Zulassung (Konzession) für die Erbringung von Betankungsdiensten am Flughafen Bremen
a) Mit vorliegender Bekanntmachung wird weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Beschaffung i.S.v. GWB und Sektorenverordnung ausgeschrieben. Die vorliegende Bekanntmachung unterliegt deshalb nicht dem öffentlichen Vergaberecht, sondern den Rechtsvorschriften zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen. Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Zulassung zur Abfertigung von Luftfahrzeugen auf dem Flughafen Bremen einheitlich durch Dienstleister für folgende Bodenabfertigungsdienste gemäß Anlage 1 (zu § 2 Nr. 4 zur Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen vom 10.12.1997, BGBl, Seite 2885 ff. (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, BADV)). Die BADV kann vom Flughafenunternehmer (= Kontaktstelle gemäß Ziffer I.1) unentgeltlich bezogen werden:
aa) Organisation und Durchführung des Be- bzw. Enttankens der am Flughafen Bremen verkehrenden Luftfahrzeuge einschließlich Kontrolle der Qualität und der Menge der jeweiligen Flugbetriebsstofflieferungen (Kategorie 7.1 gemäß Anlage 1 zur BADV, mit Ausnahme der Lagerung);
bb) Das Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten (Kategorie 7.2 gemäß Anlage 1 zur BADV);
cc) Zum Leistungsumfang gehört auch die Betankung mit AV-Gas 100LL;
dd) Die Betankungsdienstleistungen sind sowohl im nichtöffentlichen Bereich als auch im Sicherheitsbereich durchzuführen;
ee) Der Dienstleister hat alle oben aa) bis dd) aufgeführten Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit zu erbringen; Bewerbungen für einen Teil davon sind nicht zugelassen.
b) Die Erbringung der vorgenannten Bodenabfertigungsdienstleistungen ist gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 5 zur BADV am Flughafen Bremen auf insgesamt drei Dienstleister beschränkt. Für die Betankungsdienste findet derzeit keine Selbstabfertigung statt. Die Flughaben Bremen GmbH führt ebenfalls keine Betankung durch;
c) Am Flughafen Bremen sind stationäre Anlagen zur Flugbetriebsstoffversorgung vorhanden. Diese sind nach § 6 BADV in der Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Bremen als Zentrale Infrastruktureinrichtungen bestimmt, insbesondere das Zentrale Tanklager. Diese Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden von der Flughafen Bremen GmbH verwaltet sowie betrieben und sind von den Dienstleistern zu nutzen. Das Zentrale Tanklager wird von einem Beauftragten im Sinne des §6 Abs.1 Satz 3 BADV verwaltet und betrieben. Daher umfassen die zuzulassenden Betankungsdienste nicht die Lagerung von Flugbetriebsstoff. Die Flughafen Bremen GmbH erhebt Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 BADV i.V.m. der jeweils geltenden Entgeltordnung;
d) Jeder zugelassene Dienstleister hat die Betankungsdienste jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nicht diskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten;
e) Die Flughafen Bremen GmbH unterhält im nicht öffentlichen Flugbetriebsflächenbereich Gebäude und Flächen für Verwaltung und Betrieb von Betankungsdiensten und für die Wartung, Unterbringung und Abstellung von Betankungsfahrzeugen und –gerät. Sie gewährt den zuzulassenden Dienstleistern im jeweils erforderlichen Umfang Zugang zu diesen Einrichtungen und den Mitgebrauch weiterer Betriebsflächen gegen angemessene Nutzungsentgelte (§ 9 Abs. 1 und Abs. 3 BADV);
f) Eine Verpflichtung des Dienstleisters zur Übernahme von Personal des Flughafenunternehmers oder eines sonstigen Dienstleisters besteht nicht;
g) Bei mehr als drei geeigneten Bewerbern wird ein Auswahlverfahren durch den „Auftraggeber“/die Flughafen Bremen GmbH gemäß § 19 c) LuftVG i.V.m. insbesondere §§ 3, 7 BADV durchgeführt;
h) Weitere Einzelheiten zu voranstehend mitgeteilten Informationen sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen, s. nachfolgend Ziffer VI.3 a), cc).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2011-10-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2011-09-19.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2011-09-19
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Auftragsbekanntmachung
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