Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote § 22 EG VOL/A Es gilt Deutsches Recht. Die in III.2.1, III.2.2 und III.2.3 geforderten Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen. Das Nichtvorliegen der Nachweise hat zur Folge, dass das Angebot gem. § 19 Abs. 3 EG VOL/A ausgeschlossen und nicht gewertet wird. Der Bewerber unterliegt mit der Abgabe seines Angebotes auch den Bestimmungen des § 22 EG VOL/A über nicht berücksichtigte Angebote Gem. § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden Sie, wenn ihr Angebot nicht berücksichtigt wird, spätestens 15 Kalendertage (bei Versand per Fax 10 Kalendertage) vor Vertragsabschluss über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, den frühesten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung informiert.