Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft (Übergangseinrichtung) zur Unterbringung von Asylbewerber/innen, geduldete Ausländer/innen, Spätaussiedler/innen und ausländischen Flüchtlingen
Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft (Übergangseinrichtung) zur Unterbringung von Asylbewerber/innen, geduldete Ausländer/innen, Spätaussiedler/innen und ausländischen Flüchtlingen in der Stadt Cottbus sowie Beratung und Betreuung von o. g. Personenkreis inklusive dem Personenkreis gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Gemeinschaftsunterkunft und dezentral untergebrachter Personen in der Stadt Cottbus. Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich gemäß § 3 LAufnG auf folgenden Personenkreis:
1. spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden;
2. Ausländer, denen nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird;
3. Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird zur Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 des AufenthG durch die oberste Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 des AufenthG oder zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des AufenthG;
4. Asylbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes; 5. Ausländer, denen aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 des AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, denen nach § 25 Abs. 4 oder 5 des AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder bei denen die Abschiebung nach § 60 a des AufenthG ausgesetzt wird. Eine Besonderheit bei der Aufgabenerfüllung in der Cottbuser Übergangseinrichtung ist die zentrale Aufnahme und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) im Alter von 16 -17 Jahren. Die Gemeinschaftsunterkunft hat nicht den Status einer Jugendhilfeeinrichtung. Um eine Separierung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zu vermeiden wird vorrangig die Unterbringung von Familien angestrebt. Folgende Leistungen sind zu sichern:
a) Unterkunft / - Möglichkeit zur Selbstversorgung oder Gemeinschaftsversorgung, soweit Selbstversorgung nicht möglich ist;
b) Zugang zu geschlechtsadäquater allgemeiner Betreuung in der Gemeinschaftsunterkunft und zu Angeboten sozialer Beratung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-11-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-10-02.
Wer?
Wie?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2012-10-02
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Auftragsbekanntmachung
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