Das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) hat in den vergangenen Jahren ein umfassendes Rechenmodell zur Berechnung der kommunalen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte, die durch den Einsatz dezentraler erneuerbare Energien-Technologien generiert werden, entwickelt. Vergleichbare Berechnungen zu den regionalökonomischen Effekten durch die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebereich gibt es bisher nicht. Lediglich für einzelne Bereiche liegen – insbesondere aus der Evaluation der Förderprogramme der KfW – Informationen und ausgewählte Ergebnisse zu Beschäftigungseffekten und Steuereinnahmen vor. Diese weisen jedoch nicht die möglichen Wertschöpfungseffekte auf kommunaler und regionaler Ebene entlang der Wertschöpfungsketten aus. Ziel dieses Vorhabens ist es deshalb, diese Forschungslücke zu schließen und den für die Umsetzung und Akzeptanz so wichtigen Zusammenhang zwischen energetischer Sanierungsmaßnahme und Wertschöpfung im Rahmen einer Studie näher zu beleuchten. Dabei soll die Logik des vom IÖW entwickelten Modells zur Berechnung der kommunalen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte durch erneuerbare Energien auf den Bereich der energetischen Gebäudesanierung übertragen werden. Um die Wertschöpfung im Bereich der energetischen Sanierung zu modellieren, sind zunächst die relevanten Wertschöpfungsketten abzubilden. Wie bei dem vorhandenen Wertschöpfungsmodell für die erneuerbaren Energien sollen als Ergebnis aufgrund der besonderen Anschaulichkeit und Eignung für die lokalen Akteure jeweils für die regional ansässigen Unternehmen und die Kommune die direkten Effekte (wie beispielsweise zusätzlicher Gewinn von Unternehmen und generierte Beschäftigung bzw. zusätzliche Gewerbe- und Lohnsteuereinnahmen) dargestellt werden. Zusätzlich zu den direkten Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekten sollen außerdem die eingesparte Menge an Energie und die dadurch erzielten Kaufkraftgewinne ermittelt werden, da dies zu weiteren, indirekte Wertschöpfungseffekten in der Region führen kann.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-06-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-04-13.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2012-04-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Wirtschaftsforschung
Menge oder Umfang:
— (AP 1) Ermittlung der Wertschöpfungsketten, der einzelnen Wertschöpfungsschritte und Kostenstrukturen,— (AP 2) Definition von Referenzprozessen und – wertschöpfungsketten,— (AP 3) Entwicklung eines Tools zur Ermittlung kommunaler Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte durch energetische Gebäudesanierung,— (AP 4) Ermittlung der kommunalen Wertschöpfung für modellierte Beispielkommunen,— (AP 5) Hochrechnung auf die Bundesebene und Ausblick auf zukünftige Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte.
— (AP 1) Ermittlung der Wertschöpfungsketten, der einzelnen Wertschöpfungsschritte und Kostenstrukturen,— (AP 2) Definition von Referenzprozessen und – wertschöpfungsketten,— (AP 3) Entwicklung eines Tools zur Ermittlung kommunaler Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte durch energetische Gebäudesanierung,— (AP 4) Ermittlung der kommunalen Wertschöpfung für modellierte Beispielkommunen,— (AP 5) Hochrechnung auf die Bundesebene und Ausblick auf zukünftige Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Wirtschaftsforschung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstr. 128-130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://bmu.de🌏
E-Mail: l.kohrt@fz-juelich.de📧
Mit der Abgabe seines Angebots unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über die Nichtberücksichtigung von Angeboten gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle angefordert werden können.
Mit der Abgabe seines Angebots unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über die Nichtberücksichtigung von Angeboten gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle angefordert werden können.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) hat in den vergangenen Jahren ein umfassendes Rechenmodell zur Berechnung der kommunalen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte, die durch den Einsatz dezentraler erneuerbare Energien-Technologien generiert werden, entwickelt. Vergleichbare Berechnungen zu den regionalökonomischen Effekten durch die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebereich gibt es bisher nicht. Lediglich für einzelne Bereiche liegen – insbesondere aus der Evaluation der Förderprogramme der KfW – Informationen und ausgewählte Ergebnisse zu Beschäftigungseffekten und Steuereinnahmen vor. Diese weisen jedoch nicht die möglichen Wertschöpfungseffekte auf kommunaler und regionaler Ebene entlang der Wertschöpfungsketten aus.
Das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) hat in den vergangenen Jahren ein umfassendes Rechenmodell zur Berechnung der kommunalen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte, die durch den Einsatz dezentraler erneuerbare Energien-Technologien generiert werden, entwickelt. Vergleichbare Berechnungen zu den regionalökonomischen Effekten durch die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebereich gibt es bisher nicht. Lediglich für einzelne Bereiche liegen – insbesondere aus der Evaluation der Förderprogramme der KfW – Informationen und ausgewählte Ergebnisse zu Beschäftigungseffekten und Steuereinnahmen vor. Diese weisen jedoch nicht die möglichen Wertschöpfungseffekte auf kommunaler und regionaler Ebene entlang der Wertschöpfungsketten aus.
Ziel dieses Vorhabens ist es deshalb, diese Forschungslücke zu schließen und den für die Umsetzung und Akzeptanz so wichtigen Zusammenhang zwischen energetischer Sanierungsmaßnahme und Wertschöpfung im Rahmen einer Studie näher zu beleuchten. Dabei soll die Logik des vom IÖW entwickelten Modells zur Berechnung der kommunalen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte durch erneuerbare Energien auf den Bereich der energetischen Gebäudesanierung übertragen werden. Um die Wertschöpfung im Bereich der energetischen Sanierung zu modellieren, sind zunächst die relevanten Wertschöpfungsketten abzubilden. Wie bei dem vorhandenen Wertschöpfungsmodell für die erneuerbaren Energien sollen als Ergebnis aufgrund der besonderen Anschaulichkeit und Eignung für die lokalen Akteure jeweils für die regional ansässigen Unternehmen und die Kommune die direkten Effekte (wie beispielsweise zusätzlicher Gewinn von Unternehmen und generierte Beschäftigung bzw. zusätzliche Gewerbe- und Lohnsteuereinnahmen) dargestellt werden. Zusätzlich zu den direkten Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekten sollen außerdem die eingesparte Menge an Energie und die dadurch erzielten Kaufkraftgewinne ermittelt werden, da dies zu weiteren, indirekte Wertschöpfungseffekten in der Region führen kann.
Ziel dieses Vorhabens ist es deshalb, diese Forschungslücke zu schließen und den für die Umsetzung und Akzeptanz so wichtigen Zusammenhang zwischen energetischer Sanierungsmaßnahme und Wertschöpfung im Rahmen einer Studie näher zu beleuchten. Dabei soll die Logik des vom IÖW entwickelten Modells zur Berechnung der kommunalen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte durch erneuerbare Energien auf den Bereich der energetischen Gebäudesanierung übertragen werden. Um die Wertschöpfung im Bereich der energetischen Sanierung zu modellieren, sind zunächst die relevanten Wertschöpfungsketten abzubilden. Wie bei dem vorhandenen Wertschöpfungsmodell für die erneuerbaren Energien sollen als Ergebnis aufgrund der besonderen Anschaulichkeit und Eignung für die lokalen Akteure jeweils für die regional ansässigen Unternehmen und die Kommune die direkten Effekte (wie beispielsweise zusätzlicher Gewinn von Unternehmen und generierte Beschäftigung bzw. zusätzliche Gewerbe- und Lohnsteuereinnahmen) dargestellt werden. Zusätzlich zu den direkten Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekten sollen außerdem die eingesparte Menge an Energie und die dadurch erzielten Kaufkraftgewinne ermittelt werden, da dies zu weiteren, indirekte Wertschöpfungseffekten in der Region führen kann.
Menge oder Umfang:
— (AP 1) Ermittlung der Wertschöpfungsketten, der einzelnen Wertschöpfungsschritte und Kostenstrukturen,
— (AP 2) Definition von Referenzprozessen und – wertschöpfungsketten,
— (AP 3) Entwicklung eines Tools zur Ermittlung kommunaler Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte durch energetische Gebäudesanierung,
— (AP 4) Ermittlung der kommunalen Wertschöpfung für modellierte Beispielkommunen,
— (AP 5) Hochrechnung auf die Bundesebene und Ausblick auf zukünftige Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte.
Dauer: 18 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Standort des Auftraggebers, des Auftragnehmers und weitere Standorte in Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Nachweis über die persönliche Lage:
— Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen/Projektleiter sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A" zu nutzen),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A" zu nutzen),
— Erklärung, dass beim Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A" zu nutzen),
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Nachweis der fachlichen Vernetzung des Bieters, um die notwendigen Informationen zu allen energiepolitischen und gebäudebezogenen ökonomische Sektoren einbeziehen und verifizieren zu können: eine Liste mit Institutionen und Organisationen mit denen der Bieter in der Vergangenheit bezüglich dieses Themenfeldes zusammengearbeitet hat,
— Nachweis der fachlichen Vernetzung des Bieters, um die notwendigen Informationen zu allen energiepolitischen und gebäudebezogenen ökonomische Sektoren einbeziehen und verifizieren zu können: eine Liste mit Institutionen und Organisationen mit denen der Bieter in der Vergangenheit bezüglich dieses Themenfeldes zusammengearbeitet hat,
— Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträgen:
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten. Referenzen gelten als einschlägig und aktuell, wenn sie eine Tätigkeitsdauer von mind. einem Jahr oder eine Fachveröffentlichung oder die Beteiligung an einem einschlägigen Forschungsvorhaben beinhalten.
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten. Referenzen gelten als einschlägig und aktuell, wenn sie eine Tätigkeitsdauer von mind. einem Jahr oder eine Fachveröffentlichung oder die Beteiligung an einem einschlägigen Forschungsvorhaben beinhalten.
Die Angaben zu den Referenzen müssen folgende Punkte enthalten:
— bei Tätigkeiten: Beschäftigungszeit und -dauer, Arbeit- bzw. Auftraggeber, Kurzbeschreibung der Tätigkeit und Bezug zur geforderten Eignung,
— bei Fachveröffentlichungen: vollständige Literaturangabe der Veröffentlichung in anerkannter wissenschaftlicher Form, Kurzdarstellung des Bezugs zur geforderten Eignung,
— bei der Beteiligung an Forschungsvorhaben: Beteiligungszeit und -dauer, Titel des Vorhabens, Nennung der beteiligten Partner, Angabe der Rolle und Tätigkeiten des Bieters im Rahmen der Beteiligung, Kurzdarstellung des Bezugs zur geforderten Eignung.
— bei der Beteiligung an Forschungsvorhaben: Beteiligungszeit und -dauer, Titel des Vorhabens, Nennung der beteiligten Partner, Angabe der Rolle und Tätigkeiten des Bieters im Rahmen der Beteiligung, Kurzdarstellung des Bezugs zur geforderten Eignung.
Doppelzählungen von Referenzen für verschiedene Eignungskriterien sind möglich.
— Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters.
Angaben zu dem voraussichtlich mit der Durchführung des Projekts beauftragten Projektverantwortlichen und den Projektmitarbeitern (Qualifikation, aktuelle Arbeiten, bisherige Tätigkeiten und Referenzen im Hinblick auf die im Folgenden geforderten Kenntnisse und Erfahrungen).
Angaben zu dem voraussichtlich mit der Durchführung des Projekts beauftragten Projektverantwortlichen und den Projektmitarbeitern (Qualifikation, aktuelle Arbeiten, bisherige Tätigkeiten und Referenzen im Hinblick auf die im Folgenden geforderten Kenntnisse und Erfahrungen).
Der Bieter sowie die einzelnen für die Durchführung des Auftrags vorgesehenen Bearbeiterinnen und Bearbeiter müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:
— Gute Kenntnisse der deutschen Klima- und Energiepolitik, vor allem bezogen auf dem Gebäudebereich,
— Fundierte fachliche Kompetenz für die ökologisch-ökonomische Modellierung, Analyse und Bewertung,
— Ausgeprägte Fähigkeiten auf dem Gebiet der Energiemodellierung und Erfahrungen im Bereich der (szenarienbasierten) Technikfolgenabschätzung,
— Sehr gute Deutschkenntnisse.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wie der beteiligten Partner/Unternehmen werden nicht bestandteil des Vertrages.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wie der beteiligten Partner/Unternehmen werden nicht bestandteil des Vertrages.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerische Haftungserklärung abgeben. Zu den Teilnahmebedingungen siehe III.2).
Sonstige besondere Bedingungen:
Die Bedingungen sind in den Vergabunterlagen festgelegt, welche bei der Vergabestelle angefordert werden können.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-08-31 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Frau Linda Kohrt
Name: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Postanschrift: Zimmerstraße 26-27
Postleitzahl: 10969
URL für weitere Informationen: http://fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Dokumente: http://fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Teilnahme: http://fz-juelich.de/ptj/🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können den §§ 107,108 GWB entnommen werden.
Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnehmeranträge bei der o.g. Stelle zu rügen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnehmeranträge bei der o.g. Stelle zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101a GWB informiert.
Quelle: OJS 2012/S 075-123758 (2012-04-13)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2012-08-21) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de🌏
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Standort des Auftraggebers, des Auftragnehmers und weitere Orte in Deutschland.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Inhaltliche und technische Qualität des Angebotes (40)
2. Preis (30)
3. Organisatorische Umsetzung (30)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-07-24 📅
Name: IÖW GmbH
Postanschrift: Potsdamer Str. 105
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Linda Kohrt
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange der Zuschlag.
(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.