Durchführung von Prüfungen gemäß § 15 PVO an Allgemeinbildenden und Beruflichen Schulen in Hamburg
Die Prüfverordnung- PVO vom 14. Februar 2006 findet ihre Anwendung in den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Innerhalb von 3 Jahren sind 452 Schulen zu prüfen.
Die Schulen befinden sich in allen Bezirken des Stadtgebietes der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die in den Schulen vorhandenen Anlagen müssen grundsätzlich alle, gem. § 15 PVO, einer Prüfung unterzogen werden.
Die momentan bekannten Anlagen in den einzelnen Schulen entnehmen Sie bitte der den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Liste.
Die Prüfung ist nach dem § 15 PVO Verfahren der Prüfung.
Abs. 1 bis 5 durchzuführen.
Die im § 14 Abs. 1 aufgeführten Prüfbereiche werden in der sich anschließenden Leistungsbeschreibung quantifiziert dargestellt.
§ 14 Abs. 1 Nr.: 1 Lüftungsanlagen.
Nr.: 2 CO Warnanlagen.
Nr.: 3 Rauchabzugsanlagen.
Nr.: 5 Nichtselbsttätige Feuerlöschanl.
Nr.: 6 Brandmeldeanlagen.
Nr.: 7 Alarmierungsanlagen.
Nr.: 8 Starkstromanlagen einschl.
Sicherheitsbeleuchtung.
Folgende Anlagen befinden sich voraussichtlich nicht in den Schulen:
§ 14 Abs. 1.
Nr.: 4 Selbsttätige Feuerlöschanlagen.
Nr.: 9 Schutzvorhänge.
Die Prüfingenieurinnen, die Prüfingenieure und die Prüfsachverständige müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach §§ 4, 5 und 6 der PVO erfüllen.
Diese Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-02-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-01-13.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2012-01-13
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Auftragsbekanntmachung
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2012-04-05
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Ergänzende Angaben
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2012-04-18
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge
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