Wenn ein Versicherungsvermittler die Vergabeunterlagen anfordert, muss zweifelsfrei erkennbar sein, von welchem/n Versicherer/n (max. 4) er bevollmächtigt ist. Er hat zu erklären, keine anderen Versicherungsunternehmen durch eine mündliche Vereinbarung oder eine solche in Textform (§ 126 b BGB) an der Teilnahme zu behindern.