Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), ist gemäß § 9a Abs. 2 Ziff. 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 (Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV) mit der Durchführung des Konzessionsverfahrens zur Erteilung von Konzessionen im Bereich der Sportwetten beauftragt. In dieser Funktion nimmt das HMdIS auf Grundlage von §§ 4a ff GlüStV Bewerbungen um jeweils eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 21 GlüStV (ausgenommen Pferdewetten) im Bundesgebiet (mit Ausnahme derzeit von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, entgegen. Der Geltungsbereich der Konzessionen kann sich im Laufe des Verfahrens oder im Nachgang erweitern, sofern die Länder Nordrhein-Westfalen und/oder Schleswig-Holstein den GlüStV ratifizieren.
Es werden bis zu 20 Konzessionen (als Sonderform der Erlaubnis), befristet bis zum 30.6.2019, erteilt.
Die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen bedarf einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Diese Erlaubnis ist im jeweiligen Bundesland, in dem die Wettvermittlungsstelle errichtet werden soll, zu beantragen und wird nicht von der Konzession umfasst.
Nach § 10a Abs. 5 GlüStV begrenzen die Länder die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV. Folgende Beschränkungen der maximal zulässigen Zahl an Wettvermittlungsstellen haben die Bundesländer derzeit vorgesehen:
— Baden-Württemberg: Voraussichtlich insgesamt 600,
— Bayern: insgesamt 400,
— Berlin: insgesamt 200,
— Brandenburg: 18 pro Konzessionsnehmer,
— Bremen: 7 pro Konzessionsnehmer,
— Hamburg: insgesamt 200,
— Mecklenburg-Vorpommern: insgesamt 95,
— Niedersachsen: Voraussichtlich insgesamt 2.400,
— Rheinland-Pfalz: insgesamt 240,
— Saarland: insgesamt 60,
— Sachsen: 65 pro Konzessionsnehmer,
— Sachsen-Anhalt: 3 pro Konzessionsnehmer,
— Thüringen: insgesamt 100.
Zu den Maßgaben zur Verteilung der Wettvermittlungsstellen auf die Konzessionsnehmer sowie weiteren Anforderungen an die Lage und Ausgestaltung der Wettvermittlungsstellen wird auf die glücksspielrechtlichen Vorschriften der Länder (Landesglücksspielgesetze, Ausführungsgesetze zum GlüStV) verwiesen. Soweit keine ausdrückliche zahlenmäßige Begrenzung vorgenommen wurde, wird die Gesamtzahl der zugelassenen Wettvermittlungsstellen an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtet werden.
Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann unter den im GlüStV benannten Voraussetzungen oder in sonstigen gesetzlich oder in den Nebenbestimmungen der Konzession niedergelegten Fällen widerrufen werden. Die Konzession wird schriftlich erteilt. Sie darf nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde (Konzessionsgeberin) einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Verfahren wird auf Ziffer VI.3 der Bekanntmachung verwiesen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-09-04. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-08-03.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2012-08-03 Auftragsbekanntmachung
2012-08-24 Ergänzende Angaben
Auftragsbekanntmachung (2012-08-03)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Sportbezogene Dienstleistungen
Menge oder Umfang: Es werden bis zu 20 Konzessionen erteilt.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Sportbezogene Dienstleistungen 📦

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Allee 12
Postleitzahl: 65185
Postort: Wiesbaden
Kontakt
E-Mail: sportwettenkonzessionen@cbh.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2012-08-03 📅
Einreichungsfrist: 2012-09-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2012-08-08 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2012/S 151-253153
ABl. S-Ausgabe: 151
Zusätzliche Informationen
Das Konzessionsverfahren unterliegt nicht den Bestimmungen des GWB-Vergaberechts. Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Das Verfahren wird zweistufig durchgeführt. Auf der ersten Stufe können sich alle interessierten Unternehmen und natürlichen Personen (einschl. Bewerbergemeinschaften) um die Erteilung jeweils einer Konzession bewerben. Sie haben hierzu ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde in dem unter Ziffer III.2.1 und III.2.3 der Bekanntmachung geforderten Rahmen nachzuweisen. Die Bewerbungen für die erste Stufe müssen schriftlich in einem verschlossenen Briefumschlag mit der Aufschrift "Achtung! Nicht öffnen! Bewerbung für die Teilnahme an dem Konzessionsverfahren im Sportwettenbereich" eingereicht werden. Alle Unterlagen, Erklärungen und Nachweise sind in Schriftform sowie in elektronischer Form auf einer DVD einzureichen. Diejenigen Bewerber, die die in der ersten Stufe aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, erhalten in der 2. Stufe sodann Gelegenheit, ihre Bewerbung zu ergänzen und so einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten im Geltungsbereich des GlüStV zu stellen (Aufforderung zur Antragstellung). Alle Anträge werden aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zum GlüStV dem Glücksspielkollegium der Länder (vgl. § 9a Abs. 5 GlüStV) vorgelegt. Die Antragsteller haben alle weiteren Erklärungen, Nachweise und Unterlagen zur Prüfung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der Transparenz und Sicherheit ihres Sportwettenangebots vorzulegen, die in § 4a Abs. 4 Ziffern 1c, 2 und 3 sowie in § 4b Abs. 2 GlüStV gefordert werden (rechtmäßige Herkunft der Mittel, Leistungsfähigkeit, Sicherheit, Versicherungen, Transparenz des Betriebes inklusive Überwachungsmöglichkeit, eine Internetdomain ".de", Sitz des Betriebes/Empfangsbevollmächtigter in Deutschland, Spielvorgänge über ein Kreditinstitut innerhalb der EU, Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit den Spielergeldern, Vorlage von 5 Konzepten (Vertriebskonzept, Wirtschaftlichkeitskonzept, Sicherheitskonzept, Sozialkonzept, Zahlungsabwicklungskonzept), Erklärung zur Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Konzepte, Verpflichtungserklärung, kein unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland zu betreiben, Erklärung zur Vollständigkeit der Erklärungen und Unterlagen - auch - im Antragsverfahren). Alle Einzelheiten zu den Mindestanforderungen an die vorzulegenden Konzepte und zum Wortlaut der übrigen Erklärungen und Nachweise sowie zur Auswahl der Konzessionäre werden den Bewerbern, die sich für die zweite Stufe qualifiziert haben (dann Antragsteller genannt), mit der Aufforderung zur Antragstellung in einem Informationsmemorandum mitgeteilt. Antragsteller, die - entsprechend den im Informationsmemorandum beschriebenen Anforderungen - fristgemäß einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag eingereicht haben, erhalten in dem sich anschließenden Verhandlungsverfahren Gelegenheit, ihre Sicherheits- und Sozialkonzepte der Konzessionsgeberin persönlich vorzustellen, zu besprechen und binnen einer von der Konzessionsgeberin festgelegten Frist ggf. auch nochmals zu überarbeiten. Die Konzessionsgeberin behält sich vor, eine schrittweise Verringerung der Zahl der Antragsteller vorzunehmen. Die Konzessionsgeberin ist jederzeit (in beiden Verfahrensstufen) berechtigt, die Bewerber/Antragsteller aufzufordern, ihre Angaben, Nachweise und Unterlagen innerhalb einer zu benennenden angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere Angaben, Nachweise und/oder Unterlagen beizubringen. Ist für die Prüfung im Konzessionsverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches des GlüStV bezieht, so hat der Bewerber/Antragssteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Bewerber/Antragssteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können. Sollten im Rahmen dieses Konzessionsverfahrens weniger als 20 Konzessionen erteilt werden können, so wird das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu gegebener Zeit auf seiner Internetseite mitteilen, ob und ggf. in welchem Verfahren weitere Konzessionen erteilt werden.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), ist gemäß § 9a Abs. 2 Ziff. 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 (Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV) mit der Durchführung des Konzessionsverfahrens zur Erteilung von Konzessionen im Bereich der Sportwetten beauftragt. In dieser Funktion nimmt das HMdIS auf Grundlage von §§ 4a ff GlüStV Bewerbungen um jeweils eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 21 GlüStV (ausgenommen Pferdewetten) im Bundesgebiet (mit Ausnahme derzeit von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, entgegen. Der Geltungsbereich der Konzessionen kann sich im Laufe des Verfahrens oder im Nachgang erweitern, sofern die Länder Nordrhein-Westfalen und/oder Schleswig-Holstein den GlüStV ratifizieren.
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Es werden bis zu 20 Konzessionen (als Sonderform der Erlaubnis), befristet bis zum 30.6.2019, erteilt.
Die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen bedarf einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Diese Erlaubnis ist im jeweiligen Bundesland, in dem die Wettvermittlungsstelle errichtet werden soll, zu beantragen und wird nicht von der Konzession umfasst.
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Nach § 10a Abs. 5 GlüStV begrenzen die Länder die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV. Folgende Beschränkungen der maximal zulässigen Zahl an Wettvermittlungsstellen haben die Bundesländer derzeit vorgesehen:
— Baden-Württemberg: Voraussichtlich insgesamt 600,
— Bayern: insgesamt 400,
— Berlin: insgesamt 200,
— Brandenburg: 18 pro Konzessionsnehmer,
— Bremen: 7 pro Konzessionsnehmer,
— Hamburg: insgesamt 200,
— Mecklenburg-Vorpommern: insgesamt 95,
— Niedersachsen: Voraussichtlich insgesamt 2.400,
— Rheinland-Pfalz: insgesamt 240,
— Saarland: insgesamt 60,
— Sachsen: 65 pro Konzessionsnehmer,
— Sachsen-Anhalt: 3 pro Konzessionsnehmer,
— Thüringen: insgesamt 100.
Zu den Maßgaben zur Verteilung der Wettvermittlungsstellen auf die Konzessionsnehmer sowie weiteren Anforderungen an die Lage und Ausgestaltung der Wettvermittlungsstellen wird auf die glücksspielrechtlichen Vorschriften der Länder (Landesglücksspielgesetze, Ausführungsgesetze zum GlüStV) verwiesen. Soweit keine ausdrückliche zahlenmäßige Begrenzung vorgenommen wurde, wird die Gesamtzahl der zugelassenen Wettvermittlungsstellen an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtet werden.
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Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann unter den im GlüStV benannten Voraussetzungen oder in sonstigen gesetzlich oder in den Nebenbestimmungen der Konzession niedergelegten Fällen widerrufen werden. Die Konzession wird schriftlich erteilt. Sie darf nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde (Konzessionsgeberin) einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Verfahren wird auf Ziffer VI.3 der Bekanntmachung verwiesen.
Referenznummer: II5-21v08-01-12/002

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bewerber hat die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit mit der Bewerbung vorzulegen. Ausländische Bewerber haben gleichwertige Nachweise der für sie zuständigen Behörden/Institutionen ihres Heimatlandes beizubringen. Die Unterlagen sind auf Kosten des Bewerbers in Kopie und deutscher Übersetzung vorzulegen. Auf Anforderung der Konzessionsgeberin sind die Unterlagen auf Kosten des Bewerbers in beglaubigter Kopie und beglaubigter Übersetzung nachzureichen. Die für die Bewerbung zu verwendenden Formblätter können bei der unter Ziffer I. 1. aufgeführten Kontaktstelle per E-Mail abgerufen werden.
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Die in diesem Abschnitt geforderten Erklärungen oder Nachweise sind im Falle der Bewerbung einer Bewerbergemeinschaft von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft gesondert vorzulegen.
1) Nachweis, dass der Bewerber (bzw. das jeweilige Mitglied einer Bewerbergemeinschaft) im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Vorschrift des Mitgliedsstaates der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem der Bewerber seinen Sitz hat, eingetragen ist (Handelsregisterauszug), sofern die Eintragung nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes, in dem der Bewerber seinen Sitz hat, vorgesehen ist. Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein (Stichtag: Einsendeschluss der Bewerbungen);
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2) Angaben und Nachweise zu den mittelbaren und unmittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen (vgl. § 4 b Abs. 2 Nr. 1 GlüStV) entsprechend dem vorgegebenem Erläuterungsblatt A-9;
3) Im Falle der Bewerbung einer Bewerbergemeinschaft ist das Formblatt A3 "Bewerbergemeinschaftserklärung" ausgefüllt und vollständig unterzeichnet vorzulegen;
4) Verpflichtungserklärung zur Mitteilung veränderter Umstände auf dem vorgegebenem Formblatt A7;
5) Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes oder gleichwertige Erklärung des Herkunftslandes. Die Erklärung darf nicht älter als 3 Monate sein (Stichtag: Einsendeschluss der Bewerbungen);
6) Nachweis der Anmeldung eines Gewerbes durch Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister oder einer gleichwertigen Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes. Der Auszug darf nicht älter als 3 Monate sein (Stichtag: Einsendeschluss der Bewerbungen);
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7) Erklärung zu der Vollständigkeit der Erklärungen und Unterlagen (Formblatt A8);
8) Benennung der für die Veranstaltung von Sportwetten vorgesehenen verantwortlichen Personen mit lückenlosen Lebensläufen mit folgenden Angaben: Vollständiger Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, Berufserfahrung der letzten 10 Jahre, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind: Name und Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war, Art und Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten mit Ausnahme ehrenamtlicher Betätigungen, Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr unterstellten Geschäftsbereiche. Anzugeben sind außerdem relevante Lizenzen (z.B. bookmaker licences). Jeder Lebenslauf ist eigenhändig zu unterzeichnen.
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Der Bewerber und die von ihm benannten verantwortlichen Personen müssen des Weiteren die folgenden Unterlagen (vgl. Ziffer 9 bis 11) beibringen:
9) Erklärung zu Ausschlussgründen auf dem vorgegebenem Formblatt A1;
10) Antiterrorerklärung auf dem vorgegebenem Formblatt A2;
11) Erklärung auf dem vorgegebenem Formblatt A4, dass der Konzessionsgeberin die Einsichtnahme in das Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG erlaubt wird und dass auf Verlangen Auszüge aus Registern anderer Staaten beigebracht werden.
Handelt es sich bei dem Bewerber um eine juristische Person oder Personengesellschaft, müssen alle vertretungsberechtigten Personen die unter 9, 10 und 11 aufgeführten Erklärungen beibringen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Wie unter Ziffer VI.3 der Bekanntmachung beschrieben. Die Vorlage der hierfür erforderlichen Erklärungen und Nachweise ist erst in der zweiten Stufe des Konzessionsverfahrens erforderlich.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die in diesem Abschnitt geforderten Erklärungen und Nachweise sind von dem Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft als solche (d.h. nicht getrennt für jedes Mitglied) vorzulegen.
Soweit ein Bewerber Nachunternehmer einsetzen will, hat er diese unter Angabe der jeweiligen Teilleistung zu benennen (Formblatt A6). Beruft sich ein Bewerber darüber hinaus auch auf Erklärungen/Nachweise des Nachunternehmers nach diesem Abschnitt III.2.3, sind diese zusätzlich gesondert für den Nachunternehmer beizufügen. In diesem Fall muss der Bewerber eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers (Formblatt A5) vorlegen.
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1) Der Bewerber muss zum Nachweis seiner Sachkunde geeignete Nachweise vorlegen, aus denen sich ergibt, dass er über kaufmännische Grundkenntnisse verfügt. Sofern es sich bei dem Bewerber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diesen Nachweis erbringen;
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2) Die Sachkunde der für die Vertragsausführung vorgesehenen IT-Abteilung (mindestens 2 Personen) ist durch Kopien der Abschlüsse (Ausbildung oder Hochschule) im Bereich IT und Vorlage von Lebensläufen nachzuweisen, aus denen sich mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im Bereich IT ergeben;
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3) Die Sachkunde der für die Vertragsausführung vorgesehenen kaufmännischen Abteilung (mindestens 2 Personen) ist durch Kopien der Abschlüsse (Ausbildung oder Hochschule) im kaufmännischen Bereich und Vorlage von Lebensläufen nachzuweisen, aus denen sich mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich ergeben;
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4) Die Sachkunde der für die Veranstaltung der Sportwetten vorgesehenen verantwortlichen Personen ist jeweils durch Vorlage einer Kopie über eine abgeschlossene Ausbildung als Buchmacher nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RWLG) von 1922 (bzw. eines vergleichbaren Abschlusses aus der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, z.B. bookmaker licences) oder die Vorlage eines Lebenslaufes nachzuweisen, aus dem sich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung mit der Veranstaltung von Glücksspielen ergeben.
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Ausländische Bewerber haben gleichwertige Nachweise der für sie zuständigen Behörden/Institutionen ihres Heimatlandes beizubringen. Die Nachweise sind auf Kosten des Bewerbers in Kopie und deutscher Übersetzung vorzulegen. Auf Anforderung der Konzessionsgeberin sind die Unterlagen auf Kosten des Bewerbers in beglaubigter Kopie und beglaubigter Übersetzung nachzureichen.
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Die für die Bewerbung zu verwendenden Formblätter können bei der unter Ziffer I.1 aufgeführten Kontaktstelle per E-Mail abgerufen werden.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Im Falle der Erteilung einer Kozession ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über 5 000 000 - 25 000 000 EUR (in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Durchschnittsumsatz des Konzessionsnehmers innerhalb von 2 Wochen) beizubringen (vgl. § 4 c Abs. 3 GlüStV).
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Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Wie in der Aufforderung zur Antragsstellung beschrieben.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Sonstige besondere Bedingungen: Vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer VI.3 der Bekanntmachung.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: CBH Rechtsanwälte, Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln
Herrn Rechtsanwalt Andreas Haupt, Frau Rechtsanwältin Kristin Kingerske, LL.M.

Referenz
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: II5-21v08-01-12/002
Zusätzliche Informationen
Das Konzessionsverfahren unterliegt nicht den Bestimmungen des GWB-Vergaberechts. Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
Das Verfahren wird zweistufig durchgeführt.
Auf der ersten Stufe können sich alle interessierten Unternehmen und natürlichen Personen (einschl. Bewerbergemeinschaften) um die Erteilung jeweils einer Konzession bewerben. Sie haben hierzu ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde in dem unter Ziffer III.2.1 und III.2.3 der Bekanntmachung geforderten Rahmen nachzuweisen.
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Die Bewerbungen für die erste Stufe müssen schriftlich in einem verschlossenen Briefumschlag mit der Aufschrift "Achtung! Nicht öffnen! Bewerbung für die Teilnahme an dem Konzessionsverfahren im Sportwettenbereich" eingereicht werden. Alle Unterlagen, Erklärungen und Nachweise sind in Schriftform sowie in elektronischer Form auf einer DVD einzureichen.
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Diejenigen Bewerber, die die in der ersten Stufe aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, erhalten in der 2. Stufe sodann Gelegenheit, ihre Bewerbung zu ergänzen und so einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten im Geltungsbereich des GlüStV zu stellen (Aufforderung zur Antragstellung). Alle Anträge werden aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zum GlüStV dem Glücksspielkollegium der Länder (vgl. § 9a Abs. 5 GlüStV) vorgelegt.
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Die Antragsteller haben alle weiteren Erklärungen, Nachweise und Unterlagen zur Prüfung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der Transparenz und Sicherheit ihres Sportwettenangebots vorzulegen, die in § 4a Abs. 4 Ziffern 1c, 2 und 3 sowie in § 4b Abs. 2 GlüStV gefordert werden (rechtmäßige Herkunft der Mittel, Leistungsfähigkeit, Sicherheit, Versicherungen, Transparenz des Betriebes inklusive Überwachungsmöglichkeit, eine Internetdomain ".de", Sitz des Betriebes/Empfangsbevollmächtigter in Deutschland, Spielvorgänge über ein Kreditinstitut innerhalb der EU, Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit den Spielergeldern, Vorlage von 5 Konzepten (Vertriebskonzept, Wirtschaftlichkeitskonzept, Sicherheitskonzept, Sozialkonzept, Zahlungsabwicklungskonzept), Erklärung zur Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Konzepte, Verpflichtungserklärung, kein unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland zu betreiben, Erklärung zur Vollständigkeit der Erklärungen und Unterlagen - auch - im Antragsverfahren).
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Alle Einzelheiten zu den Mindestanforderungen an die vorzulegenden Konzepte und zum Wortlaut der übrigen Erklärungen und Nachweise sowie zur Auswahl der Konzessionäre werden den Bewerbern, die sich für die zweite Stufe qualifiziert haben (dann Antragsteller genannt), mit der Aufforderung zur Antragstellung in einem Informationsmemorandum mitgeteilt.
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Antragsteller, die - entsprechend den im Informationsmemorandum beschriebenen Anforderungen - fristgemäß einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag eingereicht haben, erhalten in dem sich anschließenden Verhandlungsverfahren Gelegenheit, ihre Sicherheits- und Sozialkonzepte der Konzessionsgeberin persönlich vorzustellen, zu besprechen und binnen einer von der Konzessionsgeberin festgelegten Frist ggf. auch nochmals zu überarbeiten.
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Die Konzessionsgeberin behält sich vor, eine schrittweise Verringerung der Zahl der Antragsteller vorzunehmen.
Die Konzessionsgeberin ist jederzeit (in beiden Verfahrensstufen) berechtigt, die Bewerber/Antragsteller aufzufordern, ihre Angaben, Nachweise und Unterlagen innerhalb einer zu benennenden angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere Angaben, Nachweise und/oder Unterlagen beizubringen. Ist für die Prüfung im Konzessionsverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches des GlüStV bezieht, so hat der Bewerber/Antragssteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Bewerber/Antragssteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
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Sollten im Rahmen dieses Konzessionsverfahrens weniger als 20 Konzessionen erteilt werden können, so wird das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu gegebener Zeit auf seiner Internetseite mitteilen, ob und ggf. in welchem Verfahren weitere Konzessionen erteilt werden.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen (§§ 102 ff. GWB) ist nicht eröffnet. Rechtsbehelfsverfahren müssten bei den Verwaltungsgerichten eingeleitet werden.
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2012/S 151-253153 (2012-08-03)
Ergänzende Angaben (2012-08-24)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2012-08-24 📅
Einreichungsfrist: 2012-09-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2012-08-29 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2012/S 165-273138
Verweist auf Bekanntmachung: 2012/S 151-253153
ABl. S-Ausgabe: 165
Quelle: OJS 2012/S 165-273138 (2012-08-24)