Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), ist gemäß § 9a Abs. 2 Ziff. 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 (Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV) mit der Durchführung des Konzessionsverfahrens zur Erteilung von Konzessionen im Bereich der Sportwetten beauftragt. In dieser Funktion nimmt das HMdIS auf Grundlage von §§ 4a ff GlüStV Bewerbungen um jeweils eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 21 GlüStV (ausgenommen Pferdewetten) im Bundesgebiet (mit Ausnahme derzeit von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, entgegen. Der Geltungsbereich der Konzessionen kann sich im Laufe des Verfahrens oder im Nachgang erweitern, sofern die Länder Nordrhein-Westfalen und/oder Schleswig-Holstein den GlüStV ratifizieren.
Es werden bis zu 20 Konzessionen (als Sonderform der Erlaubnis), befristet bis zum 30.6.2019, erteilt.
Die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen bedarf einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Diese Erlaubnis ist im jeweiligen Bundesland, in dem die Wettvermittlungsstelle errichtet werden soll, zu beantragen und wird nicht von der Konzession umfasst.
Nach § 10a Abs. 5 GlüStV begrenzen die Länder die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV. Folgende Beschränkungen der maximal zulässigen Zahl an Wettvermittlungsstellen haben die Bundesländer derzeit vorgesehen:
— Baden-Württemberg: Voraussichtlich insgesamt 600,
— Bayern: insgesamt 400,
— Berlin: insgesamt 200,
— Brandenburg: 18 pro Konzessionsnehmer,
— Bremen: 7 pro Konzessionsnehmer,
— Hamburg: insgesamt 200,
— Mecklenburg-Vorpommern: insgesamt 95,
— Niedersachsen: Voraussichtlich insgesamt 2.400,
— Rheinland-Pfalz: insgesamt 240,
— Saarland: insgesamt 60,
— Sachsen: 65 pro Konzessionsnehmer,
— Sachsen-Anhalt: 3 pro Konzessionsnehmer,
— Thüringen: insgesamt 100.
Zu den Maßgaben zur Verteilung der Wettvermittlungsstellen auf die Konzessionsnehmer sowie weiteren Anforderungen an die Lage und Ausgestaltung der Wettvermittlungsstellen wird auf die glücksspielrechtlichen Vorschriften der Länder (Landesglücksspielgesetze, Ausführungsgesetze zum GlüStV) verwiesen. Soweit keine ausdrückliche zahlenmäßige Begrenzung vorgenommen wurde, wird die Gesamtzahl der zugelassenen Wettvermittlungsstellen an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtet werden.
Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann unter den im GlüStV benannten Voraussetzungen oder in sonstigen gesetzlich oder in den Nebenbestimmungen der Konzession niedergelegten Fällen widerrufen werden. Die Konzession wird schriftlich erteilt. Sie darf nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde (Konzessionsgeberin) einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Verfahren wird auf Ziffer VI.3 der Bekanntmachung verwiesen.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-09-04. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-08-03.

Wer?

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Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2012-08-03 Auftragsbekanntmachung
2012-08-24 Ergänzende Angaben