Will sich ein Bieter, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten vollständig oder zum Teil eines Subunternehmers oder anderer Unternehmen (Dritte) bedienen, ist dies ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen zulässig. In diesem Fall müssen die unter Punkt III.2.1 genannten Unterlagen zum Nachweis seiner persönlichen Lage sowie der Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister in jedem Fall und die unter Punkt II.2.2 und Punkt III.2.3 dargestellten Eignungsnachweise für diese Unternehmen mit dem Angebot vorgelegt werden, soweit sich der Bieter auf die Eignung des Dritten bezieht. Zudem ist durch eine eigenhändig zu erstellende, vom dem Dritten zu unterzeichnende und dem Angebot beizufügende Verpflichtungserklärung nachzuweisen, dass die Kapazitäten des Dritten im Fall der Auftragserteilung nach tatsächlich zur Verfügung stehen.