sind mit Vertragsstrafen versehen:
— fristgerechte Abholung der "voll" gemeldeten Container,
— Einsatz von "EURO-5-Fahrzeugen",
— Verwertung von Metallschrott gemäß Entsorgungs- und Verwertungskonzept des AN.
Der Auftraggeber ist berechtigt, anfallende Vertragsstrafen nach Ankündigung der Geltendmachung bei der Abrechnung mit dem Auftragnehmer aufzurechnen.
Unbeschadet der Vertragsstrafen ist der Auftraggeber berechtigt, jeden weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Zur Abdeckung evtl. auftretender Forderungen kann die unter III.1.1) geforderte Sicherheit als Vertragerfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft herangezogen werden.
Sicherheitsleistung und Bürgschaften:
Die Sicherheit (§ 8 VOL/B) für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz.
Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.
Bürgschaften (§§ 17 und 18 VOL/B):
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das Formblatt L421 zu verwenden. Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das Formblatt L421 zu verwenden. Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Behinderung und Unterbrechung der Leistungen:
(1) Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen behindert, so hat er dies dem AG schriftlich mit eingeschriebenem Brief unverzüglich anzuzeigen. Sobald die Behinderung entfällt, hat der AN die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.
(1) Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen behindert, so hat er dies dem AG schriftlich mit eingeschriebenem Brief unverzüglich anzuzeigen. Sobald die Behinderung entfällt, hat der AN die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.
Teilnichtigkeit:
(1) Sollten sich einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder das Abfallkonzept des AG ändern oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus anderen Gründen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sich als nicht durchführbar erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt,
(1) Sollten sich einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder das Abfallkonzept des AG ändern oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus anderen Gründen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sich als nicht durchführbar erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt,
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, solche unwirksamen, unwirksam gewordenen oder praktisch nicht durchführbaren Bestimmungen vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an durch eine neue, rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die im Ergebnis 20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 13 von 20 der gleiche rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erreicht wird, den die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages angestrebt haben.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, solche unwirksamen, unwirksam gewordenen oder praktisch nicht durchführbaren Bestimmungen vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an durch eine neue, rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die im Ergebnis 20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 13 von 20 der gleiche rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erreicht wird, den die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages angestrebt haben.
Ergänzende Leistungen:
(1) Werden Leistungen verlangt oder erforderlich, die im Auftrag nicht enthalten sind, so müssen diese vor Beginn der Arbeiten angeboten und vom AG beauftragt werden. Die Preise sind auf Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages zu ermitteln. Der AN ist nicht berechtigt, die Durchführung von angemessenen Nachtragsarbeiten zu verweigern. Der AN hat bei Nachtragsarbeiten unverzüglich eine Auftragserteilung - schriftlich mit eingeschriebenem Brief - zu beantragen,
(1) Werden Leistungen verlangt oder erforderlich, die im Auftrag nicht enthalten sind, so müssen diese vor Beginn der Arbeiten angeboten und vom AG beauftragt werden. Die Preise sind auf Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages zu ermitteln. Der AN ist nicht berechtigt, die Durchführung von angemessenen Nachtragsarbeiten zu verweigern. Der AN hat bei Nachtragsarbeiten unverzüglich eine Auftragserteilung - schriftlich mit eingeschriebenem Brief - zu beantragen,
(2) Der AN hat nach der Beauftragung und vor der Leistungserbringung die Grob- und Feinkalkulation in einem versiegeltem Umschlag dem AG zu übergeben. Sollte der Bedarf der Preisklärung bestehen erfolgt die Öffnung auf Antrag des AG und auf Wunsch des AN gemeinsam mit dem AN.
(2) Der AN hat nach der Beauftragung und vor der Leistungserbringung die Grob- und Feinkalkulation in einem versiegeltem Umschlag dem AG zu übergeben. Sollte der Bedarf der Preisklärung bestehen erfolgt die Öffnung auf Antrag des AG und auf Wunsch des AN gemeinsam mit dem AN.
Vertragsänderungen:
(1) Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand:
(1) Als Gerichtsstand für eventuelle auftretende Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das für den AG zuständige Amts- und Landgericht als vereinbart,
(2) Zur Schlichtung von etwaigen Streitigkeiten während der Vertragslaufzeit vereinbaren die Vertragsparteien vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen gemeinsamen Klärungstermin, bei dem die Problemstellung eingehend diskutiert und versucht wird eine gütliche Einigung zu erzielen.
(2) Zur Schlichtung von etwaigen Streitigkeiten während der Vertragslaufzeit vereinbaren die Vertragsparteien vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen gemeinsamen Klärungstermin, bei dem die Problemstellung eingehend diskutiert und versucht wird eine gütliche Einigung zu erzielen.
Informationspflicht:
(1) Der AN ist verpflichtet, den AG über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z.B. technische Störungen, Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstehen, usw. unverzüglich zu informieren.
Loyalitätsklausel:
(1) Der AN hat bei der Ausführung der Leistung die jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten und den AG bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzeptes zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die dem Abfallwirtschaftskonzept des AG widersprechen, hat der AN zu unterlassen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit.
(1) Der AN hat bei der Ausführung der Leistung die jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten und den AG bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzeptes zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die dem Abfallwirtschaftskonzept des AG widersprechen, hat der AN zu unterlassen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit.
Weitere Bedingungen siehe Leistungsbeschreibung:
III.2) Teilnahmebedingungen:
III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister:
20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 14 von 20.
Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 7a Nr. 2 folgende Unterlagen vom Bieter/der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden sind die Nachweise für die übertragenden Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern beizulegen:
Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 7a Nr. 2 folgende Unterlagen vom Bieter/der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden sind die Nachweise für die übertragenden Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern beizulegen:
— Soweit vorhanden ist der Nachweis des Eintrags im Berufs- oder Handelsregister oder der Gewerbeanmeldung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäischen Gemeinschaft, in dem sie ansässig sind, vorzulegen (siehe Formblatt L124),
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, zur Mitgliedschaft des AN in Berufsgenossenschaft (siehe Formblatt F001),
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (siehe Formblatt L124) z.B.:
——— Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),
——— Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),
——— Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),
——— Brandstiftung (§ 306 StGB),
——— Baugefährdung (§ 319 StGB),
——— Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB),
——— unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde.
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters (siehe Formblatt L124), dass er in den letzten 2 Jahren nicht 20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 15 von 20 gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist,
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters (siehe Formblatt L124), dass er in den letzten 2 Jahren nicht 20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 15 von 20 gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist,
— Einem Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten (siehe Formblatt L124),
— Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern (siehe Formblatt L124),
— Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern (siehe Formblatt L124),
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die oben genannten bzw. nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es gemäß VOL/A §7 EG (5) seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom AG für geeignet erachtete Belege nachweisen.
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die oben genannten bzw. nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es gemäß VOL/A §7 EG (5) seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom AG für geeignet erachtete Belege nachweisen.
Bei Bietergemeinschaften müssen die Unternehmen die für die jeweils übertragenen Aufgaben erforderlichen Nachweise erbringen und vorlegen sowie eine Erklärung der Bietergemeinschaften zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages vorlegen.
Bei Bietergemeinschaften müssen die Unternehmen die für die jeweils übertragenen Aufgaben erforderlichen Nachweise erbringen und vorlegen sowie eine Erklärung der Bietergemeinschaften zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages vorlegen.
Der AG behält sich vor, vor Auftragsvergabe die Unternehmen zu besichtigen und die vorgelegten Nachweise zu prüfen.
Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A § 19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A § 9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen.
Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A § 19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A § 9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen.
Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
(Möglicherweise geforderte Mindeststandards):
Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter/der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden, sind die Nachweise für die übertragenen Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe vorzulegen:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter/der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden, sind die Nachweise für die übertragenen Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe vorzulegen:
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er über die zur Leistungserbringung erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde (VOL/A § 6 (6a) EG, siehe Formblatt L124).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde (VOL/A § 6 (6a) EG, siehe Formblatt L124).
20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 16 von 20.
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet (VOL/A § 6 (6b) EG (siehe Formblatt L124),
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er die…
… Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen (siehe Formblatt L124),
… in Deutschland geltenden Mindestlöhne für die Entsorgungswirtschaft an seine Beschäftigten und ggf. Leiharbeitskräfte bezahlt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen).
Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A § 19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A § 9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen. Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A § 19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A § 9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen. Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter/der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden, sind die Nachweise für die übertragenen Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe beizulegen:
Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung gemäß VOL/A § 6 EG und VOL/A § 7 EG folgende Unterlagen vom Bieter/der Bietergemeinschaft verlangt. Soweit Leistungen auf Nach- bzw. Subunternehmer übertragen werden, sind die Nachweise für die übertragenen Leistungen von den Nach- bzw. Subunternehmern vor Auftragsvergabe beizulegen:
— Angabe einer Liste von mindestens drei Referenzprojekten bezüglich der zu erbringenden Leistungen unter Angabe des Umfangs, sowie Angaben zum AG (Anschrift, Ansprechpartner, Telefon-Nr.). Die Referenzen können dabei zur Bestätigung der Zuverlässigkeit herangezogen werden (siehe Formblatt L124),
— Angabe einer Liste von mindestens drei Referenzprojekten bezüglich der zu erbringenden Leistungen unter Angabe des Umfangs, sowie Angaben zum AG (Anschrift, Ansprechpartner, Telefon-Nr.). Die Referenzen können dabei zur Bestätigung der Zuverlässigkeit herangezogen werden (siehe Formblatt L124),
— Schriftliche Erklärung des AN/Bieters, dass er…
… die für die Durchführung der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Dienstleistung die geltenden gesetzlichen und technischen Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültigen Fassung beachtet und einhält sowie die hierfür erforderlichen Genehmigungen besitzt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),
… für den Transport der Produkte und Reststoffe ausschließlich umweltfreundliche Fahrzeuge einsetzt, die mindestens die Euro 5 Norm einhalten (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),
… die Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb für die Leistungen Transport und Verwertung von Metallschrott besitzt (Formblatt F001 der Vertragsunterlagen),
— Detaillierte Beschreibungen und schlüssige Darstellung des Verwertungskonzeptes für die ausgeschriebenen Teilleistungen zur Verwertung des ausgeschriebenen Metallschrottes und E-Schrottes (vgl. Leistungsbeschreibungen) zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit.
— Detaillierte Beschreibungen und schlüssige Darstellung des Verwertungskonzeptes für die ausgeschriebenen Teilleistungen zur Verwertung des ausgeschriebenen Metallschrottes und E-Schrottes (vgl. Leistungsbeschreibungen) zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit.
20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 17 von 20.
— Firmendarstellung der/des Unternehmens mit Angaben über Größe, Mitarbeiteranzahl, die zur Verfügung stehende technische Ausrüstung für die Abwicklung der zu vergebenden Leistung und Konzernzugehörigkeit.
Wird für die Leistung nach immissionsrechtlichen, baurechtlichen, gewerberechtlichen oder nach sonstigen Vorschriften eine zusätzliche Genehmigung erforderlich, so hat sie der AN herbeizuführen und die notwendigen Unterlagen zu erstellen.
Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A § 19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A § 9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen.
Die Nachweise sollen vollständig dem Angebot beigelegt werden bzw. innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG oder dessen Vertreter vorgelegt werden. Angebote die nicht die geforderten Nachweise enthalten bzw. in der vorgenannten Frist vorgelegt werden, werden nach VOL/A § 19 EG von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachweise sind gemäß VOL/A § 9 EG (4) entsprechend der Gliederung im Anhang 1 vorzulegen. Weitergehende Anlagen sind mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel der Leistungsbeschreibung eindeutig zu kennzeichnen.
Anlagen ohne eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung zur Leistungsbeschreibung werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Gewährleistungs-/Vertragserfüllungsbürgschaft.
Sicherheitsleistung gemäß § 18 VOL/B in Höhe von 5 % der Auftragssumme (aufgrund von Entgeltzahlungen ist als Auftragssumme die Bruttosumme des Betrags von Erlösen und Vergütungen über die gesamte Vertragslaufzeit ohne Optionen anzusetzen).
Versicherung, Haftung.
(1) Betriebshaftpflichtversicherung:
Der AN verpflichtet sich zur Abdeckung seiner Haftung eine ausreichende Versicherung abzuschließen (Betriebshaftpflicht mit mindestens einer Deckungssumme von 1 500 000 EUR für Personen- und Sachschäden sowie einer Deckungssumme von 50 000 EUR für Vermögensschäden). Dem AG ist auf Verlangen ein Nachweis über das Vorliegen der Versicherungen vorzulegen und während des Vertragszeitraums aufrecht zu erhalten.
Der AN verpflichtet sich zur Abdeckung seiner Haftung eine ausreichende Versicherung abzuschließen (Betriebshaftpflicht mit mindestens einer Deckungssumme von 1 500 000 EUR für Personen- und Sachschäden sowie einer Deckungssumme von 50 000 EUR für Vermögensschäden). Dem AG ist auf Verlangen ein Nachweis über das Vorliegen der Versicherungen vorzulegen und während des Vertragszeitraums aufrecht zu erhalten.
(2) Umwelthaftpflichtversicherung:
Der Bieter verpflichtet sich, zur Abdeckung seiner Haftung eine ausreichende Versicherung abzuschließen. Dem AG ist auf Verlangen ein Nachweis über das Vorliegen der Versicherungen vorzulegen und während des Vertragszeitraums aufrecht zu erhalten.
(3) Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung des AN wird durch dessen Haftpflichtversicherung weder eingeschränkt noch auf die Versicherungssumme beschränkt,
(4) Die übergebenen Container sind, ebenso wie die zur Entleerung übernommenen Container, während der Übernahmezeit gegen Diebstahl zu versichern. Dem AG ist auf Verlangen ein Nachweis über das Vorliegen der Versicherung vorzulegen und während des Vertragszeitraums aufrecht zu erhalten,
(4) Die übergebenen Container sind, ebenso wie die zur Entleerung übernommenen Container, während der Übernahmezeit gegen Diebstahl zu versichern. Dem AG ist auf Verlangen ein Nachweis über das Vorliegen der Versicherung vorzulegen und während des Vertragszeitraums aufrecht zu erhalten,
(5) Hat der AG aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des AN Schadensersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den AN zu, wenn der Schaden durch Verschulden des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des AG oder seines Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung,
(5) Hat der AG aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des AN Schadensersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den AN zu, wenn der Schaden durch Verschulden des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des AG oder seines Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung,
(6) Der AN haftet für Verunreinigungen oder Beschädigungen an Bodenflächen, Gebäuden, Bepflanzungen oder sonstigen Einrichtungen, die durch sein Personal oder seine Fahrzeuge verursacht werden,
(7) Der AN haftet nicht für Eingriffe in die regelmäßige Arbeitsleistung durch höhere Gewalt als auch für Abnutzung und Beschädigungen, die bei allgemein betriebsüblicher Handhabung entstehen. Im Übrigen richtet sich die Haftung, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Der AN haftet nicht für Eingriffe in die regelmäßige Arbeitsleistung durch höhere Gewalt als auch für Abnutzung und Beschädigungen, die bei allgemein betriebsüblicher Handhabung entstehen. Im Übrigen richtet sich die Haftung, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich im Nachhinein der durchgeführten Leistung. Die Rechnung ist in zweifacher Ausführung zusammen mit Vorlage der Wiegescheine (Vorort-Verwiegung bzw. Verwiegung bei der Annahme- bzw. Verwertungsstelle) dem AG vorzulegen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich im Nachhinein der durchgeführten Leistung. Die Rechnung ist in zweifacher Ausführung zusammen mit Vorlage der Wiegescheine (Vorort-Verwiegung bzw. Verwiegung bei der Annahme- bzw. Verwertungsstelle) dem AG vorzulegen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Und Dienstleistern, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss Bewerber und Bieter müssen gemäß den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates, indem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sein.
Die Bildung von Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften ist zulässig. Gemäß VOL/A § 21 Nr. 4 haben Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter (Bietergemeinschaften) in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen, sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Dabei gilt die Verpflichtung, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen über die für die übertragenden Leistungen erforderlichen Nachweise verfügen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Die Bildung von Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften ist zulässig. Gemäß VOL/A § 21 Nr. 4 haben Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter (Bietergemeinschaften) in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen, sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Dabei gilt die Verpflichtung, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen über die für die übertragenden Leistungen erforderlichen Nachweise verfügen.
Bei der Benennung von Mitgliedern der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft ist mit der Angebotsabgabe im Rahmen der Angebotserklärung eine verbindliche schriftliche Erklärung zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages vorlegen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bei der Benennung von Mitgliedern der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft ist mit der Angebotsabgabe im Rahmen der Angebotserklärung eine verbindliche schriftliche Erklärung zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages vorlegen.
Bei der Übertragung von Teilen der Leistungen an Nachunternehmer (Subunternehmer) ist nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, diese zu benennen und diesen insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen dem AN und AG vereinbart sind.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bei der Übertragung von Teilen der Leistungen an Nachunternehmer (Subunternehmer) ist nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, diese zu benennen und diesen insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen dem AN und AG vereinbart sind.
Eine nachträgliche Änderung eines Nach- bzw. Subunternehmers oder die Einschaltung von Nach– bzw. Subunternehmern nach Auftragserteilung kann nur vor der Einschaltung und nach Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde/Angabe von Referenzen mit Zustimmung des AG erfolgen. Eine Änderung des Angebotspreises ist dabei ausgeschlossen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Eine nachträgliche Änderung eines Nach- bzw. Subunternehmers oder die Einschaltung von Nach– bzw. Subunternehmern nach Auftragserteilung kann nur vor der Einschaltung und nach Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde/Angabe von Referenzen mit Zustimmung des AG erfolgen. Eine Änderung des Angebotspreises ist dabei ausgeschlossen.
Die Nachunternehmer müssen über die für die übertragenen Leistungen erforderlichen Nachweise verfügen.
Sonstige besondere Bedingungen:
Grundlagen und Bestandteile des Vertrages sind:
(1) Die Abfallwirtschaftssatzung de AG in der jeweils gültigen Form 20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 10 von 20,
(2) diese Vertragsunterlagen,
(3) das Angebotsschreiben des AN/Bieters,
(4) die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, Fassung 2003),
(5) die besonderen Vertragsbedingungen - VOL (Formblatt L 214.H, Stand Mai 2010),
(6) die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von VOL-Leistungen Fassung Februar 2010 (Formblatt L 215.H),
(7) die während des Ausführungszeitraums gültigen, zutreffenden DIN-Vorschriften und die sonstigen amtlich bekannt gemachten Richtlinien,
(8) die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
Im Fall von Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandsteile hat die vorstehende Aufzählung die Funktion einer Rangfolgeregelung. Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Auftragnehmers (AGB) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Im Fall von Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandsteile hat die vorstehende Aufzählung die Funktion einer Rangfolgeregelung. Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Auftragnehmers (AGB) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Überwachungsrecht des Auftraggebers.
(1) Der AG ist berechtigt, durch seine Beauftragten die Durchführung der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen zu überwachen und die notwendigen Anweisungen gegenüber dem AN und in Einzelfällen bei Gefahr im Verzug gegenüber dessen Personal zu treffen. Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese dem AN unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
(1) Der AG ist berechtigt, durch seine Beauftragten die Durchführung der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen zu überwachen und die notwendigen Anweisungen gegenüber dem AN und in Einzelfällen bei Gefahr im Verzug gegenüber dessen Personal zu treffen. Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese dem AN unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Nichterfüllung:
(1) Für alle sich aus der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages ergebenden Schäden haftet der AN,
(2) Ist der AN mit seiner Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Nach dem Ablauf der Frist ist der AG berechtigt – falls die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wurde – vom Vertrag zurückzutreten oder den nicht erbrachten Teil der Leistung in eigener Regie oder durch einen Dritten ausführen zu lassen und vom AN die hierfür entstandenen Kosten zu verlangen. Die Setzung weiterer Fristen bzw. die Einhaltung weiterer Voraussetzungen durch den AG ist nicht erforderlich.
(2) Ist der AN mit seiner Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Nach dem Ablauf der Frist ist der AG berechtigt – falls die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wurde – vom Vertrag zurückzutreten oder den nicht erbrachten Teil der Leistung in eigener Regie oder durch einen Dritten ausführen zu lassen und vom AN die hierfür entstandenen Kosten zu verlangen. Die Setzung weiterer Fristen bzw. die Einhaltung weiterer Voraussetzungen durch den AG ist nicht erforderlich.
Änderung des Vertragsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Bestimmungen:
(1) Sollten einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgrund gesetzlicher Änderungen bzw. behördlicher Auflagen entfallen, so hat der AN keinen Anspruch auf Entschädigung (entgangener Gewinn),
(2) Ändern sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Änderung des gesamten Vertrags notwendig, sind die Vertragspartner verpflichtet, die notwendigen Anpassungsverhandlungen zu führen. Kommt keine Einigung zustande, ist der AG berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Feststellung der Nichteinigung durch den AG, zu kündigen.
(2) Ändern sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Änderung des gesamten Vertrags notwendig, sind die Vertragspartner verpflichtet, die notwendigen Anpassungsverhandlungen zu führen. Kommt keine Einigung zustande, ist der AG berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Feststellung der Nichteinigung durch den AG, zu kündigen.
20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 11 von 20.
Kündigung:
(1) Es gelten die Bestimmungen des § 8 und § 9 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt. Weitere Gründe werden nachfolgend vereinbart,
(2) Eine fristlose Kündigung ist durch den AG oder den AN beim Vorliegen höherer Gewalt möglich, deren Einwirken sich so gestaltet, dass nach billigem Ermessen einem der beiden Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Vertrages auf die Dauer nicht zugemutet werden kann,
(2) Eine fristlose Kündigung ist durch den AG oder den AN beim Vorliegen höherer Gewalt möglich, deren Einwirken sich so gestaltet, dass nach billigem Ermessen einem der beiden Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Vertrages auf die Dauer nicht zugemutet werden kann,
(3) Der AG ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, insbesondere:
— wenn sich der AN hinsichtlich dieses Vertrages nachweislich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt, insbesondere mit anderen Bietern über,
— Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
— die zu fordernden Preise,
— Bindungen sonstiger Entgelte,
— Gewinnaufschläge,
— Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
— Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen,
— Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben,
— eine Verabredung getroffen oder eine Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig ist. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind,
— eine Verabredung getroffen oder eine Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig ist. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind,
— wenn der AN Leistungen abrechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat,
— wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind,
— wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind,
— bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bieters/der Bietergemeinschaft.
(4) Tritt der AG aus diesen Gründen vom Vertrag zurück, so kann der AG vom AN den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht.
Vertragsstrafe - Kürzung bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb.
(1) Werden die unter Ziffer (3) geforderten Leistungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann die nächste(n) Vergütungspauschale nach einmaliger schriftlicher mit eingeschriebenem Brief Abmahnung und Fristsetzung bis zur Herstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung um 10 %, mindestens aber um 250,00 EUR/Werktag als Vertragsstrafe gekürzt werden,
(1) Werden die unter Ziffer (3) geforderten Leistungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann die nächste(n) Vergütungspauschale nach einmaliger schriftlicher mit eingeschriebenem Brief Abmahnung und Fristsetzung bis zur Herstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung um 10 %, mindestens aber um 250,00 EUR/Werktag als Vertragsstrafe gekürzt werden,
(2) Die Vertragsstrafe aus vorstehendem Absatz 1 wird auf insgesamt 5 % der Bruttoauftragssumme (Summe Betrag aus Erlösen und Vergütungen) begrenzt.
20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 12 von 20.
(3) Folgende Leistungen sind mit Vertragsstrafen versehen:
— fristgerechte Abholung der „voll“ gemeldeten Container,
— Einsatz von "EURO-5-Fahrzeugen",
— Verwertung von Metallschrott gemäß Entsorgungs- und Verwertungskonzept des AN.
Der Auftraggeber ist berechtigt, anfallende Vertragsstrafen nach Ankündigung der Geltendmachung bei der Abrechnung mit dem Auftragnehmer aufzurechnen.
Unbeschadet der Vertragsstrafen ist der Auftraggeber berechtigt, jeden weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Zur Abdeckung evtl. auftretender Forderungen kann die unter III.1.1) geforderte Sicherheit als Vertragerfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft herangezogen werden.
Sicherheitsleistung und Bürgschaften:
Die Sicherheit (§ 8 VOL/B) für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz.
Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.
Bürgschaften (§§ 17 und 18 VOL/B):
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das Formblatt L421 zu verwenden. Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das Formblatt L421 zu verwenden. Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Behinderung und Unterbrechung der Leistungen:
(1) Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen behindert, so hat er dies dem AG schriftlich mit eingeschriebenem Brief unverzüglich anzuzeigen. Sobald die Behinderung entfällt, hat der AN die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.
(1) Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen behindert, so hat er dies dem AG schriftlich mit eingeschriebenem Brief unverzüglich anzuzeigen. Sobald die Behinderung entfällt, hat der AN die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.
Teilnichtigkeit:
(1) Sollten sich einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder das Abfallkonzept des AG ändern oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus anderen Gründen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sich als nicht durchführbar erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt,
(1) Sollten sich einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder das Abfallkonzept des AG ändern oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus anderen Gründen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sich als nicht durchführbar erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt,
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, solche unwirksamen, unwirksam gewordenen oder praktisch nicht durchführbaren Bestimmungen vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an durch eine neue, rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die im Ergebnis 20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 13 von 20 der gleiche rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erreicht wird, den die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages angestrebt haben.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, solche unwirksamen, unwirksam gewordenen oder praktisch nicht durchführbaren Bestimmungen vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an durch eine neue, rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die im Ergebnis 20609 Ausschreibung: Übernahme, Transport und Verwertung von Metall- und E-Schrott im Landkreisgebiet ND Vertragsunterlagen Allgemeiner Teil - Seite 13 von 20 der gleiche rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erreicht wird, den die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages angestrebt haben.
Ergänzende Leistungen:
(1) Werden Leistungen verlangt oder erforderlich, die im Auftrag nicht enthalten sind, so müssen diese vor Beginn der Arbeiten angeboten und vom AG beauftragt werden. Die Preise sind auf Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages zu ermitteln. Der AN ist nicht berechtigt, die Durchführung von angemessenen Nachtragsarbeiten zu verweigern. Der AN hat bei Nachtragsarbeiten unverzüglich eine Auftragserteilung - schriftlich mit eingeschriebenem Brief - zu beantragen,
(1) Werden Leistungen verlangt oder erforderlich, die im Auftrag nicht enthalten sind, so müssen diese vor Beginn der Arbeiten angeboten und vom AG beauftragt werden. Die Preise sind auf Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages zu ermitteln. Der AN ist nicht berechtigt, die Durchführung von angemessenen Nachtragsarbeiten zu verweigern. Der AN hat bei Nachtragsarbeiten unverzüglich eine Auftragserteilung - schriftlich mit eingeschriebenem Brief - zu beantragen,
(2) Der AN hat nach der Beauftragung und vor der Leistungserbringung die Grob- und Feinkalkulation in einem versiegeltem Umschlag dem AG zu übergeben. Sollte der Bedarf der Preisklärung bestehen erfolgt die Öffnung auf Antrag des AG und auf Wunsch des AN gemeinsam mit dem AN.
(2) Der AN hat nach der Beauftragung und vor der Leistungserbringung die Grob- und Feinkalkulation in einem versiegeltem Umschlag dem AG zu übergeben. Sollte der Bedarf der Preisklärung bestehen erfolgt die Öffnung auf Antrag des AG und auf Wunsch des AN gemeinsam mit dem AN.
Vertragsänderungen:
(1) Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand:
(1) Als Gerichtsstand für eventuelle auftretende Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das für den AG zuständige Amts- und Landgericht als vereinbart,
(2) Zur Schlichtung von etwaigen Streitigkeiten während der Vertragslaufzeit vereinbaren die Vertragsparteien vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen gemeinsamen Klärungstermin, bei dem die Problemstellung eingehend diskutiert und versucht wird eine gütliche Einigung zu erzielen.
(2) Zur Schlichtung von etwaigen Streitigkeiten während der Vertragslaufzeit vereinbaren die Vertragsparteien vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen gemeinsamen Klärungstermin, bei dem die Problemstellung eingehend diskutiert und versucht wird eine gütliche Einigung zu erzielen.
Informationspflicht:
(1) Der AN ist verpflichtet, den AG über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z.B. technische Störungen, Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstehen, usw. unverzüglich zu informieren.
Loyalitätsklausel:
(1) Der AN hat bei der Ausführung der Leistung die jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten und den AG bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzeptes zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die dem Abfallwirtschaftskonzept des AG widersprechen, hat der AN zu unterlassen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit.
(1) Der AN hat bei der Ausführung der Leistung die jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten und den AG bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzeptes zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die dem Abfallwirtschaftskonzept des AG widersprechen, hat der AN zu unterlassen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit.
Verfahren
Zahlungsweise für die Unterlagen:
Für die Vervielfältigung und Zustellung der Vertragsunterlagen wird eine Gebühr in Höhe von 65,00 EUR als Vorrauszahlung erhoben. Dem Antrag ist eine Kopie des Überweisungsträgers oder ein Verrechnungsscheck beizulegen.
— Kontoinhaber: ia GmbH – Wissensmanagement und Ingenieurleistungen,
— Bank: Commerzbank München,
— Konto-Nr.: 25 50 002,
— BLZ: 700 400 41,
— IBAN: DE97 7004 0041 0255 0002 00,
— SWIFT-BIC: COBADEFFXXX.
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2011-11-08 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen
Kontakt
Kontaktperson: Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen
Herrn Simon
Internetadresse: www.landkreisbetriebe.de🌏
Name: ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen
Postanschrift: Lipowsky Straße 8
Postort: München
Postleitzahl: 81373
Kontaktperson: Herrn Engesser
Telefon: +49 891891787-0📞
E-Mail: engesser@ia-gmbh.de📧
URL für weitere Informationen: www.ia-gmbh.de🌏
Kontaktperson: ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen
URL der Dokumente: www.ia-gmbh.de🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2012-01-01 📅
Datum des Endes: 2014-12-31 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Postort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 892176-0📞
Fax: +49 892176-2914 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gemäß VOL/A § 12 EG (8) sind rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte vom AG bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen. Um eine sachgerechte Bearbeitung der zusätzlichen Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben zu gewährleisten, sind diese bis spätestens 6.9.2011 - 16:00 Uhr schriftlich zu stellen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß VOL/A § 12 EG (8) sind rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte vom AG bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen. Um eine sachgerechte Bearbeitung der zusätzlichen Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben zu gewährleisten, sind diese bis spätestens 6.9.2011 - 16:00 Uhr schriftlich zu stellen.
Es gilt die am 12.11.2010 in Kraft getretene Neufassung der GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), insbesondere:
§ 101a Informations- und Wartepflicht:
Demnach darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bieter geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.
§ 107 Einleitung, Antrag:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2011/S 149-248452 (2011-08-03)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2011-12-16) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Kontakt
E-Mail: landkreisbetriebe@neuburg.de📧
Telefon: +49 84316120📞
Fax: +49 8431612151 📠