Beschreibung der Beschaffung
Die Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks Brunsbüttel, die KKB GmbH & Co. oHG, hat einen Antrag nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) auf Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein als zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde gestellt. Die Genehmigungsbehörde hält im Rahmen ihrer Prüfung und Bewertung des Antrags die Zuziehung von Sachverständigen nach § 20 AtG für erforderlich. Die Sachverständigen bzw. die Sachverständigenorganisation haben / hat eine sicherheitstechnische Begutachtung zum vorliegenden Antrag abzugeben und im Anschluss die Umsetzung im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren
zu begleiten. Die Stilllegung und der Abbau der Anlage sollen in drei Phasen erfolgen:
Phase I Abbau von Anlagenteilen, die für den Restbetrieb nicht mehr benötigt werden;
Phase II Abbau von
aktivierten Anlagenteilen mit dem Ziel der Entlassung der Anlage aus der atomrechtlichen Überwachung; Phase III Abriss der Gebäude. Am Standort sollen vorhandene und noch zusätzlich einzurichtende Lagermöglichkeiten
für radioaktive Abfälle genutzt werden. Beantragt ist bis auf weiteres mit Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG vom 01.11.2012 zunächst der Restbetrieb der Anlage KKB sowie der Abbau von nicht mehr benötigten Anlagenteilen gemäß Phase I. Im Zusammenhang mit dem Restbetrieb und dem Abbau gemäß Phase I sind insbesondere folgende Inhalte zu begutachten:
• Ablösung der Regelungen und Gestattungen der bestehenden Betriebsgenehmigungen durch solche einer Stilllegungsgenehmigung bzw. Beibehaltung von Regelungen und Gestattungen
• Restbetriebshandbuch (RBHB) mit Beginn von Stilllegung und Abbau
• Restbetrieb, d.h. Weiterbetrieb von Systemen und Komponenten auf der Grundlage bestehender Genehmigungen, soweit nicht durch die Stilllegungsgenehmigung abgelöst
• Anpassung des Betriebs und der Nutzung von Systemen an den Stand des Abbaus
• Errichtung von Systemen und Komponenten für den Abbau sowie deren Nutzung und Betrieb
• Umgang mit radioaktiven Stoffen beim Abbau von Anlagenteilen
• Nutzung externer Entsorgungsdienstleistungen
• Verfahren am Standort zur Freigabe und Entlassung
• Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft
• Nutzungsänderung von Raumbereichen
• Ausbau und Einrichtung von Transportwegen
• Abbau von nicht kontaminierten und kontaminierten und aktivierten Anlagenteilen im Kontrollbereich sowie von anderen atomrechtlich genehmigten Anlagenteilen
• Abbau von Anlagenteilen, die beim Ausbau der Transportwege abgebaut werden müssen und für den Restbetrieb nicht mehr benötigt werden
• Abbau von Anlagenteilen, die für die Durchführung des Abbaus errichtet wurden und nicht mehr benötigt werden.
Zum Begutachtungsumfang gehört ggf. auch die Errichtung zusätzlicher Lager- und Konditionierungseinrichtungen einschließlich Gebäuden für radioaktive Stoffe, sofern entsprechende Anträge bei der Genehmigungsbehörde gestellt werden.
Im Rahmen der Begutachtung ist auch die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Seitens des Auftraggebers wird die Bildung von Bietergemeinschaften begrüßt.