Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2019-03-04) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: DB Netz AG
Postanschrift: Theodor-Heuss-Allee 7
Postort: Frankfurt am Main
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG,Beschaffung Infrastruktur, Region Südost (FS.EI-SO-E),Einkauf Leit-und Sicherungstechnik,Elektrotechnik, Telekommunikation”
Telefon: +49 34123424013📞
E-Mail: yvonne.schneeweiss@deutschebahn.com📧
Fax: +49 34123424001 📠
Region: Wittenberg🏙️
URL: www.deutschebahn.com🌏
Adresse des Käuferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/portal🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: 13TEI03921, VDE 8.1 TK-Anlagen Los Thüringen
Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten für Eisenbahnlinien📦 Titel
Los-Identifikationsnummer: 1
Beschreibung
Ort der Leistung: Deutschland🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Strecke VDE 8.1 Thüringen
Beschreibung der Beschaffung:
“Errichtung TK-Anlagen VDE 8.1 Thüringen (Tunnelnotruf, OB-Ringleitung, EMA Notausgänge Rettungsstollen, BMA-Technikräume, Stromversorgung für...”
Beschreibung der Beschaffung
Errichtung TK-Anlagen VDE 8.1 Thüringen (Tunnelnotruf, OB-Ringleitung, EMA Notausgänge Rettungsstollen, BMA-Technikräume, Stromversorgung für Übertragungstechnik, Bahnhofsfernmeldekabel, TK-Anbindung OLSP und FWA).
Mehr anzeigen Dauer
Datum des Beginns: 2014-03-10 📅
Datum des Endes: 2017-12-31 📅
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2014/S 050-084203
Auftragsvergabe
Vertragsnummer: 13TEI03921
Los-Identifikationsnummer: 1
Titel: VDE 8.1 TK-Anlagen los Thüringen
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-03-07 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: DB Bahnbau Gruppe GmbH
Postanschrift: Groß-Berliner Damm 81
Postort: Berlin
Postleitzahl: 12487
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Deutschland🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 3667582.74 💰
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2019/S 048-111199 (2019-03-04)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2019-04-09) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, Region Südost (FS.EI-SO-E), Einkauf Leit- und Sicherungstechnik, Elektrotechnik, Telekommunikation”
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 3667582.74 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2019/S 073-173881 (2019-04-09)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2019-11-19) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, Region Südost (FS.EI-SO-E), Einkauf Leit-und Sicherungstechnik, Elektrotechnik, Telekommunikation”
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 3667582.74 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per e-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2019/S 226-553370 (2019-11-19)