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Erarbeitung des Operationellen Programms für den Bereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in Baden-Württemberg 2014-2020.Das Land Baden-Württemberg partizipiert in der Förderperiode 2014-2020 an der Regionalförderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung".Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg schreibt als Verwaltungsbehörde für das Programm RWB-EFRE 2007-2013 federführend für die an der Planung und Umsetzung beteiligten Ministerien Baden-Württembergs* die Erarbeitung des Operationellen Programms für das Land Baden-Württemberg im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" aus.Wesentliche Grundlagen für die Erarbeitung des Operationellen Programms sind zunächst der.— Entwurf der "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschafsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006" (KOM(2011) 614 endgültig) vom 6.10.2011, nachfolgend Allgemeine Verordnung (Entwurf), insbesondere Artikel 23, 24 und 87 sowie der,— Entwurf der "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006" (KOM(2011) 614 endgültig) vom 6.10.2011, nachfolgend EFRE-Verordnung (Entwurf).Die auf der Internetseite der Europäischen Kommission
http://ec.europa.eu/regional_policy/what/future/proposals_2014_2020_de.cfm veröffentlicht sind.Im Lauf des Planungsprozesses sind Änderungen dieser Entwürfe zu berücksichtigen und schließlich die erlassenen Verordnungen als Grundlage zu verwenden.Weitere Grundlagen sind Durchführungsbestimmungen und Leitfäden der Europäischen Kommission, die sie im Rahmen des Legislativpakets für die Programmierung und Umsetzung der EU-Programme im Programmzeitraum 2014-2020 herausgeben wird.Darüber hinaus bilden die politischen und strategischen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen der Landesregierung, u.a. des Koalitionsvertrages, die strategischen Überlegungen sowie konkrete Eckpunkte des Landes Baden-Württemberg für das Operationelle Programm die maßgebliche Grundlage.Auf der Basis der oben genannten Grundlagen soll der Auftragnehmer folgende Leistungen erbringen:Der Auftragnehmer soll den Entwurf eines Operationellen Programms nach der Struktur und den erforderlichen Bestandteilen nach Artikel 87 der Allgemeinen Verordnung (Entwurf) und den einschlägigen Artikeln der EFRE-Verordnung (Entwurf) bzw. etwaiger Änderungen dieser Verordnungen in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber, den beteiligten Ressorts und anderen Stellen des Landes für den Programmzeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2020 erarbeiten.Zu einzelnen Aspekten ergehen nachfolgend Hinweise und Erläuterungen:— Die Programmstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum soll der Auftragnehmer auf der Grundlage der sozioökonomischen und SWOT-Analyse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der o.g. EU-Verordnungen und den politischen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen des Landes Baden-Württemberg unter besonderer Berücksichtigung der thematischen Konzentration nach Artikel 4 der EFRE-Verordnung (Entwurf) entwickeln. Aus der Strategie sind Prioritätsachsen, Investitionsschwerpunkte, spezifische Ziele und Maßnahmen abzuleiten und zu beschreiben,— Es ist ein auf die Prioritätsachsen und Maßnahmen abgestimmtes Indikatorensystem zu erarbeiten, das den Katalog der gemeinsamen Indikatoren nach der Allgemeinen Verordnung (Entwurf) berücksichtigt, Basiswerte ermittelt und erreichbare Zielwerte abschätzt. Die Erarbeitung des Indikatorensets und der quantifizierten Zielwerte unterliegt hohen Anforderungen, da sie als Grundlage für die Leistungsprüfung nach Artikel 19 der Allgemeinen Verordnung (Entwurf) im Sinne der ergebnisorientierten Umsetzung der Programme in die Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der Europäischen Kommission eingehen. Dieser Leistungsrahmen ist ebenfalls zu entwickeln,— Das Programm soll einen Beitrag zur territorialen Entwicklung leisten. Hier sind die Einsatzmöglichkeiten der in der Kohäsionspolitik neuen Instrumente "von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen der lokalen Entwicklung" (Artikel 28 und 29 der Allgemeinen Verordnung (Entwurf)) und der "integrierten territorialen Investitionen" (Artikel 99 der Allgemeinen Verordnung (Entwurf)) zu untersuchen, insbesondere unter Berücksichtigung der Planungsansätze für die anderen EU-Fonds in Baden-Württemberg. Darüber hinaus sind Vorschläge für ihren Einsatz zu entwickeln und mit dem Auftraggeber abzustimmen und dann die Anforderungen nach Artikel 87 2 c) der Allgemeinen Verordnung (Entwurf) zu bearbeiten,— Das Operationelle Programm für den EFRE in Baden-Württemberg soll als Monofonds-Programm erstellt werden. Der Koordinierung unter den GSR -Fonds kommt in der Förderperiode 2014-2020 hohe Bedeutung zu, was in der Programmplanung entsprechend zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus soll das Programm die Donauraumstrategie der Europäischen Union, die der Rat am 24.6.2011 angenommen hat, berücksichtigen,— Der effiziente und effektive Einsatz der EFRE-Mittel hat hohe Priorität. Das Programm soll ziel- und ergebnisorientiert, gleichzeitig aber so einfach wie möglich gestaltet werden, damit der Aufwand beim Zuwendungsempfänger, aber auch bei der Verwaltung in angemessenem Verhältnis zum Fördermitteleinsatz steht. Daher sollen vor allem große Projekte umgesetzt werden. Die Umsetzung sogenannter Großprojekte (nach Art. 90 Allg. VO) ist derzeit jedoch nicht geplant.Hinsichtlich der Anforderungen des Art. 8 der Allg. VO (Entwurf) zu Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz sowie Risikoprävention bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ist zu berücksichtigen, dass das Land das für die laufende Förderperiode eingerichtete Institut eines Umweltbeauftragten in geeigneter Weise fortsetzen will.— Das Operationelle Programm ist zusammen mit allen anderen Operationellen Programmen der GSR-Fonds Grundlage für die Erstellung der Partnerschaftsvereinbarung (siehe Artikel 13-15 der Allgemeinen Verordnung (Entwurf)). Auf diesbezügliche Anforderungen ist ggf. kurzfristig zu reagieren,— Die Wirtschafts-, Sozial und Umweltpartner sowie die politischen Vertreter sind seit Dezember 2010 eng in den Programmentstehungsprozess einbezogen. Dieser Prozess soll fortgesetzt werden. Die Ergebnisse werden vom Land eingespeist und sind laufend zu berücksichtigen,— Die Programmplanung wird von einer Ex-ante-Evaluierung und einer strategischen Umweltprüfung begleitet, die nicht Gegenstand dieses Auftrags sind. Die Ergebnisse sind in der Programmplanung zu berücksichtigen.Arbeitsbeginn ist der 2.5.2012. Ein Entwurf der Sozioökonomischen Analyse und der SWOT-Analyse soll bis zum 30.6.2012 vorgelegt werden, ein erster vollständiger Entwurf des Operationellen Programms bis zum 15.9.2012. Der Entwurf des Operationellen Programms soll in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber, den beteiligten Ressorts und anderen Stellen des Landes sowie in Stufen und Abstimmungsrunden und Präsentationen, auch außerhalb Baden-Württembergs, bis zum 31.12.2012 erarbeitet werden. Danach sind ggf. weitere Anpassungen bis zur Einreichung des Programms bei der Europäischen Kommission im Juni 2013 und ggf. im weiteren Prozess der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission erforderlich und vom Auftragnehmer zu erarbeiten. Die Vertragslaufzeit endet mit der Genehmigung des Operationellen Programms durch die Europäische Kommission.* Dies sind das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, das Umweltministerium und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.120 000,00180 000,00