Rahmenvereinbarung - Apple Produkte für die Generalverwaltung, Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (Apple Produkte 2012)
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (im Folgenden "MPG") ist eine aus überwiegend öffentlichen Mitteln geförderte, unabhängige gemeinnützige Forschungsorganisation mit dezentraler Struktur und ca. 80 Instituten und Einrichtungen. Der Generalverwaltung der MPG (im Folgenden "GV") obliegen die allgemeinen administrativen Belange im Außenverhältnis mit den Zuwendungsgebern und im Innenverhältnis mit den Instituten und Einrichtungen. Nähere Informationen sind unter
http://www.mpg.de abrufbar.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Apple Produkten mittels Rahmenvereinbarung, wobei beabsichtigt ist eine Rahmenvereinbarung mit einem (1) Wirtschaftsteilnehmer (im Folgenden "Auftragnehmer") abzuschließen.
Durch das vorliegende Vergabeverfahren werden in großem Umfang überregional gemeinsame Bedarfe institutsübergreifend gebündelt in den Wettbewerb gestellt und in Form von Abrufverträgen für spätere Institutsabrufe auf der gemeinsamen SRM-Plattform allen Nutzern zugänglich gemacht. Dies soll über die Anbindung der Online-Shop-Lösungen des mit diesem Vergabeverfahren gesuchten Auftragnehmers geschehen. Diese Online-Shop-Lösungen werden dazu in den Beschaffungsworkflow der MPG integriert.
Das bedeutet, dass die Produktsuche und die Zusammenstellung eines Warenkorbs in dem Online-Shop des Auftragnehmers geschehen und dieser Warenkorb dann an das SRM-System der MPG zur Abwicklung weiterer interner Prozesse (z.B. Genehmigung) übergeben wird. Die Bestellung erfolgt dann aus dem SAP-System der jeweiligen Einrichtung der MPG.
Der Datenaustausch zwischen dem Online-Shop des Auftragnehmers und dem eProcurement-System der MPG erfolgt über die SAP-Standard-Schnittstelle OCI (Open Catalog Interface). Das eProcurement-System der MPG nutzt die OCI-Version 4.0 (siehe Kapitel 5 des anzufordernden Eignungskatalogs).
Die Teilnehmer am Vergabeverfahren müssen daher über Erfahrungen bzgl. der Anbindung und des Datenaustausches mit OCI-fähigen Online-Shops sowie Bestellungen über SAP Business Connector verfügen.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Systemlandschaften in den unterschiedlichen Instituten und Einrichtungen schreibt die MPG unter Wahrung der vergaberechtlichen Vorgaben im Rahmen dieses Vergabeverfahrens eine Rahmenvereinbarung mit einem Vertragspartner aus. Dabei muss das von der MPG benötigte Produktportfolio des Auftragnehmers über eine Anbindung der Online-Shops an das SRM-System der MPG abrufbar sein.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist nur die Beschaffung von Geräten der Produktreihen Mac und iPad des Herstellers Apple, da die Produkte anderer Hersteller bereits von anderen Rahmenvereinbarungen abgedeckt werden.
Der Vergabegegenstand wird nicht aufgeteilt in Lose.
Der Auftragsgegenstand setzt sich aus folgenden Leistungskomponenten zusammen:
1. Bereitstellung, Anbindung und Betrieb eines Online-Shops für MPG (siehe Kapitel 1.2 des anzufordernden Eignungskatalogs),
2. Verkauf und Lieferung von Apple Produkten (Mac Pro, iMac, Mac Book Pro, Mac Book Air, Mac Mini, iPad) inklusive zugehörigem Zubehör; (wobei das Zubehör auch isoliert bestellbar ist),
3. Ergänzende Leistungen:
a. Wartungsleistungen (Austausch, im Einzelfall Support vor Ort);
b. Bereitstellung einer Online-Plattform mit entsprechenden aktuellen Inhalten, insbesondere Dokumentationen (u.a. Benutzer- und Administrationshandbücher, Beschreibung der Konfiguration und Inbetriebnahme) und Downloads (u.a. Updates der Betriebssoftware, aktuelle Treiber, etc.);
c. Ständig verfügbare Anlaufstelle für Serviceanfragen (z.B. Störungsmeldung, erste Störungsdiagnose).
Die Apple Produkte müssen dabei eigenständig von den Bedarfsträgern der MPG im Online-Shop des jeweiligen Auftragnehmers innerhalb eines vorab vereinbarten Sortiments auswählbar und frei konfigurierbar sein.
Das Spektrum des erforderlichen Sortiments für die Apple Produkte im Online-Shop des Auftragnehmers wird durch folgende Beispiel-Geräteklassen charakterisiert:
Geräteklasse 1 (Beispiel) "iPad":
Bildschirmauflösung 2048x1536 Pixel;
Speicherkapazität 32GB;
Breitbandverbindung WLAN und 4G/UMTS.
Geräteklasse 2 (Beispiel) "MacBook Air":
Bildschirmgröße 13“;
Prozessor Intel i5 – Taktrate 1,7GHz;
Arbeitsspeicher 4GB;
Festplatte 128GB SSD-Speicher.
Geräteklasse 3 (Beispiel) "MacBook Pro":
Bildschirmgröße 15“;
Prozessor Intel i7 – Taktrate 2,2GHz;
Arbeitsspeicher 8GB;
Festplatte 750GB - 7.200 rpm;
Grafikkarte AMD HD 6750M.
Geräteklasse 4 (Beispiel) "Mac Mini":
Prozessor Intel i5 – Taktrate 2,5GHz;
Arbeitsspeicher 4GB;
Festplatte 500GB;
Grafikkarte AMD 6630M.
Geräteklasse 5 (Beispiel) "iMac":
Bildschirmgröße 27“ – Auflösung 2560x1440 Pixel;
Prozessor Intel i5 – Taktrate 2,7GHz;
Arbeitsspeicher 16GB;
1. Festplatte 256GB SSD;
2. Festplatte 1 TB;
Grafikkarte AMD HD 6770M.
Geräteklasse 6 (Beispiel) "Mac Pro":
Prozessor Intel 2x Xeon 6-Core – Taktrate 2,66GHz;
Arbeitsspeicher 32GB;
1. Festplatte 512GB SSD;
2. Festplatte 2 TB;
Grafikkarte AMD HD 5870;
Dual 4Gb Fibre Channel Erweiterung.
Die Apple Endgeräte werden mit dem aktuellen Betriebssystem bestellt.
Die Beschreibungen der Ausstattungsmerkmale an dieser Stelle dienen ausschließlich der Verdeutlichung der Beispiel-Geräteklassen für die Apple Produkte, die wiederum beispielhaft für den Umfang des Sortiments stehen. Diese Beispiele bilden typische Konfigurationen nach; sie stellen aber keine abschließenden oder konkreten Anforderungen an die jeweilige Geräteausstattung bzw. Geräteklasse dar, die von den Bedarfsträgern im Einzelfall bestellt werden. Die Bedarfsträger der MPG müssen im Online-Shop des Auftragnehmers die Möglichkeit haben, die benötigten Apple Produkte und das dazu passende Zubehör innerhalb des vereinbarten Sortiments individuell zusammenzustellen. Sog. "Refurbished Geräte" (z.B. werksüberholte oder nach Auslieferung an einen Kunden wieder zurückgenommene Geräte) sind nicht zugelassen.
Im Online-Shop muss zudem die Möglichkeit bestehen, zugehöriges Zubehör mit- oder nachzubestellen, so zum Beispiel:
— Dockingstation (Anschlussadapter), Tastatur, Maus,
— Akku-Alternativen,
— Grafik- und Netzwerkkarten,
— Externe Audiogeräte (Lautsprecher, Mikrofone) oder Videogeräte (z.B. Webcams),
— externe Festplatten oder Laufwerke,
— Anschlusskabel (z.B. HDMI, Ethernet, USB, etc.) in verschiedenen Ausführungen und Längen,
— Netzteile,
— Speichermodule,
— Displayfolien,
— Taschen, schadstoff- und ausdünstungsfrei.
Diese Liste ist nicht abschließend.
Zu den Apple Produkten müssen Wartungsleistungen in verschiedenen Güteklassen (z.B. Bronze/Silber/Gold) als Option im Online-Shop auswählbar sein. Der Grundservice von einem (1) Jahr (12 Monate Basisschutz) ist für jedes Apple Produkt vorausgewählt zu hinterlegen.
Für die Produktreihe iPad muss neben dem Basisschutz auch das Apple Care Pack als Option angeboten werden, ebenso wie ein deutlich erweiterter Standard, mit einer Laufzeit von 3 Jahren (36 Monate, Wiederherstellungszeit am übernächsten Werktag bei sämtlichen deutschen Standorten der Generalverwaltung, Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft).
Für die Produktreihe Mac muss neben dem Basisschutz auch das Apple Care Pack als Option angeboten werden, ebenso wie ein deutlich erweiterter Standard, mit einer Laufzeit von 5 Jahren (60 Monaten, Wiederherstellungszeit soll optional auf nächsten Werktag reduzierbar sein).
Im Falle einer Reparatur werden defekte Geräte aufgrund interner Datenschutzbestimmungen der MPG – soweit technisch möglich – ohne Festplatte eingesandt. Der vorherige fachmännische Ausbau der Festplatte darf zu keiner Einschränkung der Wartungsleistung führen.
Über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung werden sich die technologischen Gegebenheiten durch Fortentwicklungen ändern. Das Spektrum des anzubietenden Sortiments ist deshalb vom jeweiligen Auftragnehmer während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten.
Die MPG weiß sich gegenüber den Mindeststandards folgender IAO-Kernarbeitsnormen verpflichtet:
— dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28.6.1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
— dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9.7.1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
— dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1.7.1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
— dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29.6.1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
— dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25.6.1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
— dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25.6.1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
— dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26.6.1973 (BGBl. 1976 II S. 202), und,
— dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.6.1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Da die MPG zur Beachtung der genannten IAO-Kernarbeitsnormen beitragen möchte, wird den Zuschlag nur ein solches Unternehmen erhalten, das bei der Herstellung oder beim eigenen Erwerb des vertragsgegenständlichen Produktes auf die Beachtung dieser Normen hingewirkt hat bzw. hinwirken wird. Die zum Angebot aufzufordernden Unternehmen werden sich daher bereits bei Einreichung des Angebots auf die Akzeptierung der Vertragsbedingungen verpflichten müssen. Auf die Vertragsbedingungen wird gesondert in den Vergabeunterlagen hingewiesen.
Die Unternehmen werden insbesondere eine verbindliche Erklärung abgeben müssen, dass sie für ihr Unternehmen, ihre Lieferanten und gegenüber dem Hersteller wirksame Maßnahmen zur Beachtung der oben aufgeführten IAO-Kernarbeitsnormen bezogen auf die Herstellung und Lieferung des vertragsgegenständlichen Produktes ergriffen haben, wobei die Maßnahmen näher darzulegen sind und zu erklären ist, dass sie auch und gerade bei den konkret zu liefernden Produkten wirksam geworden sind bzw. werden.
Verstößt der Auftragnehmer bei der Auftragsausführung gegen die im vorherigen Absatz ausgeführte Vorgabe, wirksame Maßnahmen zur Beachtung der IAO-Kernarbeitsnormen zu ergreifen, so kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des vertraglich vorgesehenen Entgelts (ohne Umsatzsteuer) verlangen. Betrifft der Verstoß nur einen Teil der Leistung, so fällt die Vertragsstrafe anteilig an.
Bei einem solchen Verstoß handelt es sich im Übrigen um eine erhebliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, so dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen kann. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-05-18.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-04-16.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2012-04-16
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Auftragsbekanntmachung
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2012-09-04
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge
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