Rahmenvereinbarung für "Strategischer Monitor"

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Zentrale Vergabestelle

Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist die Weiterentwicklung und Durchführung eines Befragungsinstrumentes unter dem Titel „Strategischer Monitor“ zur Ermittlung von strategischen Handlungsoptionen durch ein externes Marktforschungsinstitut für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die zu erbringenden Leistungen. Der Auftragnehmer soll auf Basis der Rahmenvereinbarung eine kontinuierliche telefonische Befragung ab 2013 und im Vorfeld im Jahr 2012 (ab 1.9.2012) einmalig eine qualitative Vorstudie zur Festlegung der Befragungsinhalte sowie zur Erstellung des Studiendesigns durchführen. Darüber hinaus kann ab 2013 je nach Forschungsbedarf der Auftraggeberin der Auftragnehmer auf Basis der Rahmenvereinbarung durch Einzelauftrag mit weiteren Studien (telefonische Ad-hoc-Befragungen, web-basierte Online-Umfragen oder qualitative Studien) beauftragt werden.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-06-18. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-04-25.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2012-04-25 Auftragsbekanntmachung
2012-07-16 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2013-02-08 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2012-04-25)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken
Menge oder Umfang:
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Im Jahr 2011 wurden im Rahmen der kontinuierlichen telefonischen Befragung im „Strategischen Monitor“ insgesamt 2 400 telefonische Interviews durchgeführt. Den Umfang der Jahresstichprobe für die zukünftige Messung ab 2013 vereinbart die Auftraggeberin mit dem erfolgreichen Bieter jährlich. Die aufgeführte Abnahmemenge (n = 2 400) dient ausschließlich der Kalkulation und stellt kein garantiertes Abnahmevolumen dar, sodass die angegebene Menge auch über- bzw. unterschritten werden kann. Im Jahr 2012 soll im Vorfeld der kontinuierlichen telefonischen Befragung einmalig eine qualitative Vorstudie durchgeführt werden. Für die Vorstudie steht ein Budget von maximal 30 000 EUR netto zur Verfügung. Weitere Vorstudien sind nicht Gegenstand des zu vergebenden Auftrages. Bezüglich weiterer telefonischer Ad-hoc-Befragungen, CAWI-Interviews oder qualitativer Studien kann nicht auf Erfahrungswerte der Vergangenheit zurück gegriffen oder in anderer Weise eine Kalkulationsgrundlage zur Verfügung gestellt werden. Die Erteilung des Einzelauftrages hängt ausschließlich vom Bedarf der Auftraggeberin ab, sodass es auch sein kann, das während der Vertragslaufzeit kein Bedarf an der Durchführung weiterer Studien besteht. Soweit in der Zeit vom 01.09. bis 31.12.2012 telefonische Befragungen oder weitere Studien durchzuführen sind, sind diese nicht Ausschreibungs- bzw. Leistungsgegenstand der Rahmenvereinbarung.
Mehr anzeigen
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postleitzahl: 99084
Postort: Erfurt
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2012-04-25 📅
Einreichungsfrist: 2012-06-18 📅
Veröffentlichungsdatum: 2012-05-03 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2012/S 85-140550
ABl. S-Ausgabe: 85
Zusätzliche Informationen
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 Buchst. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. ... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..." Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n): Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem) verschicken: Die Vergabeunterlagen in Papierform sind bestellbar bei: SDV AG, Vergabeunterlagen, Tharandter Str. 23--35, 01159 Dresden, Tel.: +49 3514203-1477, Fax: +49 3514203-1460, vergabeunterlagen@sdv.de, www.vergabe24.de. Die Vergabeunterlagen in elektronischer Form werden auf www.vergabe24.de bereitgestellt.
Mehr anzeigen

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist die Weiterentwicklung und Durchführung eines Befragungsinstrumentes unter dem Titel „Strategischer Monitor“ zur Ermittlung von strategischen Handlungsoptionen durch ein externes Marktforschungsinstitut für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die zu erbringenden Leistungen. Der Auftragnehmer soll auf Basis der Rahmenvereinbarung eine kontinuierliche telefonische Befragung ab 2013 und im Vorfeld im Jahr 2012 (ab 1.9.2012) einmalig eine qualitative Vorstudie zur Festlegung der Befragungsinhalte sowie zur Erstellung des Studiendesigns durchführen. Darüber hinaus kann ab 2013 je nach Forschungsbedarf der Auftraggeberin der Auftragnehmer auf Basis der Rahmenvereinbarung durch Einzelauftrag mit weiteren Studien (telefonische Ad-hoc-Befragungen, web-basierte Online-Umfragen oder qualitative Studien) beauftragt werden.
Mehr anzeigen
Referenznummer: 11/2012
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten 01067 Sachsen und Thüringen.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Eigenerklärung des Bieters zur Zuverlässigkeit (Anlage 4 der Vergabeunterlagen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten drei Geschäftsjahren, aufgesplittet je Geschäftsjahr (Anlage 12 der Vergabeunterlagen); Nachweis der Mitgliedschaft im Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. (BVM) oder einer vergleichbaren Institution.
Mehr anzeigen
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Detaillierte Darstellung von Referenzprojekten von vergleichbarer Art und Größe der letzten drei Jahre, speziell solcher aus dem Dienstleistungssektor, insbesondere aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, unter Angabe des Rechnungswerts, der inhaltlichen Beschreibung der erbrachten Leistung, der Leistungszeit und des Kunden bzw. abstrakte Beschreibung des Kunden unter Angabe eines Ansprechpartners, unter Verwendung der Anlage 13 der Vergabeunterlagen, welche ggf. zu vervielfältigen ist; Darstellung von Referenzen zur Anwendung verschiedener qualitativer und quantitativer Marktforschungsmethoden in den letzten drei Jahren unter Angabe des Kunden bzw. abstrakte Beschreibung des Kunden unter Angabe des Ansprechpartners, des Leistungsumfangs sowie der inhaltlichen Beschreibung der erbrachten Leistung unter Verwendung der Anlage 13a der Vergabeunterlagen, welche ggf. zu vervielfältigen ist (Es können auch Referenzen, welche bereits in Anlage 13 der Vergabeunterlagen dargelegt wurden, dargestellt werden.); Darstellung der Entwicklung der Mitarbeiterzahl in den letzten drei Geschäftsjahren, gesplittet nach Geschäftsjahr, davon a) Mitarbeiter mit einschlägigem (Fach-)Hochschulabschluss, b) fest angestellte Mitarbeiter, c) freie Mitarbeiter, d) Callagents, unter Verwendung der Anlage 14 der Vergabeunterlagen; Darstellung der Anzahl der Interviewerplätze - Der Bieter hat für die jeweilige Erhebungsmethode unter Nennung der Namen darzulegen, welche Mitarbeiter/-innen er verantwortlich mit der Durchführung der Arbeiten betrauen wird und über welche Qualifikation sowie Erfahrung diese Mitarbeiter/-innen verfügen, sowie darzulegen, über welche Qualifikation und Erfahrung die weiteren mit der Durchführung der Arbeiten betrauten Mitarbeiter/innen verfügen (Die Auftraggeberin betrachtet solche Bieter als geeignet, wenn bezogen auf die jeweilige Methode mindestens ein/e verantwortliche/r Mitarbeiter/-in über einschlägige Qualifikationen und Erfahrungen verfügt).
Mehr anzeigen
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerische Haftung.

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 52
Begründung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von mehr als vier Jahren:
Für das Jahr 2016 wird ebenfalls ein Jahresbericht benötigt. Bei einer Laufzeit von lediglich 48 Monaten wäre die Realisierung des Jahresberichtes nicht möglich.
Zahlungsweise für die Unterlagen:
Papierform der Vergabeunterlagen: 18,44 EUR; Bestellung per Post, Fax oder E-Mail unter Angabe des Verwendungszweckes AOK-P_11-2012 an die unter A.II) angegebene Adresse. Die Bezahlung kann durch Lastschrifteinzugsermächtigung, Verrechnungsscheck, Überweisung auf das Konto der SDV AG, Postbank Leipzig, Konto-Nr. 0156600907, BLZ: 86010090 erfolgen. Die Auslieferung erfolgt erst nach Eingang eines Zahlungsbeleges. Die Bestellung der Papierform ist ebenfalls unter www.vergabe24.de nach kostenpflichtiger Freischaltung und dem Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung möglich. Bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses in Dateiform (z.B. im GAEB-Format) erfolgt dessen Auslieferung bei der Papierform auf CD-ROM. Elektronische Form der Vergabeunterlagen: 11,90 EUR, ist unter www.vergabe24.de nach kostenpflichtiger Freischaltung und dem Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung abrufbar. Das Entgelt wird nicht erstattet.
Mehr anzeigen
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-08-17 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2012-06-18 📅
Öffnungsort: Erfurt.
Ort des Eröffnungstermins: Erfurt.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Frau Justitiarin Nadja Reinbold

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2012-09-01 📅
Datum des Endes: 2016-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 11/2012
Zusätzliche Informationen
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 Buchst. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 101a Informations- und Wartepflicht.
Mehr anzeigen
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Mehr anzeigen
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Mehr anzeigen
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. ... § 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..." Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Mehr anzeigen
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n):
Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem) verschicken:
Die Vergabeunterlagen in Papierform sind bestellbar bei:
SDV AG, Vergabeunterlagen, Tharandter Str. 23--35, 01159 Dresden, Tel.: +49 3514203-1477, Fax: +49 3514203-1460, vergabeunterlagen@sdv.de, www.vergabe24.de. Die Vergabeunterlagen in elektronischer Form werden auf www.vergabe24.de bereitgestellt.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig
Postanschrift: Braustraße 2
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@ldl.sachsen.de 📧
Telefon: +49 341977-1402 📞
Fax: +49 341977-1049 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberinnen, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2012/S 085-140550 (2012-04-25)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2012-07-16)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Kontakt
Internetadresse: http://www.aokplus-online.de 🌏
Telefon: +49 3616574-80064 📞
Fax: +49 8002471002116 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2012-07-16 📅
Veröffentlichungsdatum: 2012-07-19 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2012/S 137-228442
Verweist auf Bekanntmachung: 2012/S 85-140550
ABl. S-Ausgabe: 137
Zusätzliche Informationen
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 Buchst. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung,Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. ... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..." Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Mehr anzeigen

Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen.

Verfahren
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Qualität (50)
2. Preis (50)

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-07-10 📅
Name: IMK – Institut für angewandte Marketing- und Kommunikationsforschung GmbH
Postanschrift: Anger 63
Postort: Erfurt
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 8

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig
Telefon: +49 3419771402 📞
Fax: +49 3419771049 📠
Quelle: OJS 2012/S 137-228442 (2012-07-16)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2013-02-08)
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Telefon: +49 361657480064 📞

Referenz
Daten
Absendedatum: 2013-02-08 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-02-13 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2013/S 031-048181
ABl. S-Ausgabe: 31
Zusätzliche Informationen
Die Auftraggeberin hat sich vorbehalten, den Auftragnehmer aus dem Verfahren 2012/S 85-140550 vom 3.5.2012 im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Tielnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG mit weiteren, gleichartigen Leistungen zu beauftragen. Hiervon macht die Auftraggeberin nunmehr Gebrauch.
Mehr anzeigen

Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen, 01067 Dresden.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2013-01-17 📅
Name: IMK Institut für angewandte Marketing- und Kommunikationsforschung GmbH
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
E-Mail: vergabekammer@ldl.sachsen.de 📧
Fax: +49 341/9771049 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben.
Mehr anzeigen
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Mehr anzeigen
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
Mehr anzeigen
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. ...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Mehr anzeigen
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1GWB.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2013/S 031-048181 (2013-02-08)