Jeder Bieter kann ein Angebot auf beliebig viele Gebietslose abgeben; die Zahl der möglichen Zuschläge ist jedoch auf höchstens drei Gebietslose je Bieter begrenzt. Die Begrenzung der Anzahl von Zuschlägen, welche ein Bieter erhalten kann, gilt auch für verbundene Unternehmen i.S.d. § 36 Abs. 2, 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Bieter, die sich zugleich als Mitglied einer oder mehrerer Bietergemeinschaften beteiligen; insoweit gilt die Begrenzung für alle Zuschläge, die insgesamt auf die Angebote eines Einzelbieters, der mit ihm verbundenen Unternehmen und der Bietergemeinschaft(en), deren Mitglied der Einzelbieter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen ist, erteilt werden. Das Nähere ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.