Auftragsgegenstand ist der KfW-Gründungsmonitor. Er soll ab dem Jahre 2012 in vier jährlichen Erhebungswellen weiterhin als bevölkerungsrepräsentative computerunterstützte telefonische Befragung von 50 000 Personen durchgeführt werden. Wesentliche Leistungen, die der Auftragnehmer dabei erbringen muss, sind. — die Organisation des Gesamtprojektes, — die Generierung der Bruttostichprobe aus einer geeigneten Auswahlgesamtheit, — die Programmierung und Erprobung des Fragebogens, — die Durchführung und Dokumentation der telefonischen Befragung und — die Erstellung des Analysedatensatzes inkl. der Ermittlung von Gewichtungsfaktoren. Darüber hinaus ist ein Begleitband zu erstellen und es wird eine bedarfsbezogene beratende und technische Unterstützung des Auftraggebers während der gesamten Projektlaufzeit vom Auftragnehmer zu erbringen sein. Es wird eine Vertragslaufzeit von ca. 4 Jahren mit Kündigungsrechten für den Auftraggeber vereinbart werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-02-23.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-01-06.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2012-01-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Marktforschung
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Marktforschung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: KfW
Postanschrift: Palmengartenstr. 5-9
Postleitzahl: 60325
Postort: Frankfurt am Main
Kontakt
Internetadresse: http://www.kfw.de🌏
Die Vergabeunterlagen nebst den zugehörigen Anlagen können ausschließlich bei HFK Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt Christoph Kaiser, Kettenhofweg 126, 60325 Frankfurt am Main unter folgender E-Mail-Adresse angefordert werden: kaiser@hfk.de.
Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen.
Das Angebot soll in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden (ein Original (zwingend) und 2 Kopien). Das Original ist in gebundener Form einzureichen und als solches zu kennzeichnen. Zwei Exemplare sind als Kopie zu kennzeichnen.
Zur Erstellung des Angebots sind ausschließlich die von HFK Rechtsanwälte LLP im Auftrag der KfW übersandten Dokumente zu verwenden. Die entsprechenden Teile der Vergabeunterlagen sind an den dafür vorgesehenen Stellen vollständig auszufüllen sowie entsprechend zu unterzeichnen.
Die Angebotsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein sowie alle geforderten Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen gemäß der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen enthalten.
Das Angebot muss in einem verschlossenen Umschlag bis spätestens zum 23.2.2012, 10:00 Uhr der KfW Vergabestelle, Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main zugegangen sein.
Bei einer direkten Abgabe des Angebotes (persönlich, per Kurier, o.ä.) nutzen Sie bitte montags bis freitags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr die Warenannahme der KfW im 1. UG, Wirtschaftseinfahrt Nordarkade, über die Zufahrt Bockenheimer Landstraße 124/Zeppelinallee. In der Zeit von 17:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie samstags und an Sonn- und Feiertagen steht Ihnen unser Sicherheitsdienst an der genannten Zufahrt zur Abgabe Ihres Angebots zur Verfügung.
Der Bieter hat den Umschlag mit dem den Vergabeunterlagen beigefügten roten Kennzettel (Teil B Anlage 4) zu versehen.
Sie erhalten die Vergabeunterlagen ausschließlich per E-Mail.
Der Bieter muss die ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente zwingend in Papierform einreichen. Das gilt auch dann, wenn sie am PC ausgefüllt werden. Elektronisch bearbeitete Dokumente sind daher auszudrucken und entsprechend einzureichen. Es genügt also nicht, die digital bearbeiteten Dateien auf einem Speichermedium (Diskette, beschreibbare CD-ROM, USB-Datenträger etc.) in elektronischer Form einzureichen. Die Nichtvorlage der ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente in Papierform hat den zwingenden Ausschluss des Bieters vom weiteren Verfahren zur Folge.
Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes sowie andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.
Eigenerklärungen gelten mit Unterschrift unter das Angebot als abgegeben. Die KfW bittet dringend darum, von der Abgabe zusätzlicher Erklärungen abzusehen, soweit diese nicht an anderer Stelle der Vergabeunterlagen zwingend gefordert werden.
Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung sind unzulässig und führen zwingend zum Ausschluss des Angebotes (§ 19 EG Abs. 3 lit. d i.V.m. § 9 EG Abs. 1 lit. c VOL/A).
Wenn ein Bieter seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vergleichbare Bedingungen verwendet, wird dies als Abänderung der Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung gewertet und führt zum Ausschluss des Angebotes.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass beigefügte Unterlagen, Prospekte o. ä. keine dem Angebot widersprechenden Angaben enthalten dürfen.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein; anderenfalls ist das Angebot auszuschließen (§ 19 EG Abs. 3 lit. c VOL/A).
Das Angebot muss die in den Vergabeunterlagen geforderten Preisangaben an den dafür vorgesehenen Stellen vollständig enthalten (vgl. Ziffer 2 Teil B).
Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Einzelpreise sind jeweils ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) anzugeben. Entspricht ein Gesamtbetrag nicht dem Ergebnis einer Addition oder Multiplikation, so ist der Einzelpreis maßgebend.
Die Bieter haben mit Übersendung ihres Angebots diejenigen Stellen zu bezeichnen, die dem Geheimnisschutz im Sinne von § 111 Abs. 2 GWB unterliegen.
Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
Die eingereichten Angebote werden von der KfW gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Angebote vernichtet.
Auskunftsersuchen sind ausschließlich per elektronischer Post (E-Mail) an den in Anhang A dieser Bekanntmachung genannten Ansprechpartner für weitere Auskünfte, E-Mail-Adresse kaiser@hfk.de zu stellen und werden ausschließlich per E-Mail beantwortet. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis zum zum 15.2.2012, 12:00 Uhr eingegangen sind. Später eingehende Auskunftsersuchen werden nicht mehr bearbeitet. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt der anfragende Bewerber. Mündliche/telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Die Vergabeunterlagen nebst den zugehörigen Anlagen können ausschließlich bei HFK Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt Christoph Kaiser, Kettenhofweg 126, 60325 Frankfurt am Main unter folgender E-Mail-Adresse angefordert werden: kaiser@hfk.de.
Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen.
Das Angebot soll in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden (ein Original (zwingend) und 2 Kopien). Das Original ist in gebundener Form einzureichen und als solches zu kennzeichnen. Zwei Exemplare sind als Kopie zu kennzeichnen.
Zur Erstellung des Angebots sind ausschließlich die von HFK Rechtsanwälte LLP im Auftrag der KfW übersandten Dokumente zu verwenden. Die entsprechenden Teile der Vergabeunterlagen sind an den dafür vorgesehenen Stellen vollständig auszufüllen sowie entsprechend zu unterzeichnen.
Die Angebotsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein sowie alle geforderten Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen gemäß der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen enthalten.
Das Angebot muss in einem verschlossenen Umschlag bis spätestens zum 23.2.2012, 10:00 Uhr der KfW Vergabestelle, Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main zugegangen sein.
Bei einer direkten Abgabe des Angebotes (persönlich, per Kurier, o.ä.) nutzen Sie bitte montags bis freitags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr die Warenannahme der KfW im 1. UG, Wirtschaftseinfahrt Nordarkade, über die Zufahrt Bockenheimer Landstraße 124/Zeppelinallee. In der Zeit von 17:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie samstags und an Sonn- und Feiertagen steht Ihnen unser Sicherheitsdienst an der genannten Zufahrt zur Abgabe Ihres Angebots zur Verfügung.
Der Bieter hat den Umschlag mit dem den Vergabeunterlagen beigefügten roten Kennzettel (Teil B Anlage 4) zu versehen.
Sie erhalten die Vergabeunterlagen ausschließlich per E-Mail.
Der Bieter muss die ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente zwingend in Papierform einreichen. Das gilt auch dann, wenn sie am PC ausgefüllt werden. Elektronisch bearbeitete Dokumente sind daher auszudrucken und entsprechend einzureichen. Es genügt also nicht, die digital bearbeiteten Dateien auf einem Speichermedium (Diskette, beschreibbare CD-ROM, USB-Datenträger etc.) in elektronischer Form einzureichen. Die Nichtvorlage der ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente in Papierform hat den zwingenden Ausschluss des Bieters vom weiteren Verfahren zur Folge.
Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes sowie andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.
Eigenerklärungen gelten mit Unterschrift unter das Angebot als abgegeben. Die KfW bittet dringend darum, von der Abgabe zusätzlicher Erklärungen abzusehen, soweit diese nicht an anderer Stelle der Vergabeunterlagen zwingend gefordert werden.
Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung sind unzulässig und führen zwingend zum Ausschluss des Angebotes (§ 19 EG Abs. 3 lit. d i.V.m. § 9 EG Abs. 1 lit. c VOL/A).
Wenn ein Bieter seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vergleichbare Bedingungen verwendet, wird dies als Abänderung der Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung gewertet und führt zum Ausschluss des Angebotes.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass beigefügte Unterlagen, Prospekte o. ä. keine dem Angebot widersprechenden Angaben enthalten dürfen.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein; anderenfalls ist das Angebot auszuschließen (§ 19 EG Abs. 3 lit. c VOL/A).
Das Angebot muss die in den Vergabeunterlagen geforderten Preisangaben an den dafür vorgesehenen Stellen vollständig enthalten (vgl. Ziffer 2 Teil B).
Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Einzelpreise sind jeweils ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) anzugeben. Entspricht ein Gesamtbetrag nicht dem Ergebnis einer Addition oder Multiplikation, so ist der Einzelpreis maßgebend.
Die Bieter haben mit Übersendung ihres Angebots diejenigen Stellen zu bezeichnen, die dem Geheimnisschutz im Sinne von § 111 Abs. 2 GWB unterliegen.
Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
Die eingereichten Angebote werden von der KfW gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Angebote vernichtet.
Auskunftsersuchen sind ausschließlich per elektronischer Post (E-Mail) an den in Anhang A dieser Bekanntmachung genannten Ansprechpartner für weitere Auskünfte, E-Mail-Adresse kaiser@hfk.de zu stellen und werden ausschließlich per E-Mail beantwortet. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis zum zum 15.2.2012, 12:00 Uhr eingegangen sind. Später eingehende Auskunftsersuchen werden nicht mehr bearbeitet. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt der anfragende Bewerber. Mündliche/telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Auftragsgegenstand ist der KfW-Gründungsmonitor. Er soll ab dem Jahre 2012 in vier jährlichen Erhebungswellen weiterhin als bevölkerungsrepräsentative computerunterstützte telefonische Befragung von 50 000 Personen durchgeführt werden.
Wesentliche Leistungen, die der Auftragnehmer dabei erbringen muss, sind.
— die Organisation des Gesamtprojektes,
— die Generierung der Bruttostichprobe aus einer geeigneten Auswahlgesamtheit,
— die Programmierung und Erprobung des Fragebogens,
— die Durchführung und Dokumentation der telefonischen Befragung und
— die Erstellung des Analysedatensatzes inkl. der Ermittlung von Gewichtungsfaktoren.
Darüber hinaus ist ein Begleitband zu erstellen und es wird eine bedarfsbezogene beratende und technische Unterstützung des Auftraggebers während der gesamten Projektlaufzeit vom Auftragnehmer zu erbringen sein.
Es wird eine Vertragslaufzeit von ca. 4 Jahren mit Kündigungsrechten für den Auftraggeber vereinbart werden.
Dauer: 45 Monate
Referenznummer: VSt. 46/11
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Frankfurt am Main.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Sämtliche Angaben, Erklärungen und Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen, soweit nicht ausdrücklich anders in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen geregelt. Ein Verweis auf frühere Angebote/Bewerbungen ist nicht ausreichend. Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot einzureichen sind, behält sich der Auftraggeber vor, die Vorlage von Eignungsnachweisen im Original innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Sämtliche Angaben, Erklärungen und Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen, soweit nicht ausdrücklich anders in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen geregelt. Ein Verweis auf frühere Angebote/Bewerbungen ist nicht ausreichend. Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot einzureichen sind, behält sich der Auftraggeber vor, die Vorlage von Eignungsnachweisen im Original innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Wenn der Bieter beabsichtigt, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er die Art und den Umfang dieser Leistungen in seinem Angebot angeben. Die Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll in Teil B Ziffer 3 der Vergabeunterlagen entsprechend den Bezeichnungen der Angebotspositionen aus der Leistungsbeschreibung (Teil D der Vergabeunterlagen) erfolgen.
Wenn der Bieter beabsichtigt, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er die Art und den Umfang dieser Leistungen in seinem Angebot angeben. Die Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll in Teil B Ziffer 3 der Vergabeunterlagen entsprechend den Bezeichnungen der Angebotspositionen aus der Leistungsbeschreibung (Teil D der Vergabeunterlagen) erfolgen.
Die Namen der Nachunternehmen sind nur auf Verlangen der KfW anzugeben. Ferner hat der Bieter auf Verlangen der KfW die Eignung der Nachunternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, nachzuweisen. Die KfW wird die Angabe der Namen und den Nachweis der Eignung der Nachunternehmen erst dann verlangen, wenn der Bieter ernsthaft für die Erteilung des Zuschlags in Frage kommt. In diesem Fall sind die verlangten Informationen innerhalb einer von der KfW zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen.
Die Namen der Nachunternehmen sind nur auf Verlangen der KfW anzugeben. Ferner hat der Bieter auf Verlangen der KfW die Eignung der Nachunternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, nachzuweisen. Die KfW wird die Angabe der Namen und den Nachweis der Eignung der Nachunternehmen erst dann verlangen, wenn der Bieter ernsthaft für die Erteilung des Zuschlags in Frage kommt. In diesem Fall sind die verlangten Informationen innerhalb einer von der KfW zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt – einzureichen.
Wenn sich der Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen möchte (siehe § 7 EG Abs. 9 VOL/A), hat er bereits in seinem Angebot die Namen dieser Unternehmen anzugeben, den Nachweis zu führen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen (zum Beispiel mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bieter die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen) und die Eignung dieser Unternehmen nachzuweisen. Der Nachweis kann mit dem Muster aus Teil B Anlage 2 der Vergabeunterlagen geführt werden. Handelt es sich bei den Unternehmen, derer sich der Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen möchte, um Nachunternehmen, sind die genannten Informationen und Nachweise abweichend von den vorstehenden Ausführungen bereits mit dem Angebot einzureichen.
Wenn sich der Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen möchte (siehe § 7 EG Abs. 9 VOL/A), hat er bereits in seinem Angebot die Namen dieser Unternehmen anzugeben, den Nachweis zu führen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen (zum Beispiel mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bieter die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen) und die Eignung dieser Unternehmen nachzuweisen. Der Nachweis kann mit dem Muster aus Teil B Anlage 2 der Vergabeunterlagen geführt werden. Handelt es sich bei den Unternehmen, derer sich der Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen möchte, um Nachunternehmen, sind die genannten Informationen und Nachweise abweichend von den vorstehenden Ausführungen bereits mit dem Angebot einzureichen.
Kann ein Bieter aus einem berechtigten Grund die von der KfW geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der KfW für geeignet erachteter Belege nachweisen (siehe § 7 EG Abs. 5 S. 2 VOL/A). Der Bieter sollte der KfW in diesem Fall rechtzeitig vor der Einreichung seines Angebots anzeigen, dass er einen Nachweis nicht beibringen kann und der KfW in diesem Zusammenhang den berechtigten Grund angeben sowie einen alternativen Beleg vorschlagen. Die KfW wird dem Bieter dann mitteilen, ob sie den alternativen Beleg für geeignet erachtet. Der Bieter hat sodann den alternativen Beleg seinem Angebot beizufügen.
Kann ein Bieter aus einem berechtigten Grund die von der KfW geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der KfW für geeignet erachteter Belege nachweisen (siehe § 7 EG Abs. 5 S. 2 VOL/A). Der Bieter sollte der KfW in diesem Fall rechtzeitig vor der Einreichung seines Angebots anzeigen, dass er einen Nachweis nicht beibringen kann und der KfW in diesem Zusammenhang den berechtigten Grund angeben sowie einen alternativen Beleg vorschlagen. Die KfW wird dem Bieter dann mitteilen, ob sie den alternativen Beleg für geeignet erachtet. Der Bieter hat sodann den alternativen Beleg seinem Angebot beizufügen.
Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass:
— er alle gewerbe- und standesrechtlichen Voraussetzungen, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, erfüllt, soweit diese für die Erbringung der angebotenen Leistung erforderlich sind,
— über sein Vermögen weder das Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
— er sich nicht in Liquidation befindet,
— er nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt,
— er seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
— er nicht im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat,
— ihm keine Kenntnis über einen Ausschlussgrund der Unzuverlässigkeit nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A vorliegt,
— er Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,
— er bei Abgabe dieses Angebotes keine Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen hat, insbesondere keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen hat, wie z.B. eine Absprache über Preise oder über die Herausstellung eines Unternehmens oder einer Bietergemeinschaft als günstigster Bieter und.
— er bei Abgabe dieses Angebotes keine Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen hat, insbesondere keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen hat, wie z.B. eine Absprache über Preise oder über die Herausstellung eines Unternehmens oder einer Bietergemeinschaft als günstigster Bieter und.
— er den folgenden Wortlaut des § 21 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zur Kenntnis genommen hat:
§ 21 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht und, dass die dort den genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen.
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht und, dass die dort den genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Bieter gilt als wirtschaftlich geeignet, wenn er mit Angebotsabgabe erklärt:
— den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer III.1.1) der Bekanntmachung) spätestens 10 Kalendertage nach Erteilung des Zuschlages, jedenfalls aber vor Beginn der Leistungserbringung mit folgenden Mindestdeckungssummen zu erbringen:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer III.1.1) der Bekanntmachung) spätestens 10 Kalendertage nach Erteilung des Zuschlages, jedenfalls aber vor Beginn der Leistungserbringung mit folgenden Mindestdeckungssummen zu erbringen:
— für Sach- und Personenschäden: 1 000 000,00 EUR/Jahr,
— für Vermögensschäden: 200 000,00 EUR/Jahr. und den Versicherungsschutz mit mindestens den vorgenannten Merkmalen über die gesamte Vertragslaufzeit vorzuhalten,
— vor Zuschlagserteilung binnen 6 KT nach Aufforderung eine positive Bankauskunft gem. § 7 EG Abs. 2 lit. a) VOL/A vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die technischen Leistungsfähigkeit wird nach folgenden Kriterien bewertet:
1. Mitarbeiterzahlen - Angaben der Bieter zur Anzahl der in den Jahren 2009 bis 2011 jahresdurchschnittlich bei ihnen beschäftigten Mitarbeitern, aufgegliedert nach Gesamtzahl, Mitarbeitern, die für die Konzeption, Koordination und technische Umsetzung von Befragungsprojekten beim Bieter eingesetzt worden sind und deutschsprachigen Mitarbeitern.
1. Mitarbeiterzahlen - Angaben der Bieter zur Anzahl der in den Jahren 2009 bis 2011 jahresdurchschnittlich bei ihnen beschäftigten Mitarbeitern, aufgegliedert nach Gesamtzahl, Mitarbeitern, die für die Konzeption, Koordination und technische Umsetzung von Befragungsprojekten beim Bieter eingesetzt worden sind und deutschsprachigen Mitarbeitern.
2. Übergeordnetes Betriebskonzept - Die KfW erwartet hier Ausführungen zu den bestehenden, innerbetrieblichen Abläufen (übergeordnetes Betriebskonzept) des Bieters. Für die KfW von besonderem Interesse sind neben der Grundstruktur der regelmäßigen internen Abläufe bei der Durchführung vergleichbarer Leistungen gem. Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung insb. die Beschreibung beim Bieter bereits etablierter Maßnahmen.
2. Übergeordnetes Betriebskonzept - Die KfW erwartet hier Ausführungen zu den bestehenden, innerbetrieblichen Abläufen (übergeordnetes Betriebskonzept) des Bieters. Für die KfW von besonderem Interesse sind neben der Grundstruktur der regelmäßigen internen Abläufe bei der Durchführung vergleichbarer Leistungen gem. Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung insb. die Beschreibung beim Bieter bereits etablierter Maßnahmen.
— zur Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter,
— zur Qualitätssicherung der Leistungen (Zertifizierungen etc.).
3. Mitarbeiterkonzept - Die KfW erwartet hier Ausführungen zu dem Konzept für den Einsatz von Mitarbeitern bei Projekten, die mit dem der KfW vergleichbar sind (Maßstab für die Vergleichbarkeit ist Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung). Für die KfW von besonderem Interesse sind neben der Anzahl der in vergleichbaren Projekten regelmäßig eingesetzten Mitarbeiter Ausführungen zu deren Ausbildung, Berufserfahrung sowie Maßnahmen zur Sicherstellung von Vertretungsregelungen im Urlaubs- bzw. Krankheitsfall.
3. Mitarbeiterkonzept - Die KfW erwartet hier Ausführungen zu dem Konzept für den Einsatz von Mitarbeitern bei Projekten, die mit dem der KfW vergleichbar sind (Maßstab für die Vergleichbarkeit ist Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung). Für die KfW von besonderem Interesse sind neben der Anzahl der in vergleichbaren Projekten regelmäßig eingesetzten Mitarbeiter Ausführungen zu deren Ausbildung, Berufserfahrung sowie Maßnahmen zur Sicherstellung von Vertretungsregelungen im Urlaubs- bzw. Krankheitsfall.
4. IT-Konzept - Die KfW erwartet hier Ausführungen zu dem bei dem Bieter etablierten IT-Konzept.
Neben Angaben zu der beim Bieter vorhandenen Serverausstattung (Standard- und Notfallkapazität) und IT-Struktur, erwartet die KfW insb. Angaben über beim Bieter bereits etablierte Maßnahmen zur
— Sicherstellung der Datenintegrität,
— Datensicherheit.
5. Vergleichbare Leistungen - Es sind mindestens 2, maximal 5 mit der zu vergebenden Leistung vergleichbare Leistungen anzugeben (Maßstab für die Vergleichbarkeit ist Ziffer II.1.5). Die vergleichbaren Leistungen müssen eine oder mehrere der folgenden Teilleistungen beinhalten: Konzeption von bevölkerungsrepräsentativen Telefonbefragungen, Durchführung von bevölkerungsrepräsentativen Telefonbefragungen, Konzeption von großzahligen (≥ 5 000 Interviews) Telefonbefragungen pro Welle, Durchführung von großzahligen (≥ 5 000 Interviews) Telefonbefragungen pro Welle, Erhebung mittels computergestützter telefonischer Interviews (CATI), Nutzung der ADM-Sperrdatei. Für weitere Einzelheiten wird auf Ziffer 1.4.2 Teil B der Vergabeunterlagen verwiesen.
5. Vergleichbare Leistungen - Es sind mindestens 2, maximal 5 mit der zu vergebenden Leistung vergleichbare Leistungen anzugeben (Maßstab für die Vergleichbarkeit ist Ziffer II.1.5). Die vergleichbaren Leistungen müssen eine oder mehrere der folgenden Teilleistungen beinhalten: Konzeption von bevölkerungsrepräsentativen Telefonbefragungen, Durchführung von bevölkerungsrepräsentativen Telefonbefragungen, Konzeption von großzahligen (≥ 5 000 Interviews) Telefonbefragungen pro Welle, Durchführung von großzahligen (≥ 5 000 Interviews) Telefonbefragungen pro Welle, Erhebung mittels computergestützter telefonischer Interviews (CATI), Nutzung der ADM-Sperrdatei. Für weitere Einzelheiten wird auf Ziffer 1.4.2 Teil B der Vergabeunterlagen verwiesen.
Mindeststandards:
Bei der Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit werden maximal 100 Punkte vergeben. Als geeignet gilt ein Bieter nur dann, wenn er mindestens 51 Punkte erreicht.
Als geeignet gilt ein Bieter überdies nur dann, wenn er mindestens zwei vergleichbare Leistungen erbracht hat, die jeweils folgende Mindestbedingungen erfüllen: 1. Abschluss der Leistung nicht vor 2007; 2. mindestens 75 000 EUR Honorarvolumen. Als geeignet gilt ein Bieter überdies nur dann, wenn er sämtliche sechs Teilleistungen (siehe Vergabeunterlagen Teil B Ziff. 1.4.2) bei den im Angebot angegebenen vergleichbaren Leistungen mindestens einmal erbracht hat. Die entsprechenden Tabellen sind jeweils vollständig auszufüllen.
Als geeignet gilt ein Bieter überdies nur dann, wenn er mindestens zwei vergleichbare Leistungen erbracht hat, die jeweils folgende Mindestbedingungen erfüllen: 1. Abschluss der Leistung nicht vor 2007; 2. mindestens 75 000 EUR Honorarvolumen. Als geeignet gilt ein Bieter überdies nur dann, wenn er sämtliche sechs Teilleistungen (siehe Vergabeunterlagen Teil B Ziff. 1.4.2) bei den im Angebot angegebenen vergleichbaren Leistungen mindestens einmal erbracht hat. Die entsprechenden Tabellen sind jeweils vollständig auszufüllen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung spätestens 10 Kalendertage nach Erteilung des Zuschlages, jedenfalls aber vor Beginn der Leistungserbringung mit folgenden Mindestdeckungssummen:
— für Sach- und Personenschäden: 1 000 000,00 EUR/Jahr,
— für Vermögensschäden: 200 000,00 EUR/Jahr.
Der Versicherungsschutz mit mindestens den vorgenannten Merkmalen ist über die gesamte Vertragslaufzeit vorzuhalten.
Vor Zuschlagserteilung ist binnen 6 Kalendertagen nach Aufforderung eine positive Bankauskunft gemäß § 7 EG Abs. 2 lit. a) VOL/A vorzulegen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (vgl. § 6 EG Abs. 2 VOL/A).
Bei Bietergemeinschaften sind die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise bezüglich der Zuverlässigkeit von jedem Mitglied gesondert vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise bezüglich der Fachkunde und Leistungsfähigkeit müssen nicht zwingend vollständig von allen Mitgliedern eingereicht werden; es reicht aus, wenn die Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen ist.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bei Bietergemeinschaften sind die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise bezüglich der Zuverlässigkeit von jedem Mitglied gesondert vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise bezüglich der Fachkunde und Leistungsfähigkeit müssen nicht zwingend vollständig von allen Mitgliedern eingereicht werden; es reicht aus, wenn die Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen ist.
Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben mit ihrem Angebot eine Bietergemeinschafts-erklärung abzugeben; hierzu ist das Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ (Teil B Anlage 1 der Vergabeunterlagen) zu verwenden. Diese Erklärung ist vollständig auszufüllen und von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Original zu unterzeichnen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben mit ihrem Angebot eine Bietergemeinschafts-erklärung abzugeben; hierzu ist das Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ (Teil B Anlage 1 der Vergabeunterlagen) zu verwenden. Diese Erklärung ist vollständig auszufüllen und von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Original zu unterzeichnen.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-04-15 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Name: HFK Rechtsanwälte LLP
Postanschrift: Kettenhofweg 126
Kontaktperson: RA Christoph Kaiser
E-Mail: kaiser@hfk.de📧
URL für weitere Informationen: http://www.hfk.de🌏
URL der Dokumente: www.hfk.de🌏
Die Vergabeunterlagen nebst den zugehörigen Anlagen können ausschließlich bei HFK Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt Christoph Kaiser, Kettenhofweg 126, 60325 Frankfurt am Main unter folgender E-Mail-Adresse angefordert werden: kaiser@hfk.de.
Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen.
Das Angebot soll in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden (ein Original (zwingend) und 2 Kopien). Das Original ist in gebundener Form einzureichen und als solches zu kennzeichnen. Zwei Exemplare sind als Kopie zu kennzeichnen.
Zur Erstellung des Angebots sind ausschließlich die von HFK Rechtsanwälte LLP im Auftrag der KfW übersandten Dokumente zu verwenden. Die entsprechenden Teile der Vergabeunterlagen sind an den dafür vorgesehenen Stellen vollständig auszufüllen sowie entsprechend zu unterzeichnen.
Zur Erstellung des Angebots sind ausschließlich die von HFK Rechtsanwälte LLP im Auftrag der KfW übersandten Dokumente zu verwenden. Die entsprechenden Teile der Vergabeunterlagen sind an den dafür vorgesehenen Stellen vollständig auszufüllen sowie entsprechend zu unterzeichnen.
Die Angebotsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein sowie alle geforderten Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen gemäß der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen enthalten.
Das Angebot muss in einem verschlossenen Umschlag bis spätestens zum 23.2.2012, 10:00 Uhr der KfW Vergabestelle, Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main zugegangen sein.
Bei einer direkten Abgabe des Angebotes (persönlich, per Kurier, o.ä.) nutzen Sie bitte montags bis freitags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr die Warenannahme der KfW im 1. UG, Wirtschaftseinfahrt Nordarkade, über die Zufahrt Bockenheimer Landstraße 124/Zeppelinallee. In der Zeit von 17:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie samstags und an Sonn- und Feiertagen steht Ihnen unser Sicherheitsdienst an der genannten Zufahrt zur Abgabe Ihres Angebots zur Verfügung.
Bei einer direkten Abgabe des Angebotes (persönlich, per Kurier, o.ä.) nutzen Sie bitte montags bis freitags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr die Warenannahme der KfW im 1. UG, Wirtschaftseinfahrt Nordarkade, über die Zufahrt Bockenheimer Landstraße 124/Zeppelinallee. In der Zeit von 17:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie samstags und an Sonn- und Feiertagen steht Ihnen unser Sicherheitsdienst an der genannten Zufahrt zur Abgabe Ihres Angebots zur Verfügung.
Der Bieter hat den Umschlag mit dem den Vergabeunterlagen beigefügten roten Kennzettel (Teil B Anlage 4) zu versehen.
Sie erhalten die Vergabeunterlagen ausschließlich per E-Mail.
Der Bieter muss die ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente zwingend in Papierform einreichen. Das gilt auch dann, wenn sie am PC ausgefüllt werden. Elektronisch bearbeitete Dokumente sind daher auszudrucken und entsprechend einzureichen. Es genügt also nicht, die digital bearbeiteten Dateien auf einem Speichermedium (Diskette, beschreibbare CD-ROM, USB-Datenträger etc.) in elektronischer Form einzureichen. Die Nichtvorlage der ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente in Papierform hat den zwingenden Ausschluss des Bieters vom weiteren Verfahren zur Folge.
Der Bieter muss die ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente zwingend in Papierform einreichen. Das gilt auch dann, wenn sie am PC ausgefüllt werden. Elektronisch bearbeitete Dokumente sind daher auszudrucken und entsprechend einzureichen. Es genügt also nicht, die digital bearbeiteten Dateien auf einem Speichermedium (Diskette, beschreibbare CD-ROM, USB-Datenträger etc.) in elektronischer Form einzureichen. Die Nichtvorlage der ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente in Papierform hat den zwingenden Ausschluss des Bieters vom weiteren Verfahren zur Folge.
Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes sowie andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.
Eigenerklärungen gelten mit Unterschrift unter das Angebot als abgegeben. Die KfW bittet dringend darum, von der Abgabe zusätzlicher Erklärungen abzusehen, soweit diese nicht an anderer Stelle der Vergabeunterlagen zwingend gefordert werden.
Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung sind unzulässig und führen zwingend zum Ausschluss des Angebotes (§ 19 EG Abs. 3 lit. d i.V.m. § 9 EG Abs. 1 lit. c VOL/A).
Wenn ein Bieter seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vergleichbare Bedingungen verwendet, wird dies als Abänderung der Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung gewertet und führt zum Ausschluss des Angebotes.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass beigefügte Unterlagen, Prospekte o. ä. keine dem Angebot widersprechenden Angaben enthalten dürfen.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein; anderenfalls ist das Angebot auszuschließen (§ 19 EG Abs. 3 lit. c VOL/A).
Das Angebot muss die in den Vergabeunterlagen geforderten Preisangaben an den dafür vorgesehenen Stellen vollständig enthalten (vgl. Ziffer 2 Teil B).
Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Einzelpreise sind jeweils ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) anzugeben. Entspricht ein Gesamtbetrag nicht dem Ergebnis einer Addition oder Multiplikation, so ist der Einzelpreis maßgebend.
Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Einzelpreise sind jeweils ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) anzugeben. Entspricht ein Gesamtbetrag nicht dem Ergebnis einer Addition oder Multiplikation, so ist der Einzelpreis maßgebend.
Die Bieter haben mit Übersendung ihres Angebots diejenigen Stellen zu bezeichnen, die dem Geheimnisschutz im Sinne von § 111 Abs. 2 GWB unterliegen.
Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
Die eingereichten Angebote werden von der KfW gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Angebote vernichtet.
Auskunftsersuchen sind ausschließlich per elektronischer Post (E-Mail) an den in Anhang A dieser Bekanntmachung genannten Ansprechpartner für weitere Auskünfte, E-Mail-Adresse kaiser@hfk.de zu stellen und werden ausschließlich per E-Mail beantwortet. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis zum zum 15.2.2012, 12:00 Uhr eingegangen sind. Später eingehende Auskunftsersuchen werden nicht mehr bearbeitet. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt der anfragende Bewerber. Mündliche/telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Auskunftsersuchen sind ausschließlich per elektronischer Post (E-Mail) an den in Anhang A dieser Bekanntmachung genannten Ansprechpartner für weitere Auskünfte, E-Mail-Adresse kaiser@hfk.de zu stellen und werden ausschließlich per E-Mail beantwortet. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis zum zum 15.2.2012, 12:00 Uhr eingegangen sind. Später eingehende Auskunftsersuchen werden nicht mehr bearbeitet. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt der anfragende Bewerber. Mündliche/telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990📞
Fax: +49 2289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätesten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 101a und 107 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätesten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 101a und 107 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Quelle: OJS 2012/S 006-009079 (2012-01-06)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2012-08-21) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge