Ex-ante-Evaluierung des bayerischen Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum 2014-2020

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Freistaat Bayern wird für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums nach der ELER-VO ein Entwicklungsprogramm für den Förderzeitraum 2014 - 2020 konzipieren. Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung der Ex-ante-Evaluierung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) in Bayern 2014-2020 einschließlich der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) und der Zuarbeit sowie Abstimmung mit dem Partnerschaftsvertrag auf der Bundesebene, ggf. von thematischen Teilprogrammen und ggf. von Finanzinstrumenten.
Die Ex-ante-Evaluierung soll dazu beitragen, die Qualität und Gestaltung des Programms zu verbessern und zu überprüfen, ob die angestrebten Ziele und Vorsätze verwirklicht werden können unter Berücksichtigung der anderen gemeinschaftlichen Politiken (EGFL, Strukturfonds) sowie ggf. vorhandener Evaluationen.
Die Ex-ante-Evaluierung ist als begleitender und flankierender Prozess der Programmentwicklung, einschließlich der sozioökonomischen Analyse, der SWOT - Analyse, der Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele durchzuführen und bezieht sich auf sämtliche Inhalte des Entwicklungsprogramms, bzw. der Teilprogramme.
Die Ex-ante-Evaluierung wird in enger Abstimmung mit der Fondsverwaltung, der Landesanstalt für Landwirtschaft (SWOT - Analyse) und der Partnerschaftsvereinbarung auf Bundesebene in einem iterativen Prozess realisiert.
Die Ex-ante Evaluierung dient als Ausgangspunkt für die Evaluation während der Programmumsetzung und soll die Basis für ein effektives und effizientes Monitoring- und Evaluierungssystem legen.
In der Ex-ante-Evaluierung sind die folgenden Punkte zu beurteilen:
— den Beitrag des Programms zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse,
— die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanten Instrumenten,
— die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen,
— die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung,
— die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen Programmindikatoren,
— wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt,
— ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den GSR-Fonds,
— die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart (z.B. Finanzhilfen, rückzahlbarer Unterstützung und Finanzinstrumente),
— die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme,
— die Eignung der Verfahren für das Monitoring der Programme und für die Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten einschließlich des Evaluierungsplans,
— die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele,
— die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung,
— die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung,
— die sozioökonomische Analyse sowie die SWOT-Analyse,
— die Interventionslogik des Programms sowie die Programmziele,
— der Evaluierungsplan,
— der erwartete Beitrag der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele.
Gemäß Art. 69, Abs. 2 der ELER-VO ist bei Beihilfen, die auf der Grundlage von Standardkosten oder Zusatzkosten und Einkommensverlusten gewährt werden (Agrarumweltmaßnahmen, Ausgleichszulage, Ökolandbau, Erstaufforstung), sicher zu stellen, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und dass sie im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden.
Darüber hinaus umfasst die Ex-ante-Evaluierung auch die Anforderungen für eine strategische Umweltprüfung nach Richtlinie 2001/42/EG vom 27.6.2001. Aufgaben sind hierbei insbesondere:
— Festlegung des Untersuchungsrahmens (Erarbeitung Scopingpapier, Präsentation Scoping, ggf. Überarbeitung Scoping),
— Erarbeitung der Inhalte des Umweltberichts,
— Auswertung der Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (ggf. grenzüberschreitende Beteiligung) sowie ggf. Überarbeitung des Umweltberichts,
— Erarbeitung von Empfehlungen für Programmänderungen aus dem Umweltbericht und den Ergebnissen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Ex-ante-Evaluierung ist prozessbegleitend zur Programmerstellung durchzuführen. Der Endbericht einschließlich der Darstellung der Evaluierungsergebnisse ist bis Ende Mai 2013 vorzulegen.
Die gesamte Zeitplanung ist in Abhängigkeit des Fortschritts der Programmerstellung, sowie der Konkretisierung der Rahmenbedingungen zu sehen und muss bspw. mit der Erstellung der Partnerschaftsvereinbarung auf Bundesebene abgestimmt werden.
Der Zeitplan für die Erstellung der Ex-ante-Evaluierung ist folgendermaßen geplant:
— Phase 1 (Vorphase): September bis Ende Oktober2012,
— Phase 2 (Entwurf): Ende Dezember 2012 – Ende März 2013,
— Phase 3 (Endbericht) Ende Mai 2013,
— Phase 4 (Überarbeitung Endbericht) Einreichung EPLR zur Genehmigung,
— Phase 5 (Überarbeitung Endbericht) Genehmigung des EPLR.
Die angegebenen Termine sind Zieltermine.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-07-31. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-06-12.

Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2012-06-12 Auftragsbekanntmachung
2012-10-10 Bekanntmachung über vergebene Aufträge