Administration von Projekten zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
I. Ziel des Auftrags
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt, einen externen Dienstleister mit der Administration von Modell- und Forschungsprojekten zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Maßnahmen der „Initiative Inklusion“ im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu beauftragen.
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II. Hintergrund des Auftrags
Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet den Ausgleichsfonds und finanziert daraus - wie auch aus dem Bundeshaushalt - neben anderem die Förderung von Modell- und Forschungsprojekten.
Mit dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention stößt die Bundesregierung einen Prozess an, der in den kommenden zehn Jahren nicht nur das Leben von Menschen mit Behinderungen, sondern das aller Menschen in Deutschland maßgeblich beeinflussen wird. Denn die Idee der Inklusion, zentraler Leitgedanke der UN-Behindertenrechtskonvention, wird unsere Alltagskultur verändern. Deutschland will inklusiv werden.
Die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert die universellen Menschenrechte für die speziellen Bedürfnisse und Lebenslagen behinderter Menschen. Inklusion ist dabei die durchgängige Haltung und das zentrale Handlungsprinzip. Damit wird das Prinzip der Inklusion zur Leitlinie und zu einer klaren Orientierung für die praktische Umsetzung der Konvention.
Mit dem Nationalen Aktionsplan schafft die Bundesregierung ein Instrument, mit dem sie die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den nächsten zehn Jahren systematisch vorantreiben will.
Der Aktionsplan ist ein Maßnahmenpaket und ein Motor für Veränderung. Es geht darum, bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzeslage und Praxis zu schließen. Die Bundesregierung wird dabei mit richtungsweisenden Maßnahmen insbesondere der Initiative Inklusion entsprechende Impulse geben.
Der Aktionsplan hat einen Zeithorizont von zehn Jahren. In dieser Zeit wird er regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und entsprechend weiterentwickelt. Das erste Mal wird eine solche Überprüfung nach zwei Jahren durchgeführt. Auch die Umsetzung soll transparent und unter Beteiligung aller Akteure organisiert werden.
Ein Kernanliegen der Bundesregierung ist eine inklusive Arbeitswelt. Arbeit zu haben, bedeutet persönliche Unabhängigkeit und Selbstbestätigung. Arbeit ist fundamental für eine humane Selbstverwirklichung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales selber wird fünf Millionen Euro zur Förderung entsprechend geeigneter Maßnahmen und Projekte vergeben. Mit dieser Ausschreibung will das Ministerium einen Auftragnehmer gewinnen, der die mit dieser Projektförderung verbundenen administrativen Aufgaben erledigt.
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III. Gegenstand des Auftrags
Der zu vergebende Auftrag umfasst.
— Die Administration von Modell und Forschungsprojekten zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung (III.1.),
— Die Administration von Projekten zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (III.2.),
— Die Administration von Maßnahmen der „Initiative Inklusion zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (III.3.),
— Die Durchführung von Verwendungsnachweisprüfungen laufender Förderprojekte (III.5.).
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III. 1. Aufgaben im Rahmen der Administration von Modell- und Forschungsprojekten zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bundeshaushaltsplan Kapitel 1102 TGr. 01 sowie Projekte aus dem Ausgleichsfonds)
Förderfähig sind Institutionen, die auf dem Gebiet der medizinischen und beruflichen Rehabilitation tätig sind. Jährlich werden zwischen 10 und 15 Modell- und Forschungsprojekte zu bearbeiten sein. Die Projekte haben in der Regel eine Laufzeit von zwei bis drei (in Einzelfällen auch von mehr Jahren) und ein jeweiliges Fördervolumen von bis zu 100.000 Euro (in Einzelfällen liegen die Fördersummen ggf. auch höher). Insgesamt stehen jährlich an Fördermitteln für neue Projekte 1,5 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Projektadministration durch die Auftragnehmerin erfolgt unter Beachtung der.
— Richtlinie für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von überregionalen Einrichtungen und Modellprojekten der beruflichen und medizinischen Rehabilitation (Bundesanzeiger Nr. 0344-7634 vom 27.9.2007) in Verbindung mit den,
— Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung - BHO (§§ 23, 44 BHO sowie Verwaltungsvorschriften und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P und den Abrufrichtlinien des Bundes) sowie den,
— Vorschriften des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst (z.B. Stellenbewertung, Besserstellungsverbot).
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III.2. Aufgaben im Rahmen der Administration von Projekten zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans
(Bundeshaushaltsplan Kapitel 1102 Titel 684 64).
Förderfähig sind Institutionen, die auf dem Gebiet der medizinischen und beruflichen Rehabilitation tätig sind. Jährlich werden bis zu fünf Projekte zu bearbeiten sein. Die Projekte haben in der Regel eine Laufzeit von ein bis drei Jahren und ein jeweiliges Fördervolumen von bis zu 400.000 Euro (in Einzelfällen liegen die Fördersummen ggf. auch höher). Insgesamt stehen jährlich an Fördermitteln für Projekte 1,1 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Projektadministration erfolgt unter Beachtung der.
— Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung - BHO (§§ 23, 44 BHO sowie Verwaltungsvorschriften und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P und den Abrufrichtlinien des Bundes) sowie den,
— Vorschriften des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst (z. B. Stellenbewertung, Besserstellungsverbot).
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III. 3. Aufgaben im Rahmen der Administration von Maßnahmen der „Initiative Inklusion zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ (Projekte aus Mitteln des Ausgleichsfonds)
Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen hat empfohlen, mit der „Initiative Inklusion“ das bestehende Instrumentarium zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit zusätzlichen Maßnahmen zu ergänzen.
Orientiert an der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung der Regelungen des Sozialgesetzbuches, insbesondere des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, sind Handlungsfelder zur Verbesserung der Situation schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt identifiziert worden.
So soll die Implementierung von Inklusionskompetenz bei Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie Landwirtschaftskammern gefördert werden. In den nächsten zwei Jahren werden dafür 5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, mit dem Ziel, bei diesen Kammern als Ansprechpartner vornehmlich für kleine und mittlere Unternehmen verstärkt Kompetenzen für die Inklusion schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen und durch gezielte Beratung mehr Ausbildungs- und Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen bei den Mitgliedsunternehmen zu akquirieren (siehe unter
http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behinderter-Menschen/Meldungen/initiatve-inklusion-richtlinie.html?nn=6246).
Die Implementierung von Inklusionskompetenz soll von den Kammern im Rahmen von Projekten durchgeführt werden. Bis zu 50 dieser Projekte sollen jeweils mit bis zu 100.000 Euro pro Projekt gefördert werden. Die Laufzeit der einzelnen Projekte, die bis spätestens 30. Juni 2013 (beim BMAS, Referat Va4, Rochusstr. 1, 53123 Bonn) beantragt werden müssen, kann jeweils bis zu 24 Monate betragen (antragsberechtigt sind Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern, der Zentralverband des Deutschen Handwerks, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag sowie die Verbände der Landwirtschaftskammern).
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Die Projektadministration erfolgt unter Beachtung der.
— Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung - BHO (§§ 23, 44 BHO sowie Verwaltungsvorschriften und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P) sowie nach Maßgabe der „Informationen für Kammern, die sich an der Initiative Inklusion mit Projekten zur Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligen”,
— Vorschriften des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst (z. B. Stellenbewertung, Besserstellungsverbot).
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III. 4. Umfang der administrativen Tätigkeiten (zu III.1. bis III.3.)
Die Administration der unter III. 1 bis III. 3 beschriebenen Leistungsbereiche umfasst jeweils sämtliche Schritte der Zuwendungsverfahren gemäß den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung:
— Beratung von Förderinteressenten und Antragstellern,
— Entgegennahme der Anträge von der Auftraggeberin zur gutachterlichen Bewertung und Förderempfehlung an die Auftraggeberin, welche Projekte gefördert werden sollen. Vorlage der als förderungswürdig erachteten Anträge zur Zustimmung ans BMAS,
— Zuwendungsrechtliche Bearbeitung der zur Förderung ausgewählten Anträge gem. §§ 23, 44 BHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (- ANBest-P) / Dokumentation der Antragsprüfung,
— Beteiligung an Beratungen von Fachgremien z.B. Beirat für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen,
— Erlass der Zuwendungsbescheide und ggf. Erlass von Ablehnungs- und Änderungs- und Rückforderungsbescheiden gem. VwVfG,
— treuhänderische Verwaltung von Bundesmitteln und Mitteln des Ausgleichsfonds sowie Weiterleitung an die Träger,
— Erfassen der Projekte in der Zuwendungsdatenbank des Bundes und Pflege der Datensätze,
— administrative Abwicklung der Projektförderung:
Dies beinhaltet u.a.
— fristgerechte Prüfung der Verwendungsnachweise (Zwischen- und Gesamtverwendungsnachweise) / Dokumentation der Prüfungsergebnisse,
— Selbstständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten (z. B. bei der Rücknahme oder dem Widerruf von Verwaltungsakten sowie bei der Geltendmachung von Forderungen) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Hierzu wird der Auftragnehmer mit hoheitlichen Rechten zur Bescheiderteilung beliehen. Die konkreten Regelungen zur Beleihung werden im Werkvertrag enthalten sein. Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt nach Maßgabe der Ziffer 20.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO,
— Abnahme und Bewertung von Sachstands-, Zwischen- und Abschlussberichten in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
— jährliche Unterrichtung des BMAS (Geschäftsbericht) über die Tätigkeiten im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und Beleihung und zusammengefasster Bericht über die bisher getätigten Arbeitsschritte und -ergebnisse (fachlich und finanziell) sowie quartalsmäßige Berichte über den geplanten weiteren Arbeitsverlauf (Übersicht der gestellten Projektanträge sowie der beantragten und bewilligten Fördermittel und deren Mittelabfluss),
— Bei erheblichen Abweichungen vom geplanten Verlauf und bei besonderen Vorkommnissen (z.B. vorzeitige Beendigung eines Vorhabens, notwendige Zieländerungen, erhebliche Abweichungen von der Planung) ist die Auftraggeberin vorab fernmündlich zu informieren und der Verlauf / das Ergebnis schriftlich festzuhalten,
— Vorabunterrichtung des BMAS über Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, Änderungsbescheide zwecks zusätzlicher Mittelbewilligung und -auszahlung sowie Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von mehr als 2.000,00 Euro und Abstimmung des weiteren Vorgehens mit dem BMAS,
— Der Austausch von Akten wird per Kurierdienst durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin sichergestellt.
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III.5. Verwendungsnachweisprüfung
Zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Leistungen ist in den Jahren 2013 und 2014 jährlich bei mindestens fünf und höchstens acht bereits laufenden Förderprojekten des BMAS die Verwendungsnachweisprüfung nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung - BHO (§§ 23, 44 BHO) sowie den Verwaltungsvorschriften und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (- ANBest-P) durchzuführen. Aus der Verwendungsnachweisprüfung resultierende Rechtsfolgen wie beispielsweise Rücknahme oder dem Widerruf von Verwaltungsakten sowie Geltendmachung von Forderungen sind in Abstimmung mit dem BMAS selbstständig durchzuführen. Hierzu wird die Auftragnehmerin mit hoheitlichen Rechten zur Bescheiderteilung beliehen. Die konkreten Regelungen zur Beleihung werden im Werkvertrag enthalten sein. Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt nach Maßgabe der Ziffer 20.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO.
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Eine präzise Bestimmung des Leistungsumfanges ist wegen der Unterschiedlichkeit der Projekte hinsichtlich Umfang, Laufzeit und Anzahl der Projektbeteiligten im Voraus nicht möglich.
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IV. Zeitplan und optionale Verlängerung
Die Projektträgertätigkeit ist ab dem Tag der Beauftragung in vollem Umfang aufzunehmen. Die Einarbeitungszeit darf nicht zu Verzögerungen in der Auftragsbearbeitung führen.
Die Leistungen sind über eine Dauer von voraussichtlich 36 Monaten zu erbringen, beginnend ab Zuschlag. Das BMAS behält sich eine einseitige Option zur Verlängerung des Auftrags um weitere 12 Monate vor.
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V. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Bonn.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-01-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-11-26.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2012-11-26
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Auftragsbekanntmachung
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