Mit dem Vorhaben soll die wissenschaftliche Grundlage für die Erstellung des EEG-Erfahrungsberichtes für die Spartentechnologie Biomasse (Vorhaben II a) geschaffen werden. Weiterhin sind nach § 65a EEG seit 2012 jährliche Monitoringberichte vorzulegen. Mit der geplanten Auftragsvergabe sollen die entsprechenden Grundlagendaten erhoben und wissenschaftlich ausgewertet werden. Diese sind Grundlage für AG um eigenen EEG-EB zu verfassen. Der EEG-EB ist entsprechend § 65 EEG alle vier Jahre dem deutschen Bundestrag vorzulegen. Der nächste Bericht ist zum 31.12.2014 vorgesehen. Mit dem neuen Monitoringvorhaben soll einerseits der Monitoringprozess kontinuierlich fortgesetzt werden, andererseits erfordert die gewachsene Komplexität der Fragestellungen zur Bioenergie in verschiedenen Bereichen eine Neustrukturierung. Zu nennen sind hier beispielsweise die Berücksichtigung der zunehmenden Direktvermarktung, der gesetzlichen Effizienz- und Naturschutzanforderungen und der erweiterten Informationspflichten der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie der Übertragungsnetzbetreiber. Das Vorhaben soll die Erfüllung der Berichtspflichten des BMU zur Stromerzeugung aus Biomasse unterstützen und wissenschaftlich fundierte Vorschläge zur Fortentwicklung der Rahmenbedingungen für die Stromerzeugung aus Biomasse erarbeiten. In diesem Zusammenhang soll auch untersucht werden, ob und ggf. welche ergänzenden Maßnahmen zur besseren Integration der ökologischen Auswirkungen der Biomassebereitstellung und der Bioenergieerzeugung durch Berücksichtigung im Rahmen des Ordnungsrechts erforderlich sind. In allen Arbeitspaketen soll daher nicht nur die gegenwärtige Situation analysiert und dargestellt werden, sondern es sollen hieraus jeweils auch fundierte Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Förderrahmens entwickelt werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-04-27.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-03-09.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2012-03-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung
Menge oder Umfang:
Arbeitspaket 1: Entwicklung des Anlagenbestandes und der Stromerzeugung aus Biomasse im Rahmen des EEG,Arbeitspaket 2: Entwicklung der Anlagentechnik zur Stromerzeugung aus Biomasse, Stand der Technik,Arbeitspaket 3: Kraft-Wärme-Kopplung,Arbeitspaket 4: Biomethan,Arbeitspaket 5: Zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse,Arbeitspaket 6: Kosten der Stromerzeugung aus Biomasse,Arbeitspaket 7: Stromerzeugung aus Biomasse außerhalb des EEG,Arbeitspaket 8: Konkurrrenzsituationen zwischen Anlagen nach EEG 2000, EEG 2004, EEG 2008 und EEG 2012,Arbeitspaket 9: Auswirkungen der Stromerzeugung aus Biomasse auf Natur und Landschaft,Arbeitspaket 10: Wechselwirkung mit der stofflichen Nutzung von Biomasse,Arbeitspaket 11: Datenaufbereitung und Berichterstattung,Arbeitspaket 12: Workshops und Besprechungen sowie Bearbeitung von Ad-hoc-Fragen für die Sparte Bioenergie.Die Ergebnisse sind in einem intensiven Austausch mit dem Auftraggeber darzustellen und zu diskutieren. Die Ergebnisse sollen in den nachfolgenden Berichten ausführlich dokumentiert werden:1. EEG-Erfahrungsbericht,2. EEG-Monitoringberichte.
Arbeitspaket 1: Entwicklung des Anlagenbestandes und der Stromerzeugung aus Biomasse im Rahmen des EEG,Arbeitspaket 2: Entwicklung der Anlagentechnik zur Stromerzeugung aus Biomasse, Stand der Technik,Arbeitspaket 3: Kraft-Wärme-Kopplung,Arbeitspaket 4: Biomethan,Arbeitspaket 5: Zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse,Arbeitspaket 6: Kosten der Stromerzeugung aus Biomasse,Arbeitspaket 7: Stromerzeugung aus Biomasse außerhalb des EEG,Arbeitspaket 8: Konkurrrenzsituationen zwischen Anlagen nach EEG 2000, EEG 2004, EEG 2008 und EEG 2012,Arbeitspaket 9: Auswirkungen der Stromerzeugung aus Biomasse auf Natur und Landschaft,Arbeitspaket 10: Wechselwirkung mit der stofflichen Nutzung von Biomasse,Arbeitspaket 11: Datenaufbereitung und Berichterstattung,Arbeitspaket 12: Workshops und Besprechungen sowie Bearbeitung von Ad-hoc-Fragen für die Sparte Bioenergie.Die Ergebnisse sind in einem intensiven Austausch mit dem Auftraggeber darzustellen und zu diskutieren. Die Ergebnisse sollen in den nachfolgenden Berichten ausführlich dokumentiert werden:1. EEG-Erfahrungsbericht,2. EEG-Monitoringberichte.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de🌏
E-Mail: c.hunsaker@fz-juelich.de📧
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigteAngebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Mit dem Vorhaben soll die wissenschaftliche Grundlage für die Erstellung des EEG-Erfahrungsberichtes für die Spartentechnologie Biomasse (Vorhaben II a) geschaffen werden. Weiterhin sind nach § 65a EEG seit 2012 jährliche Monitoringberichte vorzulegen. Mit der geplanten Auftragsvergabe sollen die entsprechenden Grundlagendaten erhoben und wissenschaftlich ausgewertet werden. Diese sind Grundlage für AG um eigenen EEG-EB zu verfassen. Der EEG-EB ist entsprechend § 65 EEG alle vier Jahre dem deutschen Bundestrag vorzulegen. Der nächste Bericht ist zum 31.12.2014 vorgesehen.
Mit dem Vorhaben soll die wissenschaftliche Grundlage für die Erstellung des EEG-Erfahrungsberichtes für die Spartentechnologie Biomasse (Vorhaben II a) geschaffen werden. Weiterhin sind nach § 65a EEG seit 2012 jährliche Monitoringberichte vorzulegen. Mit der geplanten Auftragsvergabe sollen die entsprechenden Grundlagendaten erhoben und wissenschaftlich ausgewertet werden. Diese sind Grundlage für AG um eigenen EEG-EB zu verfassen. Der EEG-EB ist entsprechend § 65 EEG alle vier Jahre dem deutschen Bundestrag vorzulegen. Der nächste Bericht ist zum 31.12.2014 vorgesehen.
Mit dem neuen Monitoringvorhaben soll einerseits der Monitoringprozess kontinuierlich fortgesetzt werden, andererseits erfordert die gewachsene Komplexität der Fragestellungen zur Bioenergie in verschiedenen Bereichen eine Neustrukturierung. Zu nennen sind hier beispielsweise die Berücksichtigung der zunehmenden Direktvermarktung, der gesetzlichen Effizienz- und Naturschutzanforderungen und der erweiterten Informationspflichten der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie der Übertragungsnetzbetreiber.
Mit dem neuen Monitoringvorhaben soll einerseits der Monitoringprozess kontinuierlich fortgesetzt werden, andererseits erfordert die gewachsene Komplexität der Fragestellungen zur Bioenergie in verschiedenen Bereichen eine Neustrukturierung. Zu nennen sind hier beispielsweise die Berücksichtigung der zunehmenden Direktvermarktung, der gesetzlichen Effizienz- und Naturschutzanforderungen und der erweiterten Informationspflichten der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie der Übertragungsnetzbetreiber.
Das Vorhaben soll die Erfüllung der Berichtspflichten des BMU zur Stromerzeugung aus Biomasse unterstützen und wissenschaftlich fundierte Vorschläge zur Fortentwicklung der Rahmenbedingungen für die Stromerzeugung aus Biomasse erarbeiten. In diesem Zusammenhang soll auch untersucht werden, ob und ggf. welche ergänzenden Maßnahmen zur besseren Integration der ökologischen Auswirkungen der Biomassebereitstellung und der Bioenergieerzeugung durch Berücksichtigung im Rahmen des Ordnungsrechts erforderlich sind.
Das Vorhaben soll die Erfüllung der Berichtspflichten des BMU zur Stromerzeugung aus Biomasse unterstützen und wissenschaftlich fundierte Vorschläge zur Fortentwicklung der Rahmenbedingungen für die Stromerzeugung aus Biomasse erarbeiten. In diesem Zusammenhang soll auch untersucht werden, ob und ggf. welche ergänzenden Maßnahmen zur besseren Integration der ökologischen Auswirkungen der Biomassebereitstellung und der Bioenergieerzeugung durch Berücksichtigung im Rahmen des Ordnungsrechts erforderlich sind.
In allen Arbeitspaketen soll daher nicht nur die gegenwärtige Situation analysiert und dargestellt werden, sondern es sollen hieraus jeweils auch fundierte Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Förderrahmens entwickelt werden.
Menge oder Umfang:
Arbeitspaket 1: Entwicklung des Anlagenbestandes und der Stromerzeugung aus Biomasse im Rahmen des EEG,
Arbeitspaket 2: Entwicklung der Anlagentechnik zur Stromerzeugung aus Biomasse, Stand der Technik,
Arbeitspaket 3: Kraft-Wärme-Kopplung,
Arbeitspaket 4: Biomethan,
Arbeitspaket 5: Zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse,
Arbeitspaket 6: Kosten der Stromerzeugung aus Biomasse,
Arbeitspaket 7: Stromerzeugung aus Biomasse außerhalb des EEG,
Arbeitspaket 8: Konkurrrenzsituationen zwischen Anlagen nach EEG 2000, EEG 2004, EEG 2008 und EEG 2012,
Arbeitspaket 9: Auswirkungen der Stromerzeugung aus Biomasse auf Natur und Landschaft,
Arbeitspaket 10: Wechselwirkung mit der stofflichen Nutzung von Biomasse,
Arbeitspaket 11: Datenaufbereitung und Berichterstattung,
Arbeitspaket 12: Workshops und Besprechungen sowie Bearbeitung von Ad-hoc-Fragen für die Sparte Bioenergie.
Die Ergebnisse sind in einem intensiven Austausch mit dem Auftraggeber darzustellen und zu diskutieren. Die Ergebnisse sollen in den nachfolgenden Berichten ausführlich dokumentiert werden:
1. EEG-Erfahrungsbericht,
2. EEG-Monitoringberichte.
Dauer: 36 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Dienstleistung: Standort des Auftragnehmers, des Auftraggebers und weitere Orte in Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der Zuverlässigkeit sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot dazulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der Zuverlässigkeit sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot dazulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Nachweis über die persönliche Lage des Bieters:
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
— Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen/Projektleiter sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A" zu nutzen),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A" zu nutzen),
— Erklärung, dass beim Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A" zu nutzen),
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren,
— Eigenerklärung (formlos), dass Einnahmen aus der jeweils zu untersuchenden Branche (Biomasse) weniger als 50 % des Gesamtumsatzes ausmachen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträgen:
— Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten,
— Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten,
— Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters (Benennung der Mitglieder und des Projektleiters sowie ihrer Qualifikationen und Erfahrungen, Angabe von entsprechenden Vorarbeiten und Veröffentlichungen). Durch die Referenzen und das Mitarbeiterteam sollen insgesamt folgende Eignungskriterien nachgewiesen werden:
— Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters (Benennung der Mitglieder und des Projektleiters sowie ihrer Qualifikationen und Erfahrungen, Angabe von entsprechenden Vorarbeiten und Veröffentlichungen). Durch die Referenzen und das Mitarbeiterteam sollen insgesamt folgende Eignungskriterien nachgewiesen werden:
—— Gute Kenntnisse der Spartentechnologie Biomasse (fest, flüssig, gasförmig) und der naturschutzfachlichen Fragestellungen,
—— Sehr gutes technisch-naturwissenschaftliches Verständnis und Erfahrungen im Bereich der Erneuerbaren Energien und der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen,
—— Gute Kenntnisse der deutschen und europäischen Rahmenbedingungen (Gesetze, Verordnungen, aber auch EU- Richtlinie erneuerbare Energien, Biomasseverordnung, GasNetzzugangsV, Nachhaltigkeitsverordnung, etc.),
—— Referenzen über bisherige Vorhaben im Bereich des EEG sowie seiner Umsetzung,
—— Energiewirtschaftliche und ökonomische Kenntnisse auf deutscher und europäischer Ebene, inklusive von Kenntnissen der Marktstrukturen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wieder beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wieder beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerische Haftungserklärungen abgeben. Zu den Teilnahmebedingungen siehe III.2).
Sonstige besondere Bedingungen: Die Bedingungen sind in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-06-30 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle:Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Claudia Hunsaker
Name: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Postanschrift: Zimmerstraße 26-27
Postleitzahl: 10969
Kontaktperson: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
URL für weitere Informationen: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Dokumente: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Teilnahme: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartelamt
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrenkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantragstellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrenkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantragstellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Quelle: OJS 2012/S 051-083205 (2012-03-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2012-06-27) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen übernicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen übernicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Standort desAuftragnehmers, des Auftraggebers und weitere Orte in Deutschland.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Inhaltliche und technische Qualität des Angebots (60)
2. Preis (30)
3. Organisatorische Umsetzung (10)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-06-07 📅
Name: DBFZ Deutsches Biomasseforschungszentrum gemeinnützige GmbH
Postanschrift: Torgauer Str. 116
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04347
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegenWettbewerbsbeschrenkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107Abs.3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegenWettbewerbsbeschrenkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107Abs.3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.