Dienstleistungskonzession zur Durchführung von Bestattungen und Nebenleistungen auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Landau in der Pfalz

Stadt Landau in der Pfalz

Vertragsgegenstand:
Die Stadt überträgt dem Konzessionär das Recht und die Pflicht, die nachstehend, näher bezeichneten Aufgaben des Bestattungswesens in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf folgenden Friedhöfen der Stadt durchzuführen:
1. Hauptfriedhof Landau in der Pfalz, Zweibrücker Straße 33 einschließlich Ausländerfriedhof,
2. Stadtteilfriedhof Arzheim, Friedhofsweg 4,
3. Stadtteilfriedhof Dammheim, Speyerer Straße 35 a,
4. Stadtteilfriedhof Godramstein, Frankweilerstraße 31,
5. Stadtteilfriedhof Mörlheim, An der Herrenäckern 19,
6. Stadtteilfriedhof Mörzheim, Mörzheimer Hauptstraße 19 a,
7. Stadtteilfriedhof Nußdorf, Kirchhohl 18,
8. Stadtteilfriedhof Queichheim, Queichheimer Hauptstraße 75,
9. Stadtteilfriedhof Wollmesheim, Landauer Straße 2.
Übertragene Aufgaben:
1. Koordination aller Bestattungen, Exhumierungen und Umbettungen auf den genannten Friedhöfen.
2. Bereitstellung und Unterhaltung der Leichen- und Trauerhalle des Hauptfriedhofes.
3. Durchführung aller mit der Bestattung, Exhumierung oder Umbettung verbundenen Aufgaben.
4. Annahme und Zuführung von Verstorbenen in die Kühlräume, sofern erforderlich auch zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen.
Im Einzelnen zu erbringende Dienstleistungen:
1. Anmeldung und Organisation aller Bestattungen auf den o. a. aufgelisteten Friedhöfe:
Die Terminplanung und Organisation obliegt dem Konzessionär. Hierbei hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Sterbefall und die damit verbundenen Termine unverzüglich nach Bekanntwerden der Friedhofsverwaltung und den jeweiligen Ortsverwaltungen unter Beifügung der Sterbefallanzeige der Bestattungsinstitute mitgeteilt wird. In einzelnen von der Stadt benannten Todesfällen ist Einvernehmen herzustellen.
2. Annahme Verstorbener:
Der Konzessionär stellt sicher, dass Bestattern zu jeder Tages- und Nachtzeit Einlieferungen in die Leichenhalle des Hauptfriedhofes möglich sind. Er stellt sicher, dass die Kühlräume die erforderliche Temperatur aufweisen. In Absprache mit den Bestattern organisiert der Konzessionär die Aufbahrung Verstorbener auf allen Friedhöfen. Dazu wird der Sarg durch die Bestatter in die Kabine verbracht und sichergestellt, dass eine Zuordnung von Blumenschmuck und Kondolenzkarten möglich ist. Die Ausgestaltung der Aufbahrung ist Aufgabe des jeweiligen Bestatters, dem dafür freier Zugang zu gewähren ist. Nach Abschluss der Aufbahrung ist die Kabine zu reinigen und ggf. zu desinfizieren; Desinfektionsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft eingelieferte Verstorbene bleiben dabei unantastbar bis zum Vorliegen einer behördlichen Freigabe.
3. Organisation und Durchführung aller mit der Beisetzung verbundenen Aufgaben:
a) Trauerfeiern:
Feierlichkeiten in der Trauerhalle des Hauptfriedhofes bzw. den Leichenhallen der Stadtteilfriedhöfe organisiert der Konzessionär in Absprache mit Bestattern und Pfarrern. Dabei ist auf die Wünsche der Hinterbliebenen besonders einzugehen.
Ca. 45 Minuten vor Beginn der Trauerfeier hat der Bestattungsordner die Trauerhalle aufzuschließen, Beleuchtung, Heizung, Musikwiedergabegeräte und Lautsprecheranlage ein- und nach Beendigung wieder auszuschalten. Sofern die Bestatter keine eigenen Kondolenzlisten bereithalten, sind diese anzufertigen und auszulegen.
Spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier ist der Sarg zu schließen, auf den Handleichenwagen umzusetzen und zusammen mit bereits angelieferten Blumengebinden und Kränzen in die Trauerhalle zu verbringen. Zwischen den einzelnen Trauerfeiern ist ein angemessener Zeitraum einzuhalten. Durch entsprechende eigene Dekoration (z. B. Lorbeerbäume) sorgt der Konzessionär für eine würdige Ausgestaltung des Raumes.
Die Abwicklung des Organistendienstes regelt der Konzessionär. Wahlweise können auf Wunsch der Hinterbliebenen auch der Würde des Friedhofes angemessenen Musikbeiträge gespielt werden. Der Konzessionär hält dafür die erforderlichen Abspielgeräte einschließlich der Beschallungsanlage bereit.
Bei Feuerbestattungen mit Sarg wird dieser nach Abschluss der Trauerfeier vom Handleichenwagen umgesetzt und in die Leichenhalle und ggf. Kühlung verbracht bis zur Abholung durch den Bestatter.
b) Grabaushub:
Nach Vorlage der Bestattungsgenehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde Landau darf mit den Grabarbeiten begonnen werden. Die Grabtiefe beträgt bei Erdgräbern 2,40 m bzw. 1,80 m und bei Urnengräbern 0,90 m. Die zur Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Maschinen, Geräte und Materialen sind vom Konzessionär unter Berücksichtigung der von der Gartenbauberufsgenossenschaft (GBG) geforderten Eigenschaften selbst anzuschaffen.
Nach Abschluss der Erdarbeiten ist die ausgehobene Grabstelle mit Grasmatten und Laufrosten zu versehen. Der Erdcontainer ist ebenso mit Grasmatten abzudecken. Verschmutzungen an umliegenden Gräbern sind zu vermeiden bzw. sofort zu beseitigen.
Erdgräber dürfen über das Wochenende bzw. während gesetzlicher Wochenfeiertage nicht geöffnet sein.
Auf dem Stadtteilfriedhof Queichheim sind in den Belegfeldern „rechts“, „Mitte“, „Süd“ und „links“ Erdbestattungen teilweise nur durch Einbau sogenannter Grabhüllen möglich. Über den Einsatz entscheidet die Friedhofsverwaltung, diese stellt auch die Grabhüllen ohne Einbau zur Verfügung.
c) Trägerdienste:
Der Konzessionär stellt alle für die Abwicklung von Trauerfeiern und Beisetzungen erforderlichen Personen. Die Sargträger verbringen mittels Handleichenwagen den Sarg zur Grabstelle und lassen diesen würdig mit Seilen in das Grab ab. Der Trauerzug wird vom Bestattungsordner angeführt. Urnenbeisetzungen nimmt dieser in der gleichen Weise alleine wahr.
Das Bestattungspersonal kleidet sich dem Anlass entsprechend würdig (schwarze Dienstkleidung ist zu stellen) und muss sich in deutscher Sprache verständigen können. Die Mitarbeiter müssen als Ersthelfer laufend geschult sein.
Trägerdienste durch Vereine o. ä. sind im Rahmen der versicherungstechnischen Möglichkeiten zuzulassen.
d) Verfüllen und Herrichten des Grabes:
Unmittelbar nach der Bestattung hat die fachgerechte Verfüllung der Grabstätte zu erfolgen. Überschüssige Erde ist in vorhandenen Erdboxen oder dem Betriebshof zwischen zu lagern.
Im Anschluss an diese Arbeiten sind alle Kränze und Gestecke u. ä. auf dem Grab abzulegen.
e) Abräumen und Anlegen der Grabstätte:
Die Grabstätte ist nach einem Zeitraum von maximal sechs Wochen bzw. in Absprache mit den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Die dabei anfallenden Grün- und sonstigen Abfälle sind auf Kosten des Konzessionärs zu entsorgen. Das Abfallsystem der Friedhöfe darf dabei nicht genutzt werden.
Anschließend ist die Grabstelle pflanzfertig herzurichten (1. Auffüllung). Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ist in der Folge kostenfrei eine zweite Auffüllung der Grabstelle durchzuführen.
Sofern nicht ausreichend Erde vorhanden ist, beschafft der Konzessionär auf eigene Rechnung geeigneten Mutterboden.
Eine mietweise Überlassung firmeneigener Holzeinfassungen an Nutzungsberechtigte ist zulässig.
4. Schließdienst:
Der Konzessionär führt auf eigene Rechnung den Schließdienst auf dem Hauptfriedhof durch; Subunternehmer sind zugelassen.
Die Tore sind offenzuhalten:
— während der Winterzeit von 7.00 bis 18.00 Uhr,
— während der Sommerzeit von 6.30 bis 20.00 Uhr.
Die Stadt behält sich vor, bei Glätte, Unwettermeldungen oder Schadensereignissen den Friedhof ganz oder teilweise geschlossen zu halten.
5. Geschäfts- und Betriebsräume:
Für den Konzessionär besteht Residenzpflicht. Gegen Nutzungsentgelt stehen Büro- und Sozialräume im Gebäude der Friedhofsverwaltung und eine Gerätehalle zur Unterbringung des Machinenparks auf dem Friedhofsgelände zur Verfügung. Darüber hinaus kann ein angrenzender Betriebshof als Lagerfläche für Materialien gegen zusätzliches Entgelt genutzt werden.
6. Instandhaltung von Räumlichkeiten, Verkehrssicherungspflicht:
Die Leichenhalle mit dem Sektionsraum, der Kühlung und die Aufbahrungsräume sowie die Trauerhalle des Hauptfriedhofes sind in einem ordnungsgemäßen, den allgemeinen Hygienevoirschriften entsprechenden Zustand zu halten. Bei Verstorbenen mit ansteckenden Krankheiten sind Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
Die übertragenen Räumlichkeiten und Gebäude einschließlich des vorhandenen Inventars sind pfleglich zu behandeln und in einem stets ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Konzessionär hat die Pfeifenorgel einer regelmäßigen, mindestens einmal jährlichen Wartung durch einen Orgelbauer zu unterziehen.
Alle Betriebsmittel (Strom, Gas, Wasser, Leuchtmittel, Seife, Desinfektionsmittel, Handtuchpapier u. a.) sowie Unterhaltung und Wartung der Mikrophon- und Beschallungsanlage sowie der Pfeifenorgel gehen zu Lasten des Konzessionärs.
7. Abrechnung aller erbrachten Leistungen:
Die Abrechnung aller vom Konzessionär erbrachten Leistungen hat ausschließlich privatrechtlich mit dem Nutzungsberechtigten bzw. Auftraggeber zu erfolgen. Eine Haftung der Stadt Landau ist ausgeschlossen, sofern sie nicht selbst Auftraggeber ist.
Der Konzessionär setzt die Leistungsentgelte unter Beachtung der lt. Leistungsverzeichnis/Preisliste vorgegebenen Höchstbeträge fest. Die Leistungen sind nach diesen Entgelten anzubieten. Bei wesentlicher Veränderung kostenbegründeter Umsätze werden die Parteien Verhandlungen über etwaige Veränderungen führen.
Weitere Leistungen wie z. B. Umbettungen oder Exhumierungen von Leichen werden dem Auftraggeber nach Aufwand berechnet.
8. Nutzung, Bereitstellung und Unterhaltung der Friedhofsgebäude:
(1) Der Konzessionär übernimmt entgeltlich die nachstehend bezeichneten Gebäude und Räume im städtischen Anwesen Zweibrücker Straße 33 (Hauptfriedhof):
a) Leichenhalle einschließlich Kühl- und Sektionsraum,
b) Trauerhalle,
c) Pfarrzimmer im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes,
d) Büroraum im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes,
e) Sozialräume im Kellergeschoß des Verwaltungsgebäudes,
f) Fahrzeug- und Gerätehalle.
Bei Bedarf können gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellt werden:
— Weitere Büroräume im Obergeschoß des Verwaltungsgebäudes,
— Mitnutzung des Betriebshofes westlich des Hauptfriedhofes.
(2) Die Unterhaltung und bauliche Instandhaltung der ihm zur Nutzung überlassenen Räume und Gebäude sowie der vorhandenen Einrichtungen (Anlage 2) hat der Konzessionär auf eigene Kosten zu gewährleisten. Hierzu zählen:
— Reinigung,
— Desinfektion der Leichenhalle mit Kühl- und Sektionsraum,
— Bagatellfälle und Schönheitsreparaturen aller Art,
— Wartung und Unterhaltung aller Maschinen und Geräte wie Kühlaggregat, Mikrophon- und Beschallungsanlage, Pfeifenorgel u. a.,
— Ersatz der Leuchtmittel und Schließanlage (natürlicher Verschleiß),
— Kleinere Reparaturen am Dach wie Ersatz einzelner Dachziegeln und jährliche Reinigung der Dachrinnen,
— Alle Betriebsmittel wie Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung, Seife, Desinfektionsmittel, Handtuchpapier u. a.,
— Alle Heizkosten (Gas) – die Stadt übernimmt die Kosten für Wartung der Heizanlage,
— Grundbesitzabgaben.
Ersatz, Änderungen und Neubeschaffungen von Geräten und Maschinen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Alle vom Konzessionär eingebrachten Arbeiten, Sachen und ersetzten Gegenstände gehen bei Vertragsende entschädigungslos in das Vermögen der Stadt über. Ausnahme: Eigenes Gerät, z. B. Bagger, Fahrzeuge, Werkzeuge.
(3) Um- und Ausbauten in den genutzten Gebäuden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der Stadt. Dabei sind die Belange des Denkmalschutzes zu beachten.
(4) Der Konzessionär hat dafür Sorge zu tragen, dass die Friedhofsgebäude uneingeschränkt für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen. Eine anderweitige Nutzung ist nicht zulässig. Bestattungsunternehmern ist in Ausübung ihrer Tätigkeit ein ungehinderter und diskriminierungsfreier Zugang zu Leichen- und Trauerhallen zu gewähren, soweit sie im Auftrag von Hinterbliebenen tätig sind.
(5) Dem Konzessionär obliegt analog der städtischen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Eis sowie das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln auf den Geh- und Zufahrtswegen vom Haupteingang Zweibrücker Straße bis zur Leichen- und Trauerhalle und bis zum Beginn der Friedhofswege.
(6) Das Gelände des Betriebshofes ist sauber und befahrbar zu halten.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-12-04. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-08-29.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2013-08-29 Auftragsbekanntmachung
2014-03-07 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2013-08-29)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Bestattungswesens
Menge oder Umfang:
Folgende Fallzahlen aus 2012 liegen dieser Auftragsbekanntmachung zugrunde:— 119 Erdbestattungen (73 Hauptfriedhof, 46 Stadtteilfriedhöfe) davon:55 Bestattungen 1,80 m tief,64 Bestattungen 2,40 m tief,— 441 Urnenbeisetzungen, davon 396 Hauptfriedhof (219 anaonym und 177 Reihen-/Wahlgrab) und 45 Stadtteilfriedhöfe,— 0 Umbettungen Sarg,— 3 Umbettungen Urnen.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen des Bestattungswesens 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Landau in der Pfalz
Postanschrift: Marktstraße 50
Postleitzahl: 76829
Postort: Landau in der Pfalz
Kontakt
Internetadresse: http://www.landau.de 🌏
E-Mail: gerhard.blumer@landau.de 📧
Telefon: +49 6341133250 📞
Fax: +49 6341133259 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2013-08-29 📅
Einreichungsfrist: 2013-12-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-08-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2013/S 168-291743
ABl. S-Ausgabe: 168
Zusätzliche Informationen
Sämtliche Vergabeunterlagen sind als pdf-Dateien auf der Internetseite der Stadt Landau in der Pfalz – www.landau.de – unter den Links Ausschreibungen und Liste der Ausschreibungen einsehbar.

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Vertragsgegenstand:
Die Stadt überträgt dem Konzessionär das Recht und die Pflicht, die nachstehend, näher bezeichneten Aufgaben des Bestattungswesens in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf folgenden Friedhöfen der Stadt durchzuführen:
1. Hauptfriedhof Landau in der Pfalz, Zweibrücker Straße 33 einschließlich Ausländerfriedhof,
2. Stadtteilfriedhof Arzheim, Friedhofsweg 4,
3. Stadtteilfriedhof Dammheim, Speyerer Straße 35 a,
4. Stadtteilfriedhof Godramstein, Frankweilerstraße 31,
5. Stadtteilfriedhof Mörlheim, An der Herrenäckern 19,
6. Stadtteilfriedhof Mörzheim, Mörzheimer Hauptstraße 19 a,
7. Stadtteilfriedhof Nußdorf, Kirchhohl 18,
8. Stadtteilfriedhof Queichheim, Queichheimer Hauptstraße 75,
9. Stadtteilfriedhof Wollmesheim, Landauer Straße 2.
Übertragene Aufgaben:
1. Koordination aller Bestattungen, Exhumierungen und Umbettungen auf den genannten Friedhöfen.
2. Bereitstellung und Unterhaltung der Leichen- und Trauerhalle des Hauptfriedhofes.
3. Durchführung aller mit der Bestattung, Exhumierung oder Umbettung verbundenen Aufgaben.
4. Annahme und Zuführung von Verstorbenen in die Kühlräume, sofern erforderlich auch zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen.
Im Einzelnen zu erbringende Dienstleistungen:
1. Anmeldung und Organisation aller Bestattungen auf den o. a. aufgelisteten Friedhöfe:
Die Terminplanung und Organisation obliegt dem Konzessionär. Hierbei hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Sterbefall und die damit verbundenen Termine unverzüglich nach Bekanntwerden der Friedhofsverwaltung und den jeweiligen Ortsverwaltungen unter Beifügung der Sterbefallanzeige der Bestattungsinstitute mitgeteilt wird. In einzelnen von der Stadt benannten Todesfällen ist Einvernehmen herzustellen.
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2. Annahme Verstorbener:
Der Konzessionär stellt sicher, dass Bestattern zu jeder Tages- und Nachtzeit Einlieferungen in die Leichenhalle des Hauptfriedhofes möglich sind. Er stellt sicher, dass die Kühlräume die erforderliche Temperatur aufweisen. In Absprache mit den Bestattern organisiert der Konzessionär die Aufbahrung Verstorbener auf allen Friedhöfen. Dazu wird der Sarg durch die Bestatter in die Kabine verbracht und sichergestellt, dass eine Zuordnung von Blumenschmuck und Kondolenzkarten möglich ist. Die Ausgestaltung der Aufbahrung ist Aufgabe des jeweiligen Bestatters, dem dafür freier Zugang zu gewähren ist. Nach Abschluss der Aufbahrung ist die Kabine zu reinigen und ggf. zu desinfizieren; Desinfektionsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
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Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft eingelieferte Verstorbene bleiben dabei unantastbar bis zum Vorliegen einer behördlichen Freigabe.
3. Organisation und Durchführung aller mit der Beisetzung verbundenen Aufgaben:
a) Trauerfeiern:
Feierlichkeiten in der Trauerhalle des Hauptfriedhofes bzw. den Leichenhallen der Stadtteilfriedhöfe organisiert der Konzessionär in Absprache mit Bestattern und Pfarrern. Dabei ist auf die Wünsche der Hinterbliebenen besonders einzugehen.
Ca. 45 Minuten vor Beginn der Trauerfeier hat der Bestattungsordner die Trauerhalle aufzuschließen, Beleuchtung, Heizung, Musikwiedergabegeräte und Lautsprecheranlage ein- und nach Beendigung wieder auszuschalten. Sofern die Bestatter keine eigenen Kondolenzlisten bereithalten, sind diese anzufertigen und auszulegen.
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Spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier ist der Sarg zu schließen, auf den Handleichenwagen umzusetzen und zusammen mit bereits angelieferten Blumengebinden und Kränzen in die Trauerhalle zu verbringen. Zwischen den einzelnen Trauerfeiern ist ein angemessener Zeitraum einzuhalten. Durch entsprechende eigene Dekoration (z. B. Lorbeerbäume) sorgt der Konzessionär für eine würdige Ausgestaltung des Raumes.
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Die Abwicklung des Organistendienstes regelt der Konzessionär. Wahlweise können auf Wunsch der Hinterbliebenen auch der Würde des Friedhofes angemessenen Musikbeiträge gespielt werden. Der Konzessionär hält dafür die erforderlichen Abspielgeräte einschließlich der Beschallungsanlage bereit.
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Bei Feuerbestattungen mit Sarg wird dieser nach Abschluss der Trauerfeier vom Handleichenwagen umgesetzt und in die Leichenhalle und ggf. Kühlung verbracht bis zur Abholung durch den Bestatter.
b) Grabaushub:
Nach Vorlage der Bestattungsgenehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde Landau darf mit den Grabarbeiten begonnen werden. Die Grabtiefe beträgt bei Erdgräbern 2,40 m bzw. 1,80 m und bei Urnengräbern 0,90 m. Die zur Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Maschinen, Geräte und Materialen sind vom Konzessionär unter Berücksichtigung der von der Gartenbauberufsgenossenschaft (GBG) geforderten Eigenschaften selbst anzuschaffen.
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Nach Abschluss der Erdarbeiten ist die ausgehobene Grabstelle mit Grasmatten und Laufrosten zu versehen. Der Erdcontainer ist ebenso mit Grasmatten abzudecken. Verschmutzungen an umliegenden Gräbern sind zu vermeiden bzw. sofort zu beseitigen.
Erdgräber dürfen über das Wochenende bzw. während gesetzlicher Wochenfeiertage nicht geöffnet sein.
Auf dem Stadtteilfriedhof Queichheim sind in den Belegfeldern „rechts“, „Mitte“, „Süd“ und „links“ Erdbestattungen teilweise nur durch Einbau sogenannter Grabhüllen möglich. Über den Einsatz entscheidet die Friedhofsverwaltung, diese stellt auch die Grabhüllen ohne Einbau zur Verfügung.
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c) Trägerdienste:
Der Konzessionär stellt alle für die Abwicklung von Trauerfeiern und Beisetzungen erforderlichen Personen. Die Sargträger verbringen mittels Handleichenwagen den Sarg zur Grabstelle und lassen diesen würdig mit Seilen in das Grab ab. Der Trauerzug wird vom Bestattungsordner angeführt. Urnenbeisetzungen nimmt dieser in der gleichen Weise alleine wahr.
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Das Bestattungspersonal kleidet sich dem Anlass entsprechend würdig (schwarze Dienstkleidung ist zu stellen) und muss sich in deutscher Sprache verständigen können. Die Mitarbeiter müssen als Ersthelfer laufend geschult sein.
Trägerdienste durch Vereine o. ä. sind im Rahmen der versicherungstechnischen Möglichkeiten zuzulassen.
d) Verfüllen und Herrichten des Grabes:
Unmittelbar nach der Bestattung hat die fachgerechte Verfüllung der Grabstätte zu erfolgen. Überschüssige Erde ist in vorhandenen Erdboxen oder dem Betriebshof zwischen zu lagern.
Im Anschluss an diese Arbeiten sind alle Kränze und Gestecke u. ä. auf dem Grab abzulegen.
e) Abräumen und Anlegen der Grabstätte:
Die Grabstätte ist nach einem Zeitraum von maximal sechs Wochen bzw. in Absprache mit den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Die dabei anfallenden Grün- und sonstigen Abfälle sind auf Kosten des Konzessionärs zu entsorgen. Das Abfallsystem der Friedhöfe darf dabei nicht genutzt werden.
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Anschließend ist die Grabstelle pflanzfertig herzurichten (1. Auffüllung). Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ist in der Folge kostenfrei eine zweite Auffüllung der Grabstelle durchzuführen.
Sofern nicht ausreichend Erde vorhanden ist, beschafft der Konzessionär auf eigene Rechnung geeigneten Mutterboden.
Eine mietweise Überlassung firmeneigener Holzeinfassungen an Nutzungsberechtigte ist zulässig.
4. Schließdienst:
Der Konzessionär führt auf eigene Rechnung den Schließdienst auf dem Hauptfriedhof durch; Subunternehmer sind zugelassen.
Die Tore sind offenzuhalten:
— während der Winterzeit von 7.00 bis 18.00 Uhr,
— während der Sommerzeit von 6.30 bis 20.00 Uhr.
Die Stadt behält sich vor, bei Glätte, Unwettermeldungen oder Schadensereignissen den Friedhof ganz oder teilweise geschlossen zu halten.
5. Geschäfts- und Betriebsräume:
Für den Konzessionär besteht Residenzpflicht. Gegen Nutzungsentgelt stehen Büro- und Sozialräume im Gebäude der Friedhofsverwaltung und eine Gerätehalle zur Unterbringung des Machinenparks auf dem Friedhofsgelände zur Verfügung. Darüber hinaus kann ein angrenzender Betriebshof als Lagerfläche für Materialien gegen zusätzliches Entgelt genutzt werden.
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6. Instandhaltung von Räumlichkeiten, Verkehrssicherungspflicht:
Die Leichenhalle mit dem Sektionsraum, der Kühlung und die Aufbahrungsräume sowie die Trauerhalle des Hauptfriedhofes sind in einem ordnungsgemäßen, den allgemeinen Hygienevoirschriften entsprechenden Zustand zu halten. Bei Verstorbenen mit ansteckenden Krankheiten sind Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
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Die übertragenen Räumlichkeiten und Gebäude einschließlich des vorhandenen Inventars sind pfleglich zu behandeln und in einem stets ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Konzessionär hat die Pfeifenorgel einer regelmäßigen, mindestens einmal jährlichen Wartung durch einen Orgelbauer zu unterziehen.
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Alle Betriebsmittel (Strom, Gas, Wasser, Leuchtmittel, Seife, Desinfektionsmittel, Handtuchpapier u. a.) sowie Unterhaltung und Wartung der Mikrophon- und Beschallungsanlage sowie der Pfeifenorgel gehen zu Lasten des Konzessionärs.
7. Abrechnung aller erbrachten Leistungen:
Die Abrechnung aller vom Konzessionär erbrachten Leistungen hat ausschließlich privatrechtlich mit dem Nutzungsberechtigten bzw. Auftraggeber zu erfolgen. Eine Haftung der Stadt Landau ist ausgeschlossen, sofern sie nicht selbst Auftraggeber ist.
Der Konzessionär setzt die Leistungsentgelte unter Beachtung der lt. Leistungsverzeichnis/Preisliste vorgegebenen Höchstbeträge fest. Die Leistungen sind nach diesen Entgelten anzubieten. Bei wesentlicher Veränderung kostenbegründeter Umsätze werden die Parteien Verhandlungen über etwaige Veränderungen führen.
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Weitere Leistungen wie z. B. Umbettungen oder Exhumierungen von Leichen werden dem Auftraggeber nach Aufwand berechnet.
8. Nutzung, Bereitstellung und Unterhaltung der Friedhofsgebäude:
(1) Der Konzessionär übernimmt entgeltlich die nachstehend bezeichneten Gebäude und Räume im städtischen Anwesen Zweibrücker Straße 33 (Hauptfriedhof):
a) Leichenhalle einschließlich Kühl- und Sektionsraum,
b) Trauerhalle,
c) Pfarrzimmer im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes,
d) Büroraum im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes,
e) Sozialräume im Kellergeschoß des Verwaltungsgebäudes,
f) Fahrzeug- und Gerätehalle.
Bei Bedarf können gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellt werden:
— Weitere Büroräume im Obergeschoß des Verwaltungsgebäudes,
— Mitnutzung des Betriebshofes westlich des Hauptfriedhofes.
(2) Die Unterhaltung und bauliche Instandhaltung der ihm zur Nutzung überlassenen Räume und Gebäude sowie der vorhandenen Einrichtungen (Anlage 2) hat der Konzessionär auf eigene Kosten zu gewährleisten. Hierzu zählen:
— Reinigung,
— Desinfektion der Leichenhalle mit Kühl- und Sektionsraum,
— Bagatellfälle und Schönheitsreparaturen aller Art,
— Wartung und Unterhaltung aller Maschinen und Geräte wie Kühlaggregat, Mikrophon- und Beschallungsanlage, Pfeifenorgel u. a.,
— Ersatz der Leuchtmittel und Schließanlage (natürlicher Verschleiß),
— Kleinere Reparaturen am Dach wie Ersatz einzelner Dachziegeln und jährliche Reinigung der Dachrinnen,
— Alle Betriebsmittel wie Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung, Seife, Desinfektionsmittel, Handtuchpapier u. a.,
— Alle Heizkosten (Gas) – die Stadt übernimmt die Kosten für Wartung der Heizanlage,
— Grundbesitzabgaben.
Ersatz, Änderungen und Neubeschaffungen von Geräten und Maschinen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Alle vom Konzessionär eingebrachten Arbeiten, Sachen und ersetzten Gegenstände gehen bei Vertragsende entschädigungslos in das Vermögen der Stadt über. Ausnahme: Eigenes Gerät, z. B. Bagger, Fahrzeuge, Werkzeuge.
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(3) Um- und Ausbauten in den genutzten Gebäuden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der Stadt. Dabei sind die Belange des Denkmalschutzes zu beachten.
(4) Der Konzessionär hat dafür Sorge zu tragen, dass die Friedhofsgebäude uneingeschränkt für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen. Eine anderweitige Nutzung ist nicht zulässig. Bestattungsunternehmern ist in Ausübung ihrer Tätigkeit ein ungehinderter und diskriminierungsfreier Zugang zu Leichen- und Trauerhallen zu gewähren, soweit sie im Auftrag von Hinterbliebenen tätig sind.
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(5) Dem Konzessionär obliegt analog der städtischen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Eis sowie das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln auf den Geh- und Zufahrtswegen vom Haupteingang Zweibrücker Straße bis zur Leichen- und Trauerhalle und bis zum Beginn der Friedhofswege.
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(6) Das Gelände des Betriebshofes ist sauber und befahrbar zu halten.
Menge oder Umfang:
Folgende Fallzahlen aus 2012 liegen dieser Auftragsbekanntmachung zugrunde:
— 119 Erdbestattungen (73 Hauptfriedhof, 46 Stadtteilfriedhöfe) davon:
55 Bestattungen 1,80 m tief,
64 Bestattungen 2,40 m tief,
— 441 Urnenbeisetzungen, davon 396 Hauptfriedhof (219 anaonym und 177 Reihen-/Wahlgrab) und 45 Stadtteilfriedhöfe,
— 0 Umbettungen Sarg,
— 3 Umbettungen Urnen.
Referenznummer: 01/2013 DLK 325
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landau in der Pfalz einschließlich deren Stadtteile.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(1) Darstellung des Firmenprofils auf einer gesonderten Anlage des Bewerbers.
(2) Eigenerklärung, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt:
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir keine Kenntnis davon habe/n, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
— § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen),
— § 129 a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen),
— § 129 b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
— § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
— § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen.
Gemeinschaft oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
— § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaft oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
— § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Art. 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Art. 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
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— Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Beschaffung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
— § 370 der Abgabenordung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen.
Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaft oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden. Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- und Organisationsverschulden gem. § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
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— Angabe zur Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes des Unternehmens,
— Angabe, dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.
Ein Formblatt „Eigenerklärungen des Bieters“ wird dem Bewerber mit der Übermittlung der Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Eigenerklärung:
— Der Auftragnehmer unterwirft sich den Bestimmungen des Landesgesetzes zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz (Landestariftreuegesetz-LTTG) vom 1.12.2010 (GVBl. Nr. 20 vom 13.12.2010, S. 426 ff). Es ist die den Vergabeunterlagen beigefügte Mustererklärung 1 bzw.3 zum Landestariftreuegesetz (LTTG) zu verwenden.
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— Angabe, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde. Falls ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ist dieser vom Unternehmen vorzulegen.
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Hinweis:
Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
— Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt ist, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen.
Ein Formblat „Eigenerklärungen des Bieters“ wird dem Bewerber mit der Übermittlung der Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Eigenerklärung:
Angabe von 3 Referenzen über in den letzten 3 Jahren durchgeführte, abgeschlossene Aufträge im Bereich Friedhofswesen (Durchführung von Bestattungen bzw. Garten- und Landschaftsbauarbeiten).
Hinweise:
- Gewertet werden nur solche Referenzen, bei denen die Leistung des Bewerbers abgeschlossen ist.
Ein Formblat "Eigenerklärungen des Bieters" wird dem Bewerber mit der Übermittlung der Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Konzessionsentgelt:
(1) Der Konzessionär zahlt der Stadt für die genutzten Räumlichkeiten (Leichenhalle einschließlich Kühl- und Sektionsraum, Trauerhalle, Pfarrzimmer im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes, Büroraum im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes, Sozialräume im Kellergeschoß des Verwaltungsgebäudes, Fahrzeug- und Gerätehalle) ein jährliches Nutzungsentgelt von 39 000 EUR zzgl. gesetzlicher MWSt. Das Nutzungsentgelt ist in 12 gleichen Raten am Ende eines Monats über den abgelaufenen Monat fällig. Es ist ohne besondere Anforderung unter Angabe des Kassenzeichens (...) zu überweisen an IBAN: DE 5485 0010 0000 0000 18 – BIC: SOLADE S1SUW bei der Sparkasse Südliche Weinstraße Landau.
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(2) Wird die Stadt mit Kosten für Gas, Wasser, Strom, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuern u. ä. belastet, werden diese dem Konzessionär jährlich nach dem Ende der Abrechnungsperiode in Rechnung gestellet; Abschlagszahlungen werden erhoben.
(3) Für die Nutzung der Infrastruktur der Friedhöfe wird von dem Konzessionär je Bestattung ein Ausgleich in Höhe von 50 EUR zzgl. gesetzlicher MWSt. erhoben.
Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich zum 31.3., 30.6., 30.9 und 31.12. eines jeden Jahres. Der für das abgelaufene Quartal zu leistende Betrag wird jeweils 14 Tage nach Quartalsende fällig.
(4) Das Nutzungsentgelt nach Absatz 1 sowie der Ausgleich nach Absatz 3 werden analog der Erhöhung der Leistungspreise des Konzessionärs angepasst.
Abrechnung gegenüber den Nutzern:
(1) Der Konzessionär ist berechtigt, für seine Leistungen eine Vergütung von den Nutzern dieser Leistung zu verlangen. Insoweit trägt der Konzessionär das alleinige volle Nutzungs- und Vergütungsrisiko. Die Stadt ist nicht verpflichtet, für etwaige Verluste oder Forderungsausfälle des Konzessionärs einzustehen.
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(2) Als Vertragsbestandteil wird in der Anlage 1 ein Leistungsverzeichnis beigefügt, welches die Leistungsentgelte festsetzt. Die Leistungen des Konzessionärs sind Dritten nach diesem Leistungsverzeichnis anzubieten. Bei wesentlicher Veränderung kostenbegründender Faktoren werden die Parteien Verhandlungen über etwaige Veränderungen der Leistungsentgelte führen.
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Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Sonstige besondere Bedingungen:
Über die Vergabe der Nutzungsrechte an den einzelnen Grabstätten entscheidet weiterhin die Stadt.
Bei allen nachstehend aufgeführten Arbeiten sind die Vorschriften der Europäischen Norm für Bestattungsdienstleistungen, des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz, der Friedhofssatzung der Stadt Landau in der Pfalz sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Kassel (GBG) oder deren Rechtsnachfolger zu beachten.
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Bedingungen an Mitarbeiter und Personal:
(1) Der Konzessionär stellt das Personal, das zur vertragsgemäßen Ausführung der genannten Leistungen erforderlich ist. Mit Ausnahme des Orgel- und Schließdienstes ist der Einsatz Dritter (Nachunternehmer) nicht zugelassen. Trägerdienste durch Vereine o. ä. sind im Rahmen der versicherungstechnischen Möglichkeiten zugelassen.
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(2) Der Konzessionär benennt namentlich eine/n Ansprechpartner/in für die Belange der Stadt. Diese/r bzw. im Falle der Abwesenheit dessen Vertreter/in hat im Gebäude der Friedhofsverwaltung während deren Öffnungszeiten Residenzpflicht.
(3) Das eingesetzte Personal muss sich sprachlich mit den Kunden und den zuständigen Stellen der Stadt verständigen können.
(4) Der Konzessionär trägt dafür Sorge, dass das unmittelbar mit der Bestattung beschäftigte Personal die einem Trauerfall angemessene Kleidung trägt und sich im Übrigen den Umständen entsprechend verhält.
(5) Das Personal muss die erforderlichen Kenntnisse über Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften besitzen und entsprechend unterwiesen sein. Der Konzessionär benennt namentlich Ersthelfer und einen Brandschutzhelfer.
(6) Es dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen gegen Nachweis auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet wurden.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-03-14 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2013-12-04 📅
Öffnungsort:
Stadt Landau in der Pfalz – Zentrale Vergabestelle, Marktstraße 50, 76829 Landau in der Pfalz, Räume 104-106.
Ort des Eröffnungstermins: Stadt Landau in der Pfalz – Zentrale Vergabestelle, Marktstraße 50, 76829 Landau in der Pfalz, Räume 104-106.
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Grabanfertigung Erd-Reihen-/Wahlgrab (1,80 m), Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Erdbestattungen (25)
2. Grabanfertigung Urnen-Reihen-/Wahlgrab (0,90 m), Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Urnenbeisetzungen (ohne anonyme) (20)
3. Urnenbeisetzung anonymes Grabfeld, Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Urnenbeisetzungen (anonyme) (6)
4. Vorbereitung zur Aufbahrung, Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Erdbestattungen + Urnenbeisetzungen (ohne anonyme) (5)
5. Bestattungsordner, Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Erdbestattungen (3 %)/Urnenbeisetzungen (6 %) (9)
6. Trägerdienste Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Erdbestattungen (7 %)/Urnenbeisetzungen (6 %) (13)
7. Orgelspiel, Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Erdbestattungen + Urnenbeisetzungen (anonyme) (7)
8. Benutzung Leichenhalle (nur Hauptfriedhof/HF), Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Erdbestattungen HF + Urnenbeisetzungen HF (ohne anonyme) (8)
9. Benutzung Trauerhalle ( nur Hauptfriedhof/HF), Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Erdbestattungen HF + Urnenbeisetzungen HF (ohne anonyme) (6)
10. Benutzung der Kühlung je Tag (nur Hauptfriedhof/HF) Obergrenze siehe Preisliste im LV, Gebot x Erdbestattungen (1)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Stadt Landau in der Pfalz - Sachgebiet Friedhofswesen, 76829 Landau in der Pfalz, Zweibrücker Straße 33
Herrn Gerhard Blumer
Internetadresse: www.landau.de 🌏
Name: Stadt Landau in der Pfalz – Zentrale Vergabestelle
Kontaktperson: Stadt Landau in der Pfalz – Zentrale Vergabestelle
Telefon: +49 6341131600 📞
E-Mail: zentrale-vergabestelle@landau.de 📧
Fax: +49 634113881609 📠
URL für weitere Informationen: http://www.landau.de 🌏
Postleitzahl: D-76829
Kontaktperson: Stadt Landau in der Pfalz, Zentrale Vergabestelle
URL der Dokumente: www.landau.de 🌏
URL der Teilnahme: www.landau.de 🌏

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2014-09-01 📅
Datum des Endes: 2024-08-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 01/2013 DLK 325

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist ein Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern nicht eröffnet. Allenfalls besteht eine Beschwerdemöglichkeit bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brand-Platz 3, 54290 Trier, Postfach 13 20, Telefon: +49 6519494511 oder -5 12, Telefax: +49 6519494179, E-Mail: vergabepruefstelle@add.rlp.de, Internet: http://www.add.rlp.de
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Wiederkehrender Auftrag
10.2023.
Quelle: OJS 2013/S 168-291743 (2013-08-29)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-03-07)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 422 450 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-03-07 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-03-11 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 049-082189
Verweist auf Bekanntmachung: 2013/S 168-291743
ABl. S-Ausgabe: 49

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-02-27 📅
Name: Firma FB Friedhofsdienst- und Beisetzungsgesellschaft mbH
Postanschrift: Zweibrücker Straße 33
Postort: Landau in der Pfalz
Postleitzahl: 76829
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Aufsichts- undDienstleistungsdirektion
Postanschrift: Willy-Brand-Platz 3
Postort: Trier
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabepruefstelle@add.rlp.de 📧
Telefon: +49 6519494511 📞
Internetadresse: http://www.add.rlp.de 🌏
Fax: +49 6519494179 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist ein Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern nicht eröffnet.Allenfalls besteht eine Beschwerdemöglichkeit bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brand-Platz 3, 54290 Trier, Postfach 13 20, Telefon: +49 6519494511 oder -5 12,Telefax: +49 6519494179, E-Mail: vergabepruefstelle@add.rlp.de, Internet: http://www.add.rlp.de
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Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Siehe oben, Abschnitt VI.3.1
Quelle: OJS 2014/S 049-082189 (2014-03-07)
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