2.BA KV-Terminal - Lieferung 2 Stück Portalkräne

Rostock Port Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH

Lieferung und Aufbau von 2 schienengebundenen Portalkränen mit Kurvenfahrt.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-04-16. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-03-01.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2012-03-01 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2012-03-01)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Portaldrehkräne
Menge oder Umfang:
2 schienengebundene Portalkräne mit Kurvenfahrt (Radius 186 m innen, 213 m außen) für Wechselbrücken und Container jeweils: Tragfähigkeit 48 000 kg (Greifzangenbetrieb), Teleskopspreader-Gewicht 13 000 kg, Gesamtlast an den Seilen 63 000 kg, Gesamtgewicht ca. 500 t, Radstand Portal 26,5 m.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Portaldrehkräne 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Rostock Port Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH
Postanschrift: Ost-West-Straße 32
Postleitzahl: 18147
Postort: Rostock
Kontakt
Internetadresse: http://www.rostock-port.de 🌏
E-Mail: hafenbau@rostock-port.de 📧
Telefon: +49 381350-0 📞
Fax: +49 381350-5105 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2012-03-01 📅
Einreichungsfrist: 2012-04-16 📅
Veröffentlichungsdatum: 2012-03-06 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2012/S 45-073571
ABl. S-Ausgabe: 45

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: Lieferung und Aufbau von 2 schienengebundenen Portalkränen mit Kurvenfahrt.
Referenznummer: 104/1015/2/7/12
Bezeichnung des von der EU finanzierten Projekts oder Programms:
Förderung von Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs.
KV-Terminal Rostock- 2. Ausbaustufe.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Überseehafen Rostock-KV-Terminal.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Gemäß Vergabeunterlagen entsprechend VOL.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Gemäß Vergabeunterlagen entsprechend VOL.
Technische und berufliche Fähigkeiten: Gemäß Vergabeunterlagen entsprechend VOL.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
5 % des Auftragswertes als Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer Bankbürgschaft.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Zahlung nach Zahlungsplan.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.

Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-05-07 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2012-04-16 📅
Öffnungsort: Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH, Ost-West-Straße 32, Raum 127.
Ort des Eröffnungstermins: Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH, Ost-West-Straße 32, Raum 127.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Steffen Weber

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2012-05-07 📅
Datum des Endes: 2013-12-16 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 104/1015/2/7/12

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Wirtschaftsministeium Mecklenburg-Vorpommern
Postanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14
Postort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
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Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.
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Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt undgegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."
Ergänzender Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Rechtsprechung im Regelfall nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist sowohl nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung als auch nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2012/S 045-073571 (2012-03-01)