Zulassung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen durch einen Dienstleister am Flughafen Hamburg

Flughafen Hamburg GmbH

a) Mit vorliegender Bekanntmachung wird kein öffentlicher Auftrag im Sinne von GWB und Sektorenverordnung (SektVO) ausgeschrieben. Die vorliegende Bekanntmachung unterliegt daher nicht dem öffentlichen Vergaberecht, sondern den nachgenannten Rechtsvorschriften zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen. Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Zulassung
Für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen Hamburg einheitlich durch einen Dienstleister gemäß der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I 1997 S. 2885), geändert durch Art. 28 des 10. EuroEG vom 15.12.2001(BGBl. I 2001, S.3762) und die VO zur Änderung der BADV vom 14.3.2005 (BGBl. I 2005, S. 862) und zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) (BADV), für folgende Bodenabfertigungsdienste gemäß Anlage 1 der BADV:
— Gepäckabfertigung gem. Anlage 1 Nr. 3 BADV (Die Gepäckabfertigung umfasst die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum),
— Fracht- und Postabfertigung gem. Anlage 1 Nr.4.1 und 4.2 BADV (soweit es die Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug betrifft),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr.5.2 BADV (die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr.5.4 BADV (das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich der Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, sowie Beförderung des Gepäcks, der Fracht und der Post zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr.5.5 BADV (die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr.5.6 BADV (das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft und die Bereitstellung und den Einsatz der entsprechenden Mittel).
b) Der auszuwählende Drittabfertiger hat alle oben aufgeführten Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit zu erbringen (Bündel), da diese Bündelung betrieblich geboten und notwendig ist zur möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten. Bewerbungen für einen Teil innerhalb des Bündels sind nicht möglich. Bewerbungen, die sich nur auf einzelne der vorgenannten Dienstleistungen beziehen, werden ausgeschlossen. Die Erbringung der oben aufgelisteten Bodenabfertigungsdienstleistungen ist gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 5 zur BADV am Flughafen Hamburg auf insgesamt zwei Dienstleister und zwei Selbstabfertiger beschränkt. Mögliche Selbstabfertiger werden im Rahmen eines anderen Verfahrens gefunden.
c) Die Erbringung weiterer Dienste gemäß Anlage 1 der BADV ist nicht ausgeschlossen, sie sind jedoch nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens.
d) Einzelheiten zu den für die Erbringung der Leistungen zur Verfügung stehenden Flächen sowie den ggf. zu benutzenden zentralen Infrastruktureinrichtungen ergeben sich aus den Bewerbungsunterlagen.
e) Jeder zugelassene Dienstleister hat die Bodenabfertigungsdienstleistungen jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nicht diskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten.
f) Eine Verpflichtung des Dienstleisters zur Übernahme von Personal des Flughafenunternehmers oder eines sonstigen Dienstleisters besteht nicht.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-08-24. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-07-17.

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Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2012-07-17 Auftragsbekanntmachung
2012-08-03 Ergänzende Angaben
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