Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Nachprüfung nach Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Angebotsfrist bzw. Bewerbungsfrist gem. § 107 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig ist, wenn er sich gegen Verstöße von Vergabevorschriften richtet, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar waren.