Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 132 e Abs. 2 i. V. m. § 130 a Abs. 8 SGB V mit pharmazeutischen Unternehmen für saisonale Grippeimpfstoffe für die Impfsaison 2014/2015

Die AOK-Bundesverband GbR führt das Vergabeverfahren im Auftrag der unter Ziffer VI.3 genannten Auftraggeberin durch

Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 132 e Abs. 2 i. V. m. § 130 a Abs. 1 SGB V mit pharmazeutischen Unternehmen für zu Lasten der GKV in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg verordnete saisonale Grippeimpfstoffe die gemäß Arzneimittelgesetz zugelassen und durch die Empfehlung der STIKO nicht ausgeschlossen sind, zur Impfung der GKV Versicherten ab dem vollendeten 6. Lebensmonat ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne Kanüle oder mit abnehmbarer Kanüle für die Impfsaison 2014/2015.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-01-17. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-11-29.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2013-11-29 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2013-11-29)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Anti-Grippe-Impfstoffe
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Anti-Grippe-Impfstoffe 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die AOK-Bundesverband GbR führt das Vergabeverfahren im Auftrag der unter Ziffer VI.3 genannten Auftraggeberin durch
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31
Postleitzahl: 10178
Postort: Berlin-Mitte
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de 📧
Fax: +49 30346462777 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2013-11-29 📅
Einreichungsfrist: 2014-01-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-12-03 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2013/S 234-405748
ABl. S-Ausgabe: 234
Zusätzliche Informationen
1. Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Nordwest durch. Die AOK Nordwest ihrerseits beschafft für folgende öffentliche Auftraggeber (Krankenkassen und Verbände): AOK Rheinland/Hamburg, BKK-Landesverband Nordwest, IKK classic, IKK Nord, SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Knappschaft, Ersatzkassen Barmer GEK, Techniker Krankenkasse, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse-KKH, HEK – Hanseatische Krankenkasse, hkk -gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek); Einzelheiten finden sich in Anlage A der Bekanntmachung. 2. Dem Angebot sind produktspezifisch eine Packungsbeilage gemäß § 11 AMG des letzten verfügbaren Standes oder eine entsprechende Bietererklärung sowie eine Fachinformation nach § 11 a AMG des letzten verfügbaren Standes oder eine entsprechende Bietererklärung beizufügen. 3. Bietergemeinschaften: Die Abgabe eines Angebotes durch eine Bietergemeinschaft ist zulässig. Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VOL/A-EG). Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen § 1 GWB verstößt. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011, Az. VII-Verg 35/11, wird hingewiesen. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1., Ziffer III.2.2 der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3 der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat. Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Los können Mitglieder einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, auch als Einzelbieter ein Angebot nur abgeben (und umgekehrt), wenn sie nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des [Geheim-]Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. v. 23.12.2009 – Rs. C 376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberin erbracht, sind beide Angebote (das der Bietergemeinschaft und das des Einzelbieters) bezogen auf das betreffende Gebietslos auszuschließen. Verbundene Unternehmen werden gebeten, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13. April 2011, VII-Verg 4/11, zu beachten. In jedem Fall zulässig ist hingegen die gleichzeitige Teilnahme eines Unternehmens als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter (oder als Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft), sofern die Angebote für unterschiedliche Gebietslose abgegeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, angeben und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f) VOL/A-EG getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen des Auftraggebers zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein Erfolg versprechendes Angebot abzugeben. 4. Nachunternehmer: Sollte ein Bieter bereits bei der Abgabe des Angebotes beabsichtigen, sich für die Erfüllung des Vertrages der Fähigkeiten eines Nachunternehmers (Unterauftragnehmers, nachfolgend nur „Nachunternehmer“ genannt) zu bedienen, insbesondere eines Auftragsherstellers im Sinne von § 9 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), so hat er dies unter Angabe von Art und Umfang der konkreten Leistung sowie des namentlich zu bezeichnenden Nachunternehmers mit Hilfe des Formblattes Nachunternehmer darzustellen. Der Bieter hat dem Auftraggeber zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Nachunternehmer(s) vorlegt (vgl. § 7 Abs. 9 VOL/A-EG). In diesem Fall ist dem Angebot des Weiteren Erklärung zur fachlichen Leistungsfähigkeit auch für den/die bei Angebotsabgabe vorgesehenen Nachunternehmer beizufügen. Zu den zu benennenden Nachunternehmern zählen: — die Auftragshersteller der Arzneimittel (hier: angebotsgegenständliche saisonale Grippeimpfstoffe) im Sinne von § 9 AMWHV, in deren Herstellungsstätten die saisonalen Grippeimpfstoffe, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden (Herstellung der Wirkstoffe und Fertigstellung des Produktes; nicht jedoch Verpackung (inkl. Verblisterung) und Herstellung der Ausgangs- und Hilfsstoffe), und ggfs. zwischen Bieter und Auftragshersteller zwischengeschaltete Unternehmen, — nicht dagegen Postdienstleister, Ärzte, Apotheker und Pharmazeutische Großhändler sowie Auftragsprüfer von Arzneimitteln im Sinne von § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe im Sinne von § 25 AMWHV beauftragt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter konzernverbundene Unternehmen Nachunternehmer sind („andere Unternehmen“ im Sinne des § 7 Abs. 9 VOL/A-EG). Eine nachträgliche Übertragung von vertraglichen Leistungspflichten auf Nachunternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat, welche nur aus wichtigem Grund (z. B. wegen fehlenden Nachweises der erforderlichen Herstellungskapazitäten oder wegen fehlender Solvenz) verweigert werden darf.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 132 e Abs. 2 i. V. m. § 130 a Abs. 1 SGB V mit pharmazeutischen Unternehmen für zu Lasten der GKV in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg verordnete saisonale Grippeimpfstoffe die gemäß Arzneimittelgesetz zugelassen und durch die Empfehlung der STIKO nicht ausgeschlossen sind, zur Impfung der GKV Versicherten ab dem vollendeten 6. Lebensmonat ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne Kanüle oder mit abnehmbarer Kanüle für die Impfsaison 2014/2015.
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Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Los 1
Kurze Beschreibung: Bezirk der KV Nordrhein.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Die ersten beiden führenden Ziffern der Betriebstättennummer (BSNR): 21 .. … .., 24 .. … .., 25 .. … .., 27 .. … .., 28 .. … .., 31 .. … .., 37 .. … ..Dies umfasst: Aachen, Bonn, Düren, Duisburg, Düsseldorf, Euskirchen, Essen, Heinsberg, Kleve, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mettmann, Mönchengladbach, Mühlheim an der Ruhr, Oberbergischer Kreis, Oberhausen, Remscheid, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Solingen, Viersen, Wesel, Wuppertal.
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Die ersten beiden führenden Ziffern der Betriebstättennummer (BSNR): 21 .. … .., 24 .. … .., 25 .. … .., 27 .. … .., 28 .. … .., 31 .. … .., 37 .. … ..
Dies umfasst: Aachen, Bonn, Düren, Duisburg, Düsseldorf, Euskirchen, Essen, Heinsberg, Kleve, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mettmann, Mönchengladbach, Mühlheim an der Ruhr, Oberbergischer Kreis, Oberhausen, Remscheid, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Solingen, Viersen, Wesel, Wuppertal.
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Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Los 2
Kurze Beschreibung: Bezirk der KV Hamburg.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Die ersten beiden führenden Ziffern der Betriebstättennummer (BSNR): 02 .. … ..Dies umfasst die Freie und Hansestadt Hamburg.
Die ersten beiden führenden Ziffern der Betriebstättennummer (BSNR): 02 .. … ..
Dies umfasst die Freie und Hansestadt Hamburg.
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Los 3
Kurze Beschreibung: Bezirk der KV Schleswig-Holstein.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Die ersten beiden führenden Ziffern der Betriebstättennummer (BSNR): 01 .. … ..Dies umfasst das Land Schleswig-Holstein.
Die ersten beiden führenden Ziffern der Betriebstättennummer (BSNR): 01 .. … ..
Dies umfasst das Land Schleswig-Holstein.
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Los 4
Kurze Beschreibung: Bezirk der KV Westfalen-Lippe.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Die ersten beiden führenden Ziffern der Betriebstättennummer (BSNR): 20 .. … ..,19 .. … .., 18 .. … ..Dies umfasst: Bielefeld, Bochum, Bottrop, Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Dortmund, Ennepe-Ruhr-Kreis, Gel-senkirchen, Kreis Gütersloh, Hagen, Hamm, Kreis Herford, Herne, Hochsauerlandkreis, Kreis Höx-ter, Kreis Lippe, Kreis Lippstadt-Soest, Märkischer Kreis, Kreis Minden-Lübbecke, Münster, Kreis Olpe, Kreis Paderborn, Kreis Recklinghausen, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Steinfurt, Kreis Unna, Kreis Warendorf.
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Die ersten beiden führenden Ziffern der Betriebstättennummer (BSNR): 20 .. … ..,19 .. … .., 18 .. … ..
Dies umfasst: Bielefeld, Bochum, Bottrop, Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Dortmund, Ennepe-Ruhr-Kreis, Gel-senkirchen, Kreis Gütersloh, Hagen, Hamm, Kreis Herford, Herne, Hochsauerlandkreis, Kreis Höx-ter, Kreis Lippe, Kreis Lippstadt-Soest, Märkischer Kreis, Kreis Minden-Lübbecke, Münster, Kreis Olpe, Kreis Paderborn, Kreis Recklinghausen, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Steinfurt, Kreis Unna, Kreis Warendorf.
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Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— Aktueller Berufs- oder Handelsregisterauszug (nicht älter als vom 1.1.2013) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist,
— Aktuelle Erklärung über die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Bieters. Bietergemeinschaften haben eine Bietergemeinschaftserklärung sowie den Berufs- und Handelsregisterauszug sowie die Erklärung über die Beteiligungsverhältnisse für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot vorzulegen,
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— Eigenerklärung zur allgemeinen Zuverlässigkeit gem. §§ 6 Abs. 4, 6 VOL/A-EG.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie über den Gesamtumsatz mit saisonalen Grippeimpfstoffen, jeweils anzugeben für jedes einzelne der letzten 3 Geschäftsjahre (§ 242 HGB) vor der Veröffentlichung der Ausschreibung (§ 7 Abs. 2 d) VOL/A-EG).
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Vorlage der Kopie der Herstellungserlaubnis.
Wenn der Bieter selbst nicht Hersteller im Sinne von § 13 AMG ist, sondern die Grippeimpfstoffe ausschließlich durch einen Nachunternehmer herstellen lässt, so braucht der Bieter selbst keine Eigenerklärung zur Herstellungserlaubnis vorzulegen.
— Darlegung der Kapazitäten zur Herstellung der saisonalen Grippeimpfstoffe (eigene oder fremde, auf die nachweislich zurückgegriffen werden kann) inkl. Benennung der Herstellungsstätten.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerische Haftung mit bevollmächtigtem Vertreter.
Sonstige besondere Bedingungen:
— Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach den Landesregelungen in NRW zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption,
— Verpflichtungserklärung nach § 19 TVgG – NRW zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
— Verpflichtungserklärung nach § 18 TVgG – NRW zur Beachtung der I-LO-Kernarbeitsnormen,
— Besondere vertragliche Nebenbedingung zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen.
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Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 1
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-03-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-01-17 📅
Öffnungsort: AOK-Bundesverband GbR, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin.
Ort des Eröffnungstermins: AOK-Bundesverband GbR, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Kasernenstr. 61
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40213
Name des öffentlichen Auftraggebers: BKK-Landesverband NORDWEST
Postanschrift: Kronprinzenstr. 6
Postort: Essen
Postleitzahl: 45128
Name des öffentlichen Auftraggebers: IKK classic
Postanschrift: Tannenstr. 4b
Postort: Dresden
Postleitzahl: 01099
Name des öffentlichen Auftraggebers: IKK Nord
Postanschrift: Lachswehrallee 1
Postort: Lübeck
Postleitzahl: 23558
Name des öffentlichen Auftraggebers: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
Postanschrift: Schulstr. 29
Postort: Kiel
Postleitzahl: 24143
Name des öffentlichen Auftraggebers: Knappschaft
Postanschrift: Knappschaftsstr. 1
Postort: Bochum
Postleitzahl: 44799
Name des öffentlichen Auftraggebers: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen, den Leiter der vdek-Landesvertretung Schleswig-Holstein und die Leiterin der vdek-Landesvertretung Hamburg
Postanschrift: Ludwig-Erhard-Allee 9
Postleitzahl: 40227
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Kopenhagener Str. 1
Postort: Dortmund
Postleitzahl: 44269
Kontakt
Kontaktperson: Melanie von Lennep

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2014-05-01 📅
Datum des Endes: 2015-06-30 📅
Zusätzliche Informationen
1. Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Nordwest durch. Die AOK Nordwest ihrerseits beschafft für folgende öffentliche Auftraggeber (Krankenkassen und Verbände): AOK Rheinland/Hamburg, BKK-Landesverband Nordwest, IKK classic, IKK Nord, SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Knappschaft, Ersatzkassen Barmer GEK, Techniker Krankenkasse, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse-KKH, HEK – Hanseatische Krankenkasse, hkk -gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek); Einzelheiten finden sich in Anlage A der Bekanntmachung.
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2. Dem Angebot sind produktspezifisch eine Packungsbeilage gemäß § 11 AMG des letzten verfügbaren Standes oder eine entsprechende Bietererklärung sowie eine Fachinformation nach § 11 a AMG des letzten verfügbaren Standes oder eine entsprechende Bietererklärung beizufügen.
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3. Bietergemeinschaften:
Die Abgabe eines Angebotes durch eine Bietergemeinschaft ist zulässig. Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VOL/A-EG).
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen § 1 GWB verstößt. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011, Az. VII-Verg 35/11, wird hingewiesen. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1., Ziffer III.2.2 der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3 der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
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Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Los können Mitglieder einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, auch als Einzelbieter ein Angebot nur abgeben (und umgekehrt), wenn sie nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des [Geheim-]Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. v. 23.12.2009 – Rs. C 376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberin erbracht, sind beide Angebote (das der Bietergemeinschaft und das des Einzelbieters) bezogen auf das betreffende Gebietslos auszuschließen. Verbundene Unternehmen werden gebeten, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13. April 2011, VII-Verg 4/11, zu beachten.
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In jedem Fall zulässig ist hingegen die gleichzeitige Teilnahme eines Unternehmens als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter (oder als Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft), sofern die Angebote für unterschiedliche Gebietslose abgegeben werden.
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Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, angeben und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f) VOL/A-EG getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen des Auftraggebers zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein Erfolg versprechendes Angebot abzugeben.
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4. Nachunternehmer:
Sollte ein Bieter bereits bei der Abgabe des Angebotes beabsichtigen, sich für die Erfüllung des Vertrages der Fähigkeiten eines Nachunternehmers (Unterauftragnehmers, nachfolgend nur „Nachunternehmer“ genannt) zu bedienen, insbesondere eines Auftragsherstellers im Sinne von § 9 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), so hat er dies unter Angabe von Art und Umfang der konkreten Leistung sowie des namentlich zu bezeichnenden Nachunternehmers mit Hilfe des Formblattes Nachunternehmer darzustellen. Der Bieter hat dem Auftraggeber zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Nachunternehmer(s) vorlegt (vgl. § 7 Abs. 9 VOL/A-EG). In diesem Fall ist dem Angebot des Weiteren Erklärung zur fachlichen Leistungsfähigkeit auch für den/die bei Angebotsabgabe vorgesehenen Nachunternehmer beizufügen.
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Zu den zu benennenden Nachunternehmern zählen:
— die Auftragshersteller der Arzneimittel (hier: angebotsgegenständliche saisonale Grippeimpfstoffe) im Sinne von § 9 AMWHV, in deren Herstellungsstätten die saisonalen Grippeimpfstoffe, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden (Herstellung der Wirkstoffe und Fertigstellung des Produktes; nicht jedoch Verpackung (inkl. Verblisterung) und Herstellung der Ausgangs- und Hilfsstoffe), und ggfs. zwischen Bieter und Auftragshersteller zwischengeschaltete Unternehmen,
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— nicht dagegen Postdienstleister, Ärzte, Apotheker und Pharmazeutische Großhändler sowie Auftragsprüfer von Arzneimitteln im Sinne von § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe im Sinne von § 25 AMWHV beauftragt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter konzernverbundene Unternehmen Nachunternehmer sind („andere Unternehmen“ im Sinne des § 7 Abs. 9 VOL/A-EG).
Eine nachträgliche Übertragung von vertraglichen Leistungspflichten auf Nachunternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat, welche nur aus wichtigem Grund (z. B. wegen fehlenden Nachweises der erforderlichen Herstellungskapazitäten oder wegen fehlender Solvenz) verweigert werden darf.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich inTextform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 GWB.
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Quelle: OJS 2013/S 234-405748 (2013-11-29)