Das 5. Energieforschungsprogramm (EFP) „Innovation und neue Energietechnologien“ aus dem Jahr 2005 war ursprünglich auf drei Jahre angelegt. Im Jahr 2008 wurde es verlängert und dabei auch in seinen Gewichtungen angepasst. Im September 2011 lief das Programm aus und wurde durch das 6. EFP ersetzt. Das 5. EFP entstand vor dem Hintergrund des Anfang 2005 ratifizierten Kyoto-Protokolls. Im Fokus standen daher Energietechnologien, die ein wirtschaftliches Wachstum und eine positive Beschäftigungsentwicklung bei geringeren Treibhausgasemissionen ermöglichen. Erklärtes Ziel der Forschungsförderung war die Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen Energieversorgung. Als programmatische Schwerpunkte wurden die Verbesserung der Energieeffizienz und der Ausbau der erneuerbaren Energien benannt. Strategische Elemente des 5. EFP waren neben der Fokussierung der Förderung auf besonders innovative Energietechnologien die Verbesserung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, die Stärkung des Wettbewerbs und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen nationaler und europäischer Energieforschung. Die damit verfolgten Ziele bestanden insbesondere in Beiträgen zu einer schnelleren Erreichung der Marktfähigkeit neuer Energietechnologien, der Erhöhung der Flexibilität der Energieversorgung, einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen sowie einer Verbesserung der Beschäftigungssituation in Deutschland. Das Bundesumweltministerium war in diesem Zusammenhang zuständig für die projektorientierte Förderung von Forschung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. Schwerpunktthemengebiete stellten Photovoltaik und Windenergie, letztere vor allem im Offshore-Bereich, dar. Die Forschungsförderung sollte dazu beitragen, die Kosten der erneuerbaren Energien weiter zusenken, die Wirkungsgrade der Technologien zu erhöhen, die Produktionsprozesse effizienter und damit kostengünstiger zu gestalten und in allen Bereichen die Lebensdauer von Komponenten und Anlagen zu verlängern. Insgesamt wurden im Bereich der erneuerbaren Energien im Untersuchungszeitraum rund 990 Projekte bei etwa 380 Zuwendungsempfängern/Auftragnehmern mit einem Mittelvolumen von ca. 850 Mio. EUR bewilligt. Energieforschungspolitik ist ein wesentliches strategisches Instrument der Klima- und Energiepolitik der Bundesregierung und trägt dazu bei, die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen zu erreichen. Es gilt, die dafür benötigten Förderinstrumente auch künftig forschungspolitisch effektiv und transparent zu gestalten und optimal auf den künftigen Bedarf auszurichten. Ziel des Auftrags ist es, erstens, die Forschungsförderung des BMU im Bereich der erneuerbaren Energien im Hinblick auf ihre Zielorientierung, Wirksamkeit und effiziente Struktur zu evaluieren. Zweitens sind im Rahmen des Auftrages Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen auszuarbeiten, die dem BMU als Impulse für die künftige Ausgestaltung der Forschungsförderung im Bereich der erneuerbaren Energien dienen können.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-02-13.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-12-10.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2012-12-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken
Menge oder Umfang:
1. Überblick über die im Rahmen des 5. EFP geförderten Vorhaben und der Rahmenbedingungen.2. Bewertung der Zielorientierung und Wirksamkeit der Förderaktivitäten.3. Erarbeitung eines Überblicks der Auswirkungen der geförderten Vorhaben auf den Erneuerbaren-Energien-Sektor in Deutschland.4. Entwicklung von Schlussfolgerungen aus den Daten.5. Entwicklung von Handlungsempfehlungen.6. Erarbeitung eines Konzepts für ein kontinuierliches Monitoring des Energieforschungsprogramms in den Zuständigkeitsbereichen des BMU.
1. Überblick über die im Rahmen des 5. EFP geförderten Vorhaben und der Rahmenbedingungen.2. Bewertung der Zielorientierung und Wirksamkeit der Förderaktivitäten.3. Erarbeitung eines Überblicks der Auswirkungen der geförderten Vorhaben auf den Erneuerbaren-Energien-Sektor in Deutschland.4. Entwicklung von Schlussfolgerungen aus den Daten.5. Entwicklung von Handlungsempfehlungen.6. Erarbeitung eines Konzepts für ein kontinuierliches Monitoring des Energieforschungsprogramms in den Zuständigkeitsbereichen des BMU.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de🌏
E-Mail: s.beermann@fz-juelich.de📧
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle elektronisch per Mail angefordert werden können. Die Vergabestelle versendet die Vergabeunterlagen auf dem Postweg innerhalbvon 6 Tagen nach Eingang der Anforderung. Zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben sind schriftlich per E-Mail an die Vergabestelle unter Angabe der Absenderadresse (E-Mail), zurichten. Die Vergabestelle wird allen bekannten Interessenten die Auskünfte schnellstmöglich, jedoch spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist per Post sowie vorab per E-Mail erteilen. Nach diesem Termin ist die Möglichkeit der Auskunfterteilung nicht mehr gegeben. Daher bitten wir darum, die Nachfragen spätestens bis zum 1.2.2013 zu stellen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund von Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr in der Zeit vom 22.12.2012 bis 1.1.2013 keine Bieterfragen beantwortet werden können und auch keine Vergabeunterlagen versendet werden. Vor Weihnachten können Fragen und Anforderungen von Vergabeunterlagen berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 21.12.2012, 10:00 Uhr eingehen.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle elektronisch per Mail angefordert werden können. Die Vergabestelle versendet die Vergabeunterlagen auf dem Postweg innerhalbvon 6 Tagen nach Eingang der Anforderung. Zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben sind schriftlich per E-Mail an die Vergabestelle unter Angabe der Absenderadresse (E-Mail), zurichten. Die Vergabestelle wird allen bekannten Interessenten die Auskünfte schnellstmöglich, jedoch spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist per Post sowie vorab per E-Mail erteilen. Nach diesem Termin ist die Möglichkeit der Auskunfterteilung nicht mehr gegeben. Daher bitten wir darum, die Nachfragen spätestens bis zum 1.2.2013 zu stellen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund von Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr in der Zeit vom 22.12.2012 bis 1.1.2013 keine Bieterfragen beantwortet werden können und auch keine Vergabeunterlagen versendet werden. Vor Weihnachten können Fragen und Anforderungen von Vergabeunterlagen berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 21.12.2012, 10:00 Uhr eingehen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das 5. Energieforschungsprogramm (EFP) „Innovation und neue Energietechnologien“ aus dem Jahr 2005 war ursprünglich auf drei Jahre angelegt. Im Jahr 2008 wurde es verlängert und dabei auch in seinen Gewichtungen angepasst. Im September 2011 lief das Programm aus und wurde durch das 6. EFP ersetzt.
Das 5. Energieforschungsprogramm (EFP) „Innovation und neue Energietechnologien“ aus dem Jahr 2005 war ursprünglich auf drei Jahre angelegt. Im Jahr 2008 wurde es verlängert und dabei auch in seinen Gewichtungen angepasst. Im September 2011 lief das Programm aus und wurde durch das 6. EFP ersetzt.
Das 5. EFP entstand vor dem Hintergrund des Anfang 2005 ratifizierten Kyoto-Protokolls. Im Fokus standen daher Energietechnologien, die ein wirtschaftliches Wachstum und eine positive Beschäftigungsentwicklung bei geringeren Treibhausgasemissionen ermöglichen. Erklärtes Ziel der Forschungsförderung war die Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen Energieversorgung. Als programmatische Schwerpunkte wurden die Verbesserung der Energieeffizienz und der Ausbau der erneuerbaren Energien benannt.
Das 5. EFP entstand vor dem Hintergrund des Anfang 2005 ratifizierten Kyoto-Protokolls. Im Fokus standen daher Energietechnologien, die ein wirtschaftliches Wachstum und eine positive Beschäftigungsentwicklung bei geringeren Treibhausgasemissionen ermöglichen. Erklärtes Ziel der Forschungsförderung war die Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen Energieversorgung. Als programmatische Schwerpunkte wurden die Verbesserung der Energieeffizienz und der Ausbau der erneuerbaren Energien benannt.
Strategische Elemente des 5. EFP waren neben der Fokussierung der Förderung auf besonders innovative Energietechnologien die Verbesserung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, die Stärkung des Wettbewerbs und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen nationaler und europäischer Energieforschung. Die damit verfolgten Ziele bestanden insbesondere in Beiträgen zu einer schnelleren Erreichung der Marktfähigkeit neuer Energietechnologien, der Erhöhung der Flexibilität der Energieversorgung, einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen sowie einer Verbesserung der Beschäftigungssituation in Deutschland.
Strategische Elemente des 5. EFP waren neben der Fokussierung der Förderung auf besonders innovative Energietechnologien die Verbesserung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, die Stärkung des Wettbewerbs und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen nationaler und europäischer Energieforschung. Die damit verfolgten Ziele bestanden insbesondere in Beiträgen zu einer schnelleren Erreichung der Marktfähigkeit neuer Energietechnologien, der Erhöhung der Flexibilität der Energieversorgung, einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen sowie einer Verbesserung der Beschäftigungssituation in Deutschland.
Das Bundesumweltministerium war in diesem Zusammenhang zuständig für die projektorientierte Förderung von Forschung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. Schwerpunktthemengebiete stellten Photovoltaik und Windenergie, letztere vor allem im Offshore-Bereich, dar. Die Forschungsförderung sollte dazu beitragen, die Kosten der erneuerbaren Energien weiter zusenken, die Wirkungsgrade der Technologien zu erhöhen, die Produktionsprozesse effizienter und damit kostengünstiger zu gestalten und in allen Bereichen die Lebensdauer von Komponenten und Anlagen zu verlängern.
Das Bundesumweltministerium war in diesem Zusammenhang zuständig für die projektorientierte Förderung von Forschung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. Schwerpunktthemengebiete stellten Photovoltaik und Windenergie, letztere vor allem im Offshore-Bereich, dar. Die Forschungsförderung sollte dazu beitragen, die Kosten der erneuerbaren Energien weiter zusenken, die Wirkungsgrade der Technologien zu erhöhen, die Produktionsprozesse effizienter und damit kostengünstiger zu gestalten und in allen Bereichen die Lebensdauer von Komponenten und Anlagen zu verlängern.
Insgesamt wurden im Bereich der erneuerbaren Energien im Untersuchungszeitraum rund 990 Projekte bei etwa 380 Zuwendungsempfängern/Auftragnehmern mit einem Mittelvolumen von ca. 850 Mio. EUR bewilligt.
Energieforschungspolitik ist ein wesentliches strategisches Instrument der Klima- und Energiepolitik der Bundesregierung und trägt dazu bei, die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen zu erreichen. Es gilt, die dafür benötigten Förderinstrumente auch künftig forschungspolitisch effektiv und transparent zu gestalten und optimal auf den künftigen Bedarf auszurichten. Ziel des Auftrags ist es, erstens, die Forschungsförderung des BMU im Bereich der erneuerbaren Energien im Hinblick auf ihre Zielorientierung, Wirksamkeit und effiziente Struktur zu evaluieren. Zweitens sind im Rahmen des Auftrages Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen auszuarbeiten, die dem BMU als Impulse für die künftige Ausgestaltung der Forschungsförderung im Bereich der erneuerbaren Energien dienen können.
Energieforschungspolitik ist ein wesentliches strategisches Instrument der Klima- und Energiepolitik der Bundesregierung und trägt dazu bei, die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen zu erreichen. Es gilt, die dafür benötigten Förderinstrumente auch künftig forschungspolitisch effektiv und transparent zu gestalten und optimal auf den künftigen Bedarf auszurichten. Ziel des Auftrags ist es, erstens, die Forschungsförderung des BMU im Bereich der erneuerbaren Energien im Hinblick auf ihre Zielorientierung, Wirksamkeit und effiziente Struktur zu evaluieren. Zweitens sind im Rahmen des Auftrages Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen auszuarbeiten, die dem BMU als Impulse für die künftige Ausgestaltung der Forschungsförderung im Bereich der erneuerbaren Energien dienen können.
Menge oder Umfang:
1. Überblick über die im Rahmen des 5. EFP geförderten Vorhaben und der Rahmenbedingungen.
2. Bewertung der Zielorientierung und Wirksamkeit der Förderaktivitäten.
3. Erarbeitung eines Überblicks der Auswirkungen der geförderten Vorhaben auf den Erneuerbaren-Energien-Sektor in Deutschland.
4. Entwicklung von Schlussfolgerungen aus den Daten.
5. Entwicklung von Handlungsempfehlungen.
6. Erarbeitung eines Konzepts für ein kontinuierliches Monitoring des Energieforschungsprogramms in den Zuständigkeitsbereichen des BMU.
Dauer: 015 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Standort des Auftraggebers, des Auftragnehmers und weitere Orte in Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Persönliche Lage des Bieters
- Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
- Angaben zum Auftragsverantwortlichen/Projektleiter sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
- Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt.
- Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt.
- Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen.
- Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen.
- Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
- Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
- Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen).
- Erklärung, dass beim Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A“ zu nutzen).
- Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren.
- Erklärung des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers, dass
a) Zuwendungen, die er aus dem 5. EFP (Zuständigkeitsbereich BMU) erhalten hat, nicht mehr als 5 % der Fördermittel des 5. EFP (Zuständigkeitsbereich BMU) ausmachen (Gesamtvolumen ca. 850 Mio. EUR).
b) Zuwendungen, die er aus dem 5. EFP (Zuständigkeitsbereich BMU) erhalten hat, im Verhältnis zu seinen Umsatzerlösen während der Laufzeit des 5.EFPs nicht mehr als 10 % ausmachen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
- Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträgen:
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
- Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters
(Benennung der Mitglieder und des Projektleiters sowie ihrer Qualifikationen und Erfahrungen, Angabe von entsprechenden Vorarbeiten und Veröffentlichungen):
Insgesamt müssen durch die Referenzen und das Projektteam folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Referenzen als vergleichbar angesehen werden und die technische Leistungsfähigkeit insgesamt erfüllt ist:
- Kenntnisse über Forschungs- und Wirtschaftsstruktur im Bereich der erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Windenergie, Hochtemperatur-Solarthermie, Niedertemperatur-Solarthermie, Geothermie, Wasserkraft und Nutzung der Meeresenergie, Ökologische Begleitforschung, Regenerative Energieversorgungssysteme, Übergreifende Forschungsthemen für erneuerbare Energien) einschließlich der Rahmenbedingungen für diesen Bereich in Deutschland, auf EU - und auf internationaler Ebene
- Kenntnisse über Forschungs- und Wirtschaftsstruktur im Bereich der erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Windenergie, Hochtemperatur-Solarthermie, Niedertemperatur-Solarthermie, Geothermie, Wasserkraft und Nutzung der Meeresenergie, Ökologische Begleitforschung, Regenerative Energieversorgungssysteme, Übergreifende Forschungsthemen für erneuerbare Energien) einschließlich der Rahmenbedingungen für diesen Bereich in Deutschland, auf EU - und auf internationaler Ebene
- Organisatorische Expertise in Management und Projektkoordination
- Erfahrungen im Bereich der Evaluation von Förderprogrammen
- Kenntnisse über die Projektförderung aus Bundesmitteln.
Die Kenntnisse in den genannten Bereichen – auch je genannten Technik/Forschungsbereich - müssen mit jeweils mindestens einer aussagekräftigen Referenz belegt werden. Mehrere Bereiche können auch durch eine Referenz abgedeckt werden. Die Referenzen können aus Publikationen o. ä. bestehen.
Die Kenntnisse in den genannten Bereichen – auch je genannten Technik/Forschungsbereich - müssen mit jeweils mindestens einer aussagekräftigen Referenz belegt werden. Mehrere Bereiche können auch durch eine Referenz abgedeckt werden. Die Referenzen können aus Publikationen o. ä. bestehen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger".
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger".
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen eine gesamtschuldnerische Haftungserklärung abgeben. Zu denTeilnahmebedingungen siehe III.2).
Sonstige besondere Bedingungen: Die Bedingungen sind in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2013-05-31 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Susanne Beermann
Name: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Postanschrift: Geschäftsbereich Zentrale Dienstleistungen, Entwicklung, Qualität (DEQ), Fachbereich DEQ 5
Postort: Jülich
Postleitzahl: 52425
URL für weitere Informationen: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Dokumente: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Teilnahme: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuchlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs.3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Grundsätzlich werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuchlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs.3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Grundsätzlich werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Wiederkehrender Auftrag
Der Auftraggeber wird vor Auslaufen dieses Vertrages über eine neue Vergabe entscheiden und diese entsprechend bekanntgeben.
Quelle: OJS 2012/S 239-394284 (2012-12-10)
Ergänzende Angaben (2013-01-24) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, wurden grundsätzlich vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, wurden grundsätzlich vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2013-04-30 📅
Name: Prognos AG
Postanschrift: Goethestr. 85
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.3.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union(vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Grundsätzlich wurden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.3.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union(vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Grundsätzlich wurden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.