Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin beabsichtigt einen Rahmenvertrag über die Beschaffung von Blade-Server abzuschließen. Die zu beschaffenden Server dienen der Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung der heute bereits vorhandenen Blade-Server Infrastrukturen. Diese vorhandene Infrastruktur wurde unter Verwendung von Produkten des Herstellers Hewlett Packard (HP) aufgebaut. Der Betrieb der hier laufenden Applikationen soll auch über den Zeitraum des hier ausgeschriebenen Rahmenvertrages sicher gestellt sein. Die folgenden Einsatzfälle werden hier vorgesehen: — Ersatzbeschaffung bei Auftreten eines Defektes, der nicht über die vorhandenen Wartungsverträge abgedeckt ist, — Ergänzung von vorhandenen Applikationsumgebungen (z.B. Terminalserver im Standardprodukt ITIS). Das Hauptaugenmerk liegt hier auf der hardwareseitigen Kompatibilität der vorhandenen und der neu zu beschaffenden Komponenten für die vorhandene Infrastruktur. Es werden explizit Komponenten ausgeschrieben, die geeignet sind in der vorhandenen HP-Infrastruktur betrieben zu werden und diese ergänzen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-03-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-01-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2012-01-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Server
Menge oder Umfang: Mindestabnahmemenge: 200 Stück (Blade-Server/ Blade-Server-Chassis).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Server📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: IT-Dienstleistungszentrum Berlin (AÖR)
Postanschrift: Berliner Straße 112-115
Postleitzahl: 10713
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.itdz-berlin.de🌏
E-Mail: ausschreibungen@itdz-berlin.de📧
Telefon: +49 30902226697/7521📞
Fax: +49 3090283055 📠
1.) Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 17 vom 22. Juli 2010, S.399) wird folgendes vereinbart:
Der AN verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 7,50 Euro zu bezahlen.
Für Aufträge über Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBI. I S. 799) unterfallen verpflichtet sich der AN zudem, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt. Vorgenanntes gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
2.) Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde (Eignung) von Unternehmen gemäß § 6 EG und 7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Punkt III.2 ff. des im Bekanntmachungstextes bzw. in der Anlage Übersicht Eignungsunterlagen aufgeführten Eigenerklärungen bzw. Nachweise beigefügt werden.
3.) Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) müssen die Bieter eine entsprechende Erklärung abgeben, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.
(Angebote, die keine oder unvollständige Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt.).
4.) Aufträge über Lieferleistungen für elektronische Bauteile oder Produkte dürfen gemäß § 8 Absatz 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz nur mit einer ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.
Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus.
— dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
— dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
— dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
— dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
— dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
— dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
— dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und,
— dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S.
1291).
Der Bieter hat entweder ein Zertifikat oder eine formlose Darstelling der Maßnahmen (Datei: 02_2012 OV RV Blade-Server Eigenerklärung zu den ILO-Kernarbeitsnormen.doc) zur Umsetzung der ILO-Kernbarbeitsnormen vorzulegen.
Für Produkte, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) hergestellt wurden, ist eine Herkunftsbescheinigung ausreichend.
5.) Zusätzlich sollen die im Anforderungskatalog geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oder Zertifikate, ggf. in Kopie, mit dem Angebot vorgelegt werden.
Diese müssen für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und Zertifikate müssen sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produkt beziehen. Sofern anderslautende Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegt werden, sind weiterreichende Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu dem handelsüblichen Produktnamen des angebotenen Produktes darstellen.
Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen.
Sofern beigefügte z.B. Zertifikate sowie eigene Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet und - soweit möglich - belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs- / Prüfphase befindet, kann der Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens 19.4.2012 (1 Woche vor Vorinformation gem. § 101a GWB) vorliegen.
6.) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
7.) Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter, die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachreichen, werden ausgeschlossen.
1.) Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 17 vom 22. Juli 2010, S.399) wird folgendes vereinbart:
Der AN verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 7,50 Euro zu bezahlen.
Für Aufträge über Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBI. I S. 799) unterfallen verpflichtet sich der AN zudem, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt. Vorgenanntes gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
2.) Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde (Eignung) von Unternehmen gemäß § 6 EG und 7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Punkt III.2 ff. des im Bekanntmachungstextes bzw. in der Anlage Übersicht Eignungsunterlagen aufgeführten Eigenerklärungen bzw. Nachweise beigefügt werden.
3.) Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) müssen die Bieter eine entsprechende Erklärung abgeben, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.
(Angebote, die keine oder unvollständige Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt.).
4.) Aufträge über Lieferleistungen für elektronische Bauteile oder Produkte dürfen gemäß § 8 Absatz 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz nur mit einer ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.
Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus.
— dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
— dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
— dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
— dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
— dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
— dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
— dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und,
— dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S.
1291).
Der Bieter hat entweder ein Zertifikat oder eine formlose Darstelling der Maßnahmen (Datei: 02_2012 OV RV Blade-Server Eigenerklärung zu den ILO-Kernarbeitsnormen.doc) zur Umsetzung der ILO-Kernbarbeitsnormen vorzulegen.
Für Produkte, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) hergestellt wurden, ist eine Herkunftsbescheinigung ausreichend.
5.) Zusätzlich sollen die im Anforderungskatalog geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oder Zertifikate, ggf. in Kopie, mit dem Angebot vorgelegt werden.
Diese müssen für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und Zertifikate müssen sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produkt beziehen. Sofern anderslautende Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegt werden, sind weiterreichende Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu dem handelsüblichen Produktnamen des angebotenen Produktes darstellen.
Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen.
Sofern beigefügte z.B. Zertifikate sowie eigene Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet und - soweit möglich - belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs- / Prüfphase befindet, kann der Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens 19.4.2012 (1 Woche vor Vorinformation gem. § 101a GWB) vorliegen.
6.) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
7.) Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter, die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachreichen, werden ausgeschlossen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin beabsichtigt einen Rahmenvertrag über die Beschaffung von Blade-Server abzuschließen.
Die zu beschaffenden Server dienen der Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung der heute bereits vorhandenen Blade-Server Infrastrukturen. Diese vorhandene Infrastruktur wurde unter Verwendung von Produkten des Herstellers Hewlett Packard (HP) aufgebaut. Der Betrieb der hier laufenden Applikationen soll auch über den Zeitraum des hier ausgeschriebenen Rahmenvertrages sicher gestellt sein.
Die zu beschaffenden Server dienen der Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung der heute bereits vorhandenen Blade-Server Infrastrukturen. Diese vorhandene Infrastruktur wurde unter Verwendung von Produkten des Herstellers Hewlett Packard (HP) aufgebaut. Der Betrieb der hier laufenden Applikationen soll auch über den Zeitraum des hier ausgeschriebenen Rahmenvertrages sicher gestellt sein.
Die folgenden Einsatzfälle werden hier vorgesehen:
— Ersatzbeschaffung bei Auftreten eines Defektes, der nicht über die vorhandenen Wartungsverträge abgedeckt ist,
— Ergänzung von vorhandenen Applikationsumgebungen (z.B. Terminalserver im Standardprodukt ITIS).
Das Hauptaugenmerk liegt hier auf der hardwareseitigen Kompatibilität der vorhandenen und der neu zu beschaffenden Komponenten für die vorhandene Infrastruktur. Es werden explizit Komponenten ausgeschrieben, die geeignet sind in der vorhandenen HP-Infrastruktur betrieben zu werden und diese ergänzen.
Das Hauptaugenmerk liegt hier auf der hardwareseitigen Kompatibilität der vorhandenen und der neu zu beschaffenden Komponenten für die vorhandene Infrastruktur. Es werden explizit Komponenten ausgeschrieben, die geeignet sind in der vorhandenen HP-Infrastruktur betrieben zu werden und diese ergänzen.
Dauer: 48 Monate
Referenznummer: 02/2012
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
A) III.2.1.1 Eigenerklärung gem. § 6 EG VOL/A unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage E III). *A *U
A) III.2.1.2 Erklärung über die Einhaltung der Frauenförderverordnung (FFV) gemäß § 1 Abs. 2 FFV unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage E II).*A *U
A) III.2.1.3 Eigenerklärung zu Datenschutz und Verschwiegenheit unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage E IV).*A *U
A III.2.1.4 Eigenerklärung zum ggf. beabsichtigten Einsatz von Unterauftragnehmern und Benennung der vorgesehenen Unterauftragnehmer unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage E X). *A.
A) III.2.1.4 a Erklärungen der vorgesehenen Unterauftragnehmer darüber, welche Teilleistungen sie erbringen, soweit Unterauftragnehmer eingesetzt werden, unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage E XI). *U
A) III.2.1.5 Eigenerklärung Bietergemeinschaft unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage E VIII) und Vollmacht unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage E IX) soweit das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird. *A
A) III.2.1.6 Bereitschaftserklärung zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach Stufe 2 nach BSÜG im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Verwendung des abzufordernden Formulars für die Mitarbeitenden des AN und etwaiger Unterauftragnehmer, die Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen im Land Berlin erhalten sollen (Anlage E V). *A *U
A) III.2.1.6 Bereitschaftserklärung zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach Stufe 2 nach BSÜG im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Verwendung des abzufordernden Formulars für die Mitarbeitenden des AN und etwaiger Unterauftragnehmer, die Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen im Land Berlin erhalten sollen (Anlage E V). *A *U
A) III.2.1.7 Angaben zur Verbindung mit anderen Unternehmen (formlos) i. S. v. § 15 Aktiengesetz (direkt oder analog) *A
A) III.2.1.8 Nachweis der Eintragung des Unternehmens im Berufsregister (z.B. Handelsregister) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäische Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist. *A
A) III.2.1.8 Nachweis der Eintragung des Unternehmens im Berufsregister (z.B. Handelsregister) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäische Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist. *A
Legende:
A) = Ausschlusskriterium
*A beizubringen von Einzelbieter, bei Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern der Gemeinschaft.
*U beizubringen von allen Unterauftragnehmern.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
I) III.2.2.1 Darstellung des Unternehmens -Leistungsspektrum und Kerngeschäft - (unter Verwendung des abzufordernden Formulars Anlage E I - Erklärung zum Unternehmen) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, Niederlassungen, Struktur, hierarchischer Aufbau) (formlos).*A *U
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
I) III.2.2.1 Darstellung des Unternehmens -Leistungsspektrum und Kerngeschäft - (unter Verwendung des abzufordernden Formulars Anlage E I - Erklärung zum Unternehmen) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, Niederlassungen, Struktur, hierarchischer Aufbau) (formlos).*A *U
A) III.2.2.2 Bruttogesamtumsatz des Unternehmens der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (enthalten in Anlage E I - Erklärung zum Unternehmen). *A *U *S
A) III.2.2.3 Bruttoumsatz im Geschäftsfeld - Lieferung von Blade-Server - der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (enthalten in Anlage E I - Erklärung zum Unternehmen).*L
*S.
A) III.2.2.4 Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindest-Deckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 0,5 Mio. € für den Vertrag und für Sachschäden von 0,5 Mio. € je Schadensereignis oder, soweit die aktuelle Deckungssumme niedriger ist, Eigenerklärung über die Erhöhung auf die geforderte Deckungssumme im Zuschlagsfall. *E
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
A) III.2.2.4 Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindest-Deckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 0,5 Mio. € für den Vertrag und für Sachschäden von 0,5 Mio. € je Schadensereignis oder, soweit die aktuelle Deckungssumme niedriger ist, Eigenerklärung über die Erhöhung auf die geforderte Deckungssumme im Zuschlagsfall. *E
A) III.2.2.5 Bereitschaftserklärung über die Stellung einer Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung gem. § 18 VOL/B im Zuschlagsfall in Höhe von 5 % des Wertungspreises unter Verwendung des Formulares (Anlage E VI) *E
Legende:
A) = Ausschlusskriterium
I) = Information
*A beizubringen von Einzelbieter, bei Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern der Gemeinschaft.
*E beizubringen von Einzelbewerber, Generalauftragnehmer bzw. einem Mitglied einer Bietergemeinschaft.
*U beizubringen von allen Unterauftragnehmern.
*L beizubringen von dem Mitglied/ den Mitgliedern der Gemeinschaft bzw. dem Unterauftragnehmer/den Unterauftragnehmern, der/die für die jeweilige Leistungserbringung vorgesehen ist/sind.
*S wird in Summe beurteilt.
Mindeststandards:
A) III.2.2.2 durchschnittlich 0,5 Mio € / Jahr
A) III.2.2.3 durchschnittlich 0,2 Mio € / Jahr
A) III.2.2.4 Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 500.000 Euro für den Vertrag und für Sachschäden in Höhe von 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt höchstens jedoch bis zu 1.000.000 Euro für den Vertrag.
Legende:
A) = Ausschlusskriterium
Technische und berufliche Fähigkeiten:
A) III.2.3.1 Darstellung der angewandten Qualitätssicherungsverfahren (bei ISO oder Öko-Audit in Fotokopie). *E *S
A) III.2.3.2 Angabe von mindestens 1 Referenz gleichwertig zum ausgeschriebenen Leistungsgegenstand (Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Blade-Server).
Die Referenzen müssen innerhalb der letzten 3 Jahre fertig gestellt worden sein.
Folgende Angaben zu den Referenzprojekten sind erforderlich:
— Projektname,
— Kurzbeschreibung und Aufgaben des Projektes insgesamt,
— Erbrachte Leistungen des Anbieters im Projekt (Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Instandhaltung),
— Realisierungszeitraum des Projektes (von - bis),
— Auftragsumfang in €, Art und Anzahl der Blade-Server,
— Auftraggeber/Referenzkunde (Name, Adresse),
— Ansprechpartner beim Auftraggeber/Referenzkunden, der kompetent über das Projekt Auskunft geben kann (Name, Telefonnummer).
(Anlage E VII). *L *S.
A) III.2.3.3 Angabe der Anzahl der Support-Techniker, die eine qualifizierte Schulung zu den angebotenen Produkten durchlaufen haben, (Kopie eines aktuellen (2008 bis 2011) Zertifikats über eine qualifizierte Schulung ist beizufügen). *L *S
A) III.2.3.4 Der Bieter weist durch schriftliche Zusicherung mit Angabe der fachlichen Qualifikation der Hotline-Mitarbeiter nach, dass eine Service - Hotline werktags in der Zeit von 8:00 Uhr - 18:00 Uhr durch fachkundige Hotline-Mitarbeiter besetzt ist, um Störungsmeldungen entgegenzunehmen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. *L *S
A) III.2.3.4 Der Bieter weist durch schriftliche Zusicherung mit Angabe der fachlichen Qualifikation der Hotline-Mitarbeiter nach, dass eine Service - Hotline werktags in der Zeit von 8:00 Uhr - 18:00 Uhr durch fachkundige Hotline-Mitarbeiter besetzt ist, um Störungsmeldungen entgegenzunehmen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. *L *S
Legende:
A) = Ausschlusskriterium
*A beizubringen von Einzelbieter, bei Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern der Gemeinschaft.
*E beizubringen von Einzelbewerber, Generalauftragnehmer bzw. einem Mitglied einer Bietergemeinschaft.
*L beizubringen von dem Mitglied/ den Mitgliedern der Gemeinschaft bzw. dem Unterauftragnehmer/den Unterauftragnehmern, der/die für die jeweilige Leistungserbringung vorgesehen ist/sind.
*S wird in Summe beurteilt.
Mindeststandards:
A) III.2.3.2 mind. 1 Referenz
Die Referenzprojekte müssen innerhalb der letzten 3 Jahre fertig gestellt worden sein. Vergleichbarkeit der Größenordnung: Anzahl der Bladeserver > 100".
A) III.2.3.2 Mindestanforderung: mindestens 4 zertifizierte Support-Techniker
A) Ausschlusskriterium
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Nach Eingang des Zuschlagsschreibens hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine auf mindestens 72 Monate (48 Monate Vertragslaufzeit zzgl. 24 Monate Gewährleistungszeitraum) befristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Wertungspreises in Euro zu erbringen, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung sowie Vorausklage eines nach § 18 Nr. 2 VOL/B zugelassenen Bürgen, die sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen erstreckt.
Nach Eingang des Zuschlagsschreibens hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine auf mindestens 72 Monate (48 Monate Vertragslaufzeit zzgl. 24 Monate Gewährleistungszeitraum) befristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Wertungspreises in Euro zu erbringen, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung sowie Vorausklage eines nach § 18 Nr. 2 VOL/B zugelassenen Bürgen, die sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen erstreckt.
Die Sicherheit kann auch durch Hinterlegung von Geld geleistet werden.
Ab einer Überschreitung des Wertungspreises, und bei jeder weiteren Überschreitung um 5 % behält sich das ITDZ Berlin vor zu fordern, dass die Sicherheitsleistung um 5 % erhöht werden muss.
Eine Bereitschaftserklärung über Stellung einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ist auf Verlangen der ausschreibenden Stelle bis spätestens 19.4.2012 (1 Woche vor Vorinformation gem. § 101a GWB) einzureichen, Anlage E VI (Dateiname: 02_2011 OV RV Blade-Server_Eignungsunterlagen Anlage E_I bis E_XI.doc).
Eine Bereitschaftserklärung über Stellung einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ist auf Verlangen der ausschreibenden Stelle bis spätestens 19.4.2012 (1 Woche vor Vorinformation gem. § 101a GWB) einzureichen, Anlage E VI (Dateiname: 02_2011 OV RV Blade-Server_Eignungsunterlagen Anlage E_I bis E_XI.doc).
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: EVB-IT Kauf, ggf. EVB-IT Instandhaltung, EVB-IT-Dienstleistung.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistungen.
Sie haben mit dem Angebot sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen.
Zur Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) der Bietergemeinschaft sind die im Punkt III.2 ff. des im Bekanntmachungstextes geforderten Nachweise von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Ein Mitglied einer Bietergemeinschaft darf nicht…
… Mitglied in einer weiteren Bietergemeinschaft sein, welche ein konkurrierendes Angebot einreicht.
… als Einzelbieter ein konkurrierendes Angebot einreichen und umgekehrt.
Sonstige besondere Bedingungen:
Der Bieter hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an geeignete Nachunternehmer übertragen will. Hersteller und Distributoren sind keine Nachunternehmer.
Bei bekannten Nachunternehmern, sind deren Namen und Adresse anzugeben und deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) durch die im Punkt III.2 ff. des im Bekanntmachungstextes geforderten Nachweise, nachzuweisen.
Stehen die Nachunternehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht konkret fest, muss deren Eignung vor deren Einsatz nachgewiesen werden.
Bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) an Nachunternehmer ist nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 48
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-05-09 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2012-03-06 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Ulrike Jahns/ Martina Ciecior
Internetadresse: www.itdz-berlin.de🌏
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 02/2012
Zusätzliche Informationen
1.) Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 17 vom 22. Juli 2010, S.399) wird folgendes vereinbart:
Der AN verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 7,50 Euro zu bezahlen.
Für Aufträge über Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBI. I S. 799) unterfallen verpflichtet sich der AN zudem, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt. Vorgenanntes gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.
Für Aufträge über Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBI. I S. 799) unterfallen verpflichtet sich der AN zudem, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt. Vorgenanntes gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
2.) Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde (Eignung) von Unternehmen gemäß § 6 EG und 7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Punkt III.2 ff. des im Bekanntmachungstextes bzw. in der Anlage Übersicht Eignungsunterlagen aufgeführten Eigenerklärungen bzw. Nachweise beigefügt werden.
2.) Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde (Eignung) von Unternehmen gemäß § 6 EG und 7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Punkt III.2 ff. des im Bekanntmachungstextes bzw. in der Anlage Übersicht Eignungsunterlagen aufgeführten Eigenerklärungen bzw. Nachweise beigefügt werden.
3.) Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) müssen die Bieter eine entsprechende Erklärung abgeben, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.
(Angebote, die keine oder unvollständige Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt.).
4.) Aufträge über Lieferleistungen für elektronische Bauteile oder Produkte dürfen gemäß § 8 Absatz 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz nur mit einer ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.
4.) Aufträge über Lieferleistungen für elektronische Bauteile oder Produkte dürfen gemäß § 8 Absatz 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz nur mit einer ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.
Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus.
— dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
— dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
— dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
— dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
— dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
— dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
— dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und,
— dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S.
1291).
Der Bieter hat entweder ein Zertifikat oder eine formlose Darstelling der Maßnahmen (Datei: 02_2012 OV RV Blade-Server Eigenerklärung zu den ILO-Kernarbeitsnormen.doc) zur Umsetzung der ILO-Kernbarbeitsnormen vorzulegen.
Für Produkte, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) hergestellt wurden, ist eine Herkunftsbescheinigung ausreichend.
5.) Zusätzlich sollen die im Anforderungskatalog geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oder Zertifikate, ggf. in Kopie, mit dem Angebot vorgelegt werden.
Diese müssen für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und Zertifikate müssen sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produkt beziehen. Sofern anderslautende Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegt werden, sind weiterreichende Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu dem handelsüblichen Produktnamen des angebotenen Produktes darstellen.
Diese müssen für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und Zertifikate müssen sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produkt beziehen. Sofern anderslautende Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegt werden, sind weiterreichende Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu dem handelsüblichen Produktnamen des angebotenen Produktes darstellen.
Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen.
Sofern beigefügte z.B. Zertifikate sowie eigene Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet und - soweit möglich - belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs- / Prüfphase befindet, kann der Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens 19.4.2012 (1 Woche vor Vorinformation gem. § 101a GWB) vorliegen.
Sofern beigefügte z.B. Zertifikate sowie eigene Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet und - soweit möglich - belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs- / Prüfphase befindet, kann der Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens 19.4.2012 (1 Woche vor Vorinformation gem. § 101a GWB) vorliegen.
6.) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
6.) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
7.) Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter, die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachreichen, werden ausgeschlossen.
7.) Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter, die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachreichen, werden ausgeschlossen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3090138316📞
Fax: +49 3090137613 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.
II. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
II. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
III. Konkretisierung der unverzüglichen Rügefrist
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen 1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich!). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefrist je nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich!).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen 1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich!). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefrist je nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich!).
Quelle: OJS 2012/S 016-025328 (2012-01-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2012-04-19) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Telefon: +49 3090222-7521📞
Fax: +49 309028-3055 📠
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-04-17 📅
Name: ariston Vertriebs GmbH
Postanschrift: Dominicusstr. 11
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10823
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Martina Ciecior
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Fax: +49 3090138313 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
1. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
— 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
— 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.