Der Markt für sogenannten Ökostrom wächst beständig und wird gleichzeitig zunehmend unübersichtlich. Die Zahl der Privat- und Gewerbekunden steigt ebenso wie das Volumen des hier gehandelten Stroms aus erneuerbaren Energien (EE). In den letzten Jahren ist die Anzahl der Anbieter sehr gewachsen. Seit der Einführung des Grünstromprivilegs im Jahr 2009 geht es bei der Vermarktung von Ökostrom nicht mehr ausschließlich um den nicht-EEG-förderfähigen Strom. Die Direktvermarktung - insbesondere mit Blick auf die „opt out“-Möglichkeiten des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) seitens der Produzenten – hat neue Zuwachsmöglichkeiten für den Ökostrom-Markt geschaffen. Da jedoch der Vertrieb von Ökostrom bisher zu schätzungsweise 95 % über bilaterale Verträge abgewickelt wird, ist die Größenordnung und Entwicklung des Ökostrom-Marktes bisher – von allgemeinen Kenngrößen abgesehen – mit großen Unsicherheiten behaftet. Verbraucherseitig zeigen immer neue Marktstudien einen derzeitigen und auch künftigen enormen Zuwachs der Nachfrage nach Ökostrom mit der einhergehenden Zahlungsbereitschaft für Mehrkosten (u.a. Studie zum Atomausstieg und dem Image der Stromanbieter von „StromAuskunft“ mit Unterstützung der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin (HTW Berlin), Juli 2011). Das Bild über die Angebotsseite ist dagegen extrem unscharf. Veröffentlichte Statistiken zu Teilaspekten des Marktes werden bisher nicht systematisch ausgewertet, die Menge importierten Ökostroms z.B. ist schlichtweg nicht bekannt. Die statistische Datenlage zum Ökostrommarkt ist daher insgesamt unbefriedigend. In Teilprojekt 1 sollen in einer Marktanalyse der Ist-Zustand des Ökostrommarktes (insbesondere unter dem Import-/Export-Aspekt) ermittelt und in Teilprojekt 2 die Potentiale, Hemmnisse, Struktureffekte sowie Entwicklungsperspektiven aufgezeigt werden. Dabei ist in Teilprojekt 1 an vorhandenen Studien und Daten anzusetzen. Durch ergänzende eigene Recherchen soll insgesamt eine aktuelle und möglichst umfassende Übersicht erstellt werden. Das Teilprojekt 1 verfolgt das Ziel, einen umfangreichen Überblick über den EE-Strommarkt zu erlangen. Dabei sind einerseits Daten systematisch - also auch entlang des Handelswegs vom Erzeuger bis zum Endhändler - auszuwerten und andererseits die zugrundeliegenden Handelsmechanismen im Rahmen des EEG zu beleuchten (Börsenverkauf, Marktprämie, Grünstromprivileg). Ausgehend von dieser Situationserfassung soll sich das Vorhaben in Teilprojekt 2 darüber hinaus mit der Frage befassen, welche Rolle der Ökostrom im Rahmen der Energiewende spielen kann. Hierfür stellt sich die Frage nach glaubwürdigen Ökostromkonzepten und Nachweisen für die Qualität eines Ökostromprodukts. Unter anderem soll das Teilprojekt 2 auch eine Beurteilungsgrundlage für den perspektivischen Ausbau des Herkunftsnachweisregisters bilden. Weiterhin soll anhand der Marktanalyse durch Vergleich der verkauften mit der produzierten Menge Ökostrom untersucht werden, inwieweit es Diskrepanzen und damit möglicherweise den Bedarf gibt, den bestehenden Verbraucherschutz zu erhöhen. In letzterem Fall sollen dazu mögliche Optionen aufgezeigt werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-05-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-03-30.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2012-03-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Datenerhebung und -zusammentragung
Menge oder Umfang:
Teilprojekt 1: Marktanalyse.Teilprojekt 2: Potentiale, Hemmnisse, Struktureffekte und Entwicklungsperspektiven.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Datenerhebung und -zusammentragung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de🌏
E-Mail: sa.endres@fz-juelich.de📧
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle angefordert werden können.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle angefordert werden können.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Markt für sogenannten Ökostrom wächst beständig und wird gleichzeitig zunehmend unübersichtlich. Die Zahl der Privat- und Gewerbekunden steigt ebenso wie das Volumen des hier gehandelten Stroms aus erneuerbaren Energien (EE). In den letzten Jahren ist die Anzahl der Anbieter sehr gewachsen. Seit der Einführung des Grünstromprivilegs im Jahr 2009 geht es bei der Vermarktung von Ökostrom nicht mehr ausschließlich um den nicht-EEG-förderfähigen Strom. Die Direktvermarktung - insbesondere mit Blick auf die „opt out“-Möglichkeiten des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) seitens der Produzenten – hat neue Zuwachsmöglichkeiten für den Ökostrom-Markt geschaffen.
Der Markt für sogenannten Ökostrom wächst beständig und wird gleichzeitig zunehmend unübersichtlich. Die Zahl der Privat- und Gewerbekunden steigt ebenso wie das Volumen des hier gehandelten Stroms aus erneuerbaren Energien (EE). In den letzten Jahren ist die Anzahl der Anbieter sehr gewachsen. Seit der Einführung des Grünstromprivilegs im Jahr 2009 geht es bei der Vermarktung von Ökostrom nicht mehr ausschließlich um den nicht-EEG-förderfähigen Strom. Die Direktvermarktung - insbesondere mit Blick auf die „opt out“-Möglichkeiten des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) seitens der Produzenten – hat neue Zuwachsmöglichkeiten für den Ökostrom-Markt geschaffen.
Da jedoch der Vertrieb von Ökostrom bisher zu schätzungsweise 95 % über bilaterale Verträge abgewickelt wird, ist die Größenordnung und Entwicklung des Ökostrom-Marktes bisher – von allgemeinen Kenngrößen abgesehen – mit großen Unsicherheiten behaftet. Verbraucherseitig zeigen immer neue Marktstudien einen derzeitigen und auch künftigen enormen Zuwachs der Nachfrage nach Ökostrom mit der einhergehenden Zahlungsbereitschaft für Mehrkosten (u.a. Studie zum Atomausstieg und dem Image der Stromanbieter von „StromAuskunft“ mit Unterstützung der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin (HTW Berlin), Juli 2011).
Da jedoch der Vertrieb von Ökostrom bisher zu schätzungsweise 95 % über bilaterale Verträge abgewickelt wird, ist die Größenordnung und Entwicklung des Ökostrom-Marktes bisher – von allgemeinen Kenngrößen abgesehen – mit großen Unsicherheiten behaftet. Verbraucherseitig zeigen immer neue Marktstudien einen derzeitigen und auch künftigen enormen Zuwachs der Nachfrage nach Ökostrom mit der einhergehenden Zahlungsbereitschaft für Mehrkosten (u.a. Studie zum Atomausstieg und dem Image der Stromanbieter von „StromAuskunft“ mit Unterstützung der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin (HTW Berlin), Juli 2011).
Das Bild über die Angebotsseite ist dagegen extrem unscharf. Veröffentlichte Statistiken zu Teilaspekten des Marktes werden bisher nicht systematisch ausgewertet, die Menge importierten Ökostroms z.B. ist schlichtweg nicht bekannt. Die statistische Datenlage zum Ökostrommarkt ist daher insgesamt unbefriedigend.
Das Bild über die Angebotsseite ist dagegen extrem unscharf. Veröffentlichte Statistiken zu Teilaspekten des Marktes werden bisher nicht systematisch ausgewertet, die Menge importierten Ökostroms z.B. ist schlichtweg nicht bekannt. Die statistische Datenlage zum Ökostrommarkt ist daher insgesamt unbefriedigend.
In Teilprojekt 1 sollen in einer Marktanalyse der Ist-Zustand des Ökostrommarktes (insbesondere unter dem Import-/Export-Aspekt) ermittelt und in Teilprojekt 2 die Potentiale, Hemmnisse, Struktureffekte sowie Entwicklungsperspektiven aufgezeigt werden.
In Teilprojekt 1 sollen in einer Marktanalyse der Ist-Zustand des Ökostrommarktes (insbesondere unter dem Import-/Export-Aspekt) ermittelt und in Teilprojekt 2 die Potentiale, Hemmnisse, Struktureffekte sowie Entwicklungsperspektiven aufgezeigt werden.
Dabei ist in Teilprojekt 1 an vorhandenen Studien und Daten anzusetzen. Durch ergänzende eigene Recherchen soll insgesamt eine aktuelle und möglichst umfassende Übersicht erstellt werden.
Das Teilprojekt 1 verfolgt das Ziel, einen umfangreichen Überblick über den EE-Strommarkt zu erlangen. Dabei sind einerseits Daten systematisch - also auch entlang des Handelswegs vom Erzeuger bis zum Endhändler - auszuwerten und andererseits die zugrundeliegenden Handelsmechanismen im Rahmen des EEG zu beleuchten (Börsenverkauf, Marktprämie, Grünstromprivileg).
Das Teilprojekt 1 verfolgt das Ziel, einen umfangreichen Überblick über den EE-Strommarkt zu erlangen. Dabei sind einerseits Daten systematisch - also auch entlang des Handelswegs vom Erzeuger bis zum Endhändler - auszuwerten und andererseits die zugrundeliegenden Handelsmechanismen im Rahmen des EEG zu beleuchten (Börsenverkauf, Marktprämie, Grünstromprivileg).
Ausgehend von dieser Situationserfassung soll sich das Vorhaben in Teilprojekt 2 darüber hinaus mit der Frage befassen, welche Rolle der Ökostrom im Rahmen der Energiewende spielen kann. Hierfür stellt sich die Frage nach glaubwürdigen Ökostromkonzepten und Nachweisen für die Qualität eines Ökostromprodukts.
Ausgehend von dieser Situationserfassung soll sich das Vorhaben in Teilprojekt 2 darüber hinaus mit der Frage befassen, welche Rolle der Ökostrom im Rahmen der Energiewende spielen kann. Hierfür stellt sich die Frage nach glaubwürdigen Ökostromkonzepten und Nachweisen für die Qualität eines Ökostromprodukts.
Unter anderem soll das Teilprojekt 2 auch eine Beurteilungsgrundlage für den perspektivischen Ausbau des Herkunftsnachweisregisters bilden. Weiterhin soll anhand der Marktanalyse durch Vergleich der verkauften mit der produzierten Menge Ökostrom untersucht werden, inwieweit es Diskrepanzen und damit möglicherweise den Bedarf gibt, den bestehenden Verbraucherschutz zu erhöhen. In letzterem Fall sollen dazu mögliche Optionen aufgezeigt werden.
Unter anderem soll das Teilprojekt 2 auch eine Beurteilungsgrundlage für den perspektivischen Ausbau des Herkunftsnachweisregisters bilden. Weiterhin soll anhand der Marktanalyse durch Vergleich der verkauften mit der produzierten Menge Ökostrom untersucht werden, inwieweit es Diskrepanzen und damit möglicherweise den Bedarf gibt, den bestehenden Verbraucherschutz zu erhöhen. In letzterem Fall sollen dazu mögliche Optionen aufgezeigt werden.
Menge oder Umfang:
Teilprojekt 1: Marktanalyse.
Teilprojekt 2: Potentiale, Hemmnisse, Struktureffekte und Entwicklungsperspektiven.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Standort des Auftraggebers, des Auftragnehmers und weitere Orte in Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Persönliche Lage des Bieters.
— Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen/Projektleiter sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
— der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben,
— im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben,
— plausible Darstellung, dass der Bieter und seine beteiligten Partner über den Zugang zu den Primärdaten verfügt oder in der Lage ist, diese selbständig zu erheben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen),
— Erklärung, dass beim Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A“ zu nutzen),
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträgen:
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
— Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters.
(Benennung der Mitglieder und des Projektleiters sowie ihrer Qualifikationen und Erfahrungen, Angabe von entsprechenden Vorarbeiten und Veröffentlichungen).
Insgesamt müssen durch die Referenzen und das Mitarbeiterteam folgende Voraussetzungen/Eignungskriterien erfüllt sein:
— hinreichende Erfahrung im Bereich Energiewirtschaft,
— hinreichende Erfahrung mit den energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen (EEG, EU-Richtlinie 2009/28/EG),
— hinreichende Erfahrung mit der Marktanalyse und statistischen Erhebungen/Aufbereitung von Stromdaten im EE-Bereich.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers sowie der beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers sowie der beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen eine gesamtschuldnerische Haftungserklärung abgeben. Zu den Teilnahmebedingungen siehe III.2).
Sonstige besondere Bedingungen: Die Bedingungen sind in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-07-31 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Sabrina Endres
Name: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Postanschrift: Geschäftsbereich Zentrale Dienstleistungen, Entwicklung, Qualität (DEQ), Fachbereich DEQ 5
Postort: Jülich
Postleitzahl: 52425
URL für weitere Informationen: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Dokumente: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Teilnahme: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2012-07-15 📅
Datum des Endes: 2013-07-31 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vordem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vordem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Quelle: OJS 2012/S 066-108073 (2012-03-30)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2012-07-17) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Wert ohne MwSt: 130 009,00 💰
280 005,00 💰
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-07-10 📅
Name: Leipziger Institut für Energie GmbH
Postanschrift: Lessingstraße 2
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04109
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 7
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union(vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union(vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.