Um sicherzustellen, dass die digitalen Sprech- und Datenfunkendgeräte ["Endgeräte"] die erforderlichen elektromagnetischen und mechanischen Eigenschaften aufweisen sowie die an die Bedienbarkeit zu stellenden Anforderungen erfüllen und die Störsicherheit und die Interoperabilität der Leistungsmerkmale der Endgeräte gegenüber dem BOS-Digitalfunknetz und anderen Endgeräten gewährleistet ist, werden nur solche Endgeräte im Rahmen des Digitalfunk BOS zum Einsatz kommen, die ein Zertifizierungsverfahren der dafür zuständigen Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben [BDBOS], in welchem die oben genannten Anforderungen geprüft werden, erfolgreich durchlaufen haben. Im Digitalfunk BOS werden daher nur solche Endgeräte verwendet, die von der BDBOS als hierfür geeignet zertifiziert worden sind. Die BDBOS zertifiziert unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 BDBOSG auf der Grundlage der entsprechend der nach § 15b Abs. 1 BDBOSG erlassenen Rechtsverordnung (Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - BDBOS-Zertifizierungsverordnung, BDBOSZertV vom 17.12.2010, BGBl. I Nr. 66 vom 22.12.2010) veröffentlichten Leistungsmerkmale ein Endgerät als für den Digitalfunk BOS geeignet, wenn es die zwingend erforderlichen Leistungsmerkmale einschließlich bestimmter elektromagnetischer und mechanischer Eigenschaften aufweist, es einschließlich aller weiteren, optionalen Leistungsmerkmale, seines Zubehörs und der auf ihm installierten Anwendungen mit dem Digitalfunk BOS, insbesondere mit seinen Netzelementen und anderen Endgeräten, interoperabel und störungsfrei zu betreiben ist, die Verwendung des Endgerätes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und der Erteilung des Zertifikats keine überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen. Die Voraussetzungen für ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren sind von der BDBOS mit Inkrafttreten der BDBOSZertV am 23.12.2010 grundsätzlich geschaffen; allerdings wurden noch keine Zertifikate für Endgeräte von der BDBOS erteilt. Um bei Inbetriebnahme der einzelnen Netzabschnitte des Digitalfunks BOS in NRW über die notwendigen Endgeräte zu verfügen, haben sich die Auftraggeber dazu entschlossen, bereits vor Erteilung von Zertifikaten eine Ausschreibung von Endgeräten zur Deckung des Bedarfs durchzuführen. Dies bedingt, dass die auf Grundlage dieser Ausschreibung zu liefernden Endgeräte des Auftragnehmers nach Abschluss des ausgeschriebenen Vertrages entsprechend den Vorgaben der BDBOS zertifiziert werden müssen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Bewerber bereits einen entsprechenden Antrag auf Zertifizierung bei der zuständigen BDBOS [§ 2 BDBOSZertV] für ihre anzubietenden Endgeräte gestellt haben [vgl. Abschnitt III.2.3)] Ziffer (3)). Diese Zertifizierung ist von den Auftragnehmern unverzüglich nachzuholen; sie muss voraussichtlich bis spätestens 31.12.2011 (§ 15b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15a BDBOSG) erfolgen. Das entsprechende Zertifikat [§ 9 BDBOSZertV] der BDBOS bzw. der akkreditierten Prüfstelle hat der Auftragnehmer dem Kreis Wesel unaufgefordert nachzureichen.