Da es sich bei der Verpachtung weder um eine Lieferung, Dienstleistung noch um eine Bauleistung im Auftrag der Vergabestelle handelt, ist kein förmliches Vergabeverfahren erforderlich. Aufgrund des geltenden Wirtschaftlichkeitsgebotes sowie den EU-Grundfreiheiten soll der Pächter dennoch über einen offenen EU-weiten Wettbewerb ermittelt werden. Die Ausschreibung erfolgt daher im Verhandlungsverfahren auf der Grundlage einer freiwilligen EU-weiten Bekanntmachung ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.