1. Wenngleich beabsichtigt ist, die Aufträge für alle vier Prüfungen zusammen an eine Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft zu vergeben, wird die Beauftragung aufgrund gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich der BIM GmbH und der BIM Treuhand durch die BIM GmbH (§ 68 Abs. 1 S. 2 LHO) und hinsichtlich des SILB und des LfG durch den Rechnungshof von Berlin (§ 94 Abs. 3 S. 1 LHO) erfolgen.