Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Einlegung von Rechtsbehelfen betreffend die Auftragsänderung.
Öffentliche Aufträge unterliegen dem Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB. Dies gilt auch für Auftragsänderungen, wenn geltend gemacht werden soll, dass diese wesentlich seien und ein neues Vergabeverfahren erforderten (§ 132 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer verpflichtenden Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Dies kann auch eine Auftragsänderung betreffen, wenn sie neues Vergabeverfahren erfordert hätte.
Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages (hier also der Auftragsänderung) sind nach § 135 Abs. 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die erfolgte Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht – dem dient die vorliegende Bekanntmachung, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der erfolgten Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB tritt nach § 135 Abs. 3 GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber (aus mindestens vertretbaren Gründen) der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen (freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung), und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Der Auftraggeber hat unter dem 7. Mai 2021 im Amtsblatt der EU eine solche freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung veröffentlicht (ABl. EU 2021 S. 089-227545), gestützt auf § 135 Abs. 3 GWB, Art. 2d Abs. 4 Richtlinie 89/665/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG. Darin hat er die Absicht bekundet hat, die Auftragsänderung (6. Änderungsvertrag) abzuschließen. Der 6. Änderungsvertrag wurde nach Fristablauf am 18. Mai 2021 unterzeichnet, die darin enthaltene aufschiebende Bedingung (Gremienvorbehalt) ist am 25. Mai 2021 eingetreten.
Nach diesem erfolgten Vertragsschluss könnte in Bezug auf den 6. Änderungsvertrag ein Nachprüfungsantrag innerhalb der o. g. Fristen des § 135 Abs. 2 GWB demnach im Ergebnis nur aus dem Grund gestellt werden, dass die Voraussetzungen von § 135 Abs. 3 GWB nicht vorlägen und außerdem die Auftragsänderung nach § 132 GWB nicht ohne neues Vergabeverfahren zulässig gewesen sei.