Entsorgung von Restabfällen aus den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg

AWSH Abfallwirtschaft Südholstein GmbH

Übernahme und Entsorgung von ca. 70 000 t/a Restabfällen aus den Kreisen Storman und Herzogtum Lauenburg ab dem 1.1.2017.
Die Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH) ist für die Organisation der Abfallwirtschaft in den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg verantwortlich. Für die Entsorgung der anfallenden Restabfälle besteht ein Dienstleistungsvertrag mit einem beauftragten Dritten. Dessen Vertrag läuft am 31.12.2016 aus. Somit müssen die Leistungen neu ausgeschrieben werden.
Die Leistung wird in 2 Gebietslose unterteilt:
— Los 1: Entsorgung von Restabfällen aus dem Kreis Stormarn,
— Los 2: Entsorgung von Restabfällen aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg.
Ein Bieter kann für eines oder beide Lose ein Gebot abgeben.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-02-14. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-11-18.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2013-11-18 Auftragsbekanntmachung
2014-04-08 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2013-11-18)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle
Menge oder Umfang:
Die Gesamtmenge der Restabfälle (ca. 70 000 t/a) teilt sich auf in den Kreis Stormarn mit ca. 39 000 t/a und den Kreis Herzogtum Lauenburg mit ca. 31 000 t/a. Es handelt sich vorwiegend um die Regelabfuhr von Haus- und Geschäftsabfällen. Hier besteht für alle Einwohner der beiden Kreise eine Anschlusspflicht an die Restabfallversorgung. Neben der regulären Restabfallabfuhr besteht die Möglichkeit der Selbstanlieferung bei den Recyclinghöfen. Über die Regelabfuhr werden auch Gewerbebetriebe entsorgt (haushaltsähnliche Gewerbeabfälle), soweit diese sich nicht anderer Entsorgungsmöglichkeiten bedienen.Nähere Details zu der Gesamtmenge befinden sich in den Vergabeunterlagen (Kap. 3). Weitere Angaben zur Beschaffenheit der Restabfälle sind dem den Vergabeunterlagen beigefügtem Bericht „Restabfallanalysen für die AWSH Abfallwirtschaft Südholstein GmbH“ zu entnehmen.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: AWSH Abfallwirtschaft Südholstein GmbH
Postanschrift: Leineweberring 13
Postleitzahl: 21493
Postort: Elmenhorst
Kontakt
Internetadresse: http://www.awsh.de 🌏
E-Mail: d.kissel@awsh.de 📧
Telefon: +49 41518793296 📞
Fax: +49 415187935296 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2013-11-18 📅
Einreichungsfrist: 2014-02-14 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-11-20 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2013/S 225-392107
Verweist auf Bekanntmachung: 2013/S 156-272399
ABl. S-Ausgabe: 225
Zusätzliche Informationen
a) Bieter, die die nach Abschnitt III) dieser Bekanntmachung geforderten Unterlagen nicht vorlegen, können vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die Auftraggeberin behält sich vor, unvollständige oder fehlende Nachweise und Unterlagen kurzfristig nachzufordern. Die Bieter können nicht auf das Nachfordern vertrauen. b) Die Formblätter aus den Vergabeunterlagen sind zwingend zu verwenden. Die Nichtverwendung der Formblätter führt zum Ausschluss vom Verfahren. c) Angebote sind ausschließlich auf dem Postweg oder direkt an die unter Abschnitt I.1. benannte Stelle zu übermitteln. Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen. Die Bieter haben den Umschlag neben der Anschrift mit der Aufschrift „Vergabe der Entsorgung von Restabfällen aus den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg, Angebot - Nicht öffnen, Frist: 14.2.2014“ zu versehen. Elektronisch übermittelte Angebote werden von der Wertung ausgeschlossen. Die AWSH verfügt nicht über entsprechende Verschlüsselungsvorkehrungen. Daher kann sie auch sonst bei an sie gerichteten E-Mails oder Telefax-Schreiben nicht die Rechtzeitigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Übermittlung gewährleisten. Diese Kommunikationsmittel sind ausschließlich für unkritische Informationen geeignet. d) Die Auftraggeberin behält sich vor, das Verfahren aus sachlichen Gründen aufzuheben. Ersatzansprüche der Bieter sind ausgeschlossen. e) Beabsichtigt ein Bieter, Leistungsbestandteile von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen in Tabellenform angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Mit Blick auf die Eignungsprüfung sind für Nachunternehmer bestimmte Unterlagen vorzulegen. aa) Nachunternehmer, die Transporte übernehmen sollen, haben ein Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat oder den Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation für die Tätigkeit „Befördern“, gleich welcher Abfallart, vorzulegen. Als vergleichbare Qualifikation gilt z. B. eine Zertifizierung nach EMAS. bb) Nachunternehmer, die den Betrieb der Behandlungsanlage übernehmen sollen, haben die folgenden Nachweise vorzulegen: Eignungsunterlagen aus den Ziffern III.2.1 a) bis g); III.2.2 a) bis c) dieser Bekanntmachung. Soweit die Unterlagen nicht bereits vom Bieter vorgelegt wurden, sind zusätzlich die folgenden Nachweise einzureichen: III.2.3 b) bis f). cc) Nachunternehmer, die die weitere Entsorgung von Behandlungsfraktionen >20 % des Inputs übernehmen sollen, haben die folgenden Nachweise vorzulegen: Ziffer III.2.1 c), d), e), f) und g); Ziffer III.2.2 a) und b); Ziffer III.2.3 c), d) und e) dieser Bekanntmachung. dd) Nachunternehmer, die andere Aufgaben übernehmen sollen, haben die folgenden Nachweise vorzulegen: Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder einer vergleichbaren Qualifikation in der Entsorgung für die entsprechende Tätigkeit und Abfallschlüssel. Als vergleichbare Qualifikation gilt z. B. eine Zertifizierung nach EMAS. Daneben sind Referenzen für die zu erbringende Leistung beizubringen. Zuletzt sind die Nachweise aus Ziffer III.2.1 d) bis g) dieser Bekanntmachung vorzulegen. Zur späteren Einschaltung von Nachunternehmern vgl. § 4 Entsorgungsvertrag. Der Bieter hat die Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Den Nachunternehmern dürfen keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als sie zwischen dem Auftragnehmer und der AWSH vereinbart werden. Bei der Weitergabe von Dienstleistungen ist die VOL/B in der jeweils geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen. Es ist nicht zulässig, dass Nachunternehmer ihrerseits Nachunternehmer einschalten. f) Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung wie hier dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen bundesweit für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die aufgrund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes für den jeweiligen Wirtschaftszweig festgesetzt worden sind (vgl. § 4 Abs. 1 TTG). Sofern dies nicht zutrifft, hat der Bieter zu erklären, dass er seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende, Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten) bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird und nicht dem Geltungsbereich des AEntG unterfällt und sich nicht auf den Bereich des ÖPNV auf Straße und Schiene erstreckt, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 9,18 EUR zahlt. Sämtliche Erklärungen dieser Art erfolgen mittels Formblatt 2 – Verpflichtungserklärung für Aufträge ab 15 000 EUR. Das Formblatt liegt den Vergabeunterlagen bei. g) Der Auftrag wird nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten (vgl. § 4 Abs. 5 TTG). Die Erklärung erfolgt mittels Formblatt 2 – Verpflichtungserklärung für Aufträge ab 15 000 EUR. Das Formblatt liegt den Vergabeunterlagen bei. h) Die Bieter werden gemäß § 8 Abs. 1 TTG darauf hingewiesen, dass sie sowie ihre Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die gemäß § 4 TTG erforderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben haben. i) Fehlt eine Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG und wird diese nicht spätestens innerhalb einer angemessenen Frist vom Bieter und von diesem auch für die bereits bekannten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen (vgl. § 8 Abs. 2 TTG). j) Für den Fall der Ausführung übernommener Leistungen durch Nachunternehmer oder bei Beschäftigung von entliehenen Arbeitskräften hat sich der Bieter bei der Angebotsabgabe in einer Verpflichtungserklärung zu verpflichten, auch von seinen Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung abgeben zu lassen. Die Erklärung erfolgt mittels Formblatt 2 – Verpflichtungserklärung für Aufträge ab 15 000 EUR. Das Formblatt liegt den Vergabeunterlagen bei. Die AWSH wird Angebote der Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften daraufhin überprüfen, ob sie auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sind (vgl. § 9 Abs. 1 TTG). k) Bei Vertragslaufzeiten von länger als 3 Jahren sind die Bieter verpflichtet, von den Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von 3 Jahren nach Vertragsschluss zur Weitergabe an die AWSH eine Eigenerklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß § 4 TTG nach wie vor eingehalten werden (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 TTG). l) Mit dem Angebot sind die folgenden weiteren auftragsbezogenen Unterlagen vorzulegen: — ausgefülltes Preisblatt (vgl. Kap. 5.4 der Vergabeunterlagen) für jedes angebotene Los, jeweils mit Unterschrift und Firmenstempel, sowie — ausgefülltes Datenblatt (vgl. Kap. 5.6 der Vergabeunterlagen) für jede Behandlungsanlage, jeweils mit Unterschrift und Firmenstempel. m) Bieter haben die Möglichkeit, für die Vergabe beider Lose einen Rabatt auf das Entsorgungsentgelt anzubieten. Nähere Angaben hierzu enthalten die Vergabeunterlagen. n) Auf die Beachtung der schleswig-holsteinischen Landesverordnung Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 4.12.2001, GVOBl. 2001, S. 411, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.3.2012 (GVOBl. S. 417), wird hingewiesen. Ergibt die Angebotswertung, dass ein Angebot mit Behandlung außerhalb Schleswig-Holsteins den Zuschlag erhalten soll, setzt der Zuschlag die Zustimmung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein voraus. Die AWSH wird die Zustimmung beantragen, kann jedoch nicht gewährleisten, dass diese erteilt wird. Wird die Zustimmung verweigert, ist die AWSH nicht gehalten, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Die AWSH ist berechtigt, das betreffende Angebot aufgrund der verweigerten Zustimmung der obersten Abfallentsorgungsbehörde auszuschließen und in eine erneute Angebotsbewertung einzutreten. o) Für das Bearbeiten und Einreichen der Angebote wird dem Bieter keine Entschädigung gewährt. Eine Erstattung der Kosten, die dem Bieter für die Erstellung der Vergabeunterlagen entstanden sind, entfällt. p) Auf die Möglichkeiten nach § 3 EG Abs. 4 lit. g VOL/A wird hingewiesen. q) Die Abgabe divergierender Hauptangebote ist zulässig. r) Die Ausschreibung muss mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf vor der Leistungsaufnahme erfolgen, da es vom Ausschreibungsergebnis abhängt, ob die AWSH eine Umschlaganlage in Stapelfeld im Kreis Stormarn errichten muss. Die Umschlaganlage kann entfallen, wenn der Zuschlag für das Los 1 auf eine im Kreisgebiet gelegene Entsorgungsanlage fällt, oder der Direkttransport der Abfälle zur Entsorgungsanlage wirtschaftlicher als der Umschlag ist. Für Planung, Genehmigung, Ausschreibung und Errichtung der Umschlaganlage ist ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren erforderlich, so dass die AWSH mindestens zwei Jahre vor Leistungsaufnahme eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umschlaganlage treffen muss. Diese Entscheidung kann nicht getroffen werden, solange der Standort der Entsorgungsanlage nicht bekannt ist. s) Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass an den späteren Auftragnehmer zusätzliche Anforderungen gestellt werden können, die soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen. Dazu gehören insbesondere Aspekte des Umweltschutzes, der Energieeffizienz sowie gleichstellungspolitische, integrationspolitische und ausbildungsfördernde Aspekte, wenn diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Nähere Informationen hierzu enthalten die Vergabeunterlagen. t) Auf die Pflicht zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (vgl. § 18 Abs. 1 TTG) wird hingewiesen. u) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erhält bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 SGB IX erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Beschäftigten im eigenen Unternehmen sicherstellen und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten. Ausbildungsplätze nach Satz 1 sind Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem Ziel geschlossen werden, den Auszubildenden den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Als Nachweis dieser Voraussetzungen sind von den Bietern Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen bzw. darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten. Wichtig: Die Nachweise sind erst beizubringen, sofern zwei wirtschaftlich gleichwertige Angebote vorliegen. Die AWSH wird betroffene Bieter darauf rechtzeitig hinweisen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Entsorgung von ca. 70 000 t/a Restabfällen aus den Kreisen Storman und Herzogtum Lauenburg ab dem 1.1.2017.
Die Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH) ist für die Organisation der Abfallwirtschaft in den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg verantwortlich. Für die Entsorgung der anfallenden Restabfälle besteht ein Dienstleistungsvertrag mit einem beauftragten Dritten. Dessen Vertrag läuft am 31.12.2016 aus. Somit müssen die Leistungen neu ausgeschrieben werden.
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Die Leistung wird in 2 Gebietslose unterteilt:
— Los 1: Entsorgung von Restabfällen aus dem Kreis Stormarn,
— Los 2: Entsorgung von Restabfällen aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg.
Ein Bieter kann für eines oder beide Lose ein Gebot abgeben.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Kreis Stormarn
Kurze Beschreibung: Entsorgung von Restabfällen im Kreis Stormarn.
Menge oder Umfang: Entsorgung von ca. 39 000 t/a Restabfällen.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Kreis Herzogtum Lauenburg
Kurze Beschreibung: Entsorgung von Restabfällen im Kreis Herzogtum Lauenburg.
Menge oder Umfang: Entsorgung von ca. 31 000 t/a Restabfällen.
Die Gesamtmenge der Restabfälle (ca. 70 000 t/a) teilt sich auf in den Kreis Stormarn mit ca. 39 000 t/a und den Kreis Herzogtum Lauenburg mit ca. 31 000 t/a. Es handelt sich vorwiegend um die Regelabfuhr von Haus- und Geschäftsabfällen. Hier besteht für alle Einwohner der beiden Kreise eine Anschlusspflicht an die Restabfallversorgung. Neben der regulären Restabfallabfuhr besteht die Möglichkeit der Selbstanlieferung bei den Recyclinghöfen. Über die Regelabfuhr werden auch Gewerbebetriebe entsorgt (haushaltsähnliche Gewerbeabfälle), soweit diese sich nicht anderer Entsorgungsmöglichkeiten bedienen.
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Nähere Details zu der Gesamtmenge befinden sich in den Vergabeunterlagen (Kap. 3). Weitere Angaben zur Beschaffenheit der Restabfälle sind dem den Vergabeunterlagen beigefügtem Bericht „Restabfallanalysen für die AWSH Abfallwirtschaft Südholstein GmbH“ zu entnehmen.
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Beschreibung der Optionen: Die Vertragslaufzeit kann pro Los einmal um 24 Monate verlängert werden.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 24 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Schleswig-Holstein (Kreis Stormarn, Kreis Herzogtum Lauenburg).

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Angaben zur Unternehmensstruktur (z. B. Muttergesellschaften, Konzernzugehörigkeit) sowie ggf. zur zuständigen Niederlassung.
b) Aktueller Auszug aus einem Handels- oder Berufsregister nach Maßgabe des Landes, in dem der Bieter ansässig ist (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate gerechnet vom Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung).
c) Eigenerklärung/ Bietererklärung, u. a. darüber, dass keine Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A und § 6 EG Abs. 6 VOL/A vorliegen. Ein entsprechendes Formblatt ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Das Formblatt ist zwingend zu verwenden.
d) Eigenerklärung „Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen, Mindest- und Tariflohn gemäß § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG“. Ein entsprechendes Formblatt ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Das Formblatt ist zwingend zu verwenden.
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e) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und mindestens einer Krankenkasse (Kopien sind ausreichend, Ausstellungsdatum nicht älter als 6 Monate gerechnet vom Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung).
f) Soweit für den Bieter eine tarifvertragliche Verpflichtung besteht, den Nachweis der vollständigen Entrichtung der Beiträge zur gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Nr. 3 AEntG zu führen, ist hierüber eine Eigenerklärung beizubringen. Dabei darf der Nachweis nicht älter sein als 1 Jahr und die durch die ausschreibende Stelle festgelegte Gültigkeit nicht überschreiten (vgl. § 7 Abs. 1 TTG). Der Nachweis ist gemäß § 7 Abs. 2 TTG auch vom Verleiher von Arbeitskräften oder Nachunternehmer zu erbringen.
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g) Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge (Auftragssperre) nach § 13 Abs. 1 TTG nicht vorliegen.
Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben die vorstehend aufgeführten Nachweise und Erklärungen jeweils für sich vollständig mit ihrem Angebot vorzulegen.
Zur Vorlage von Nachweisen von Nachunternehmern vgl. Abschnitt VI.3) dieser Bekanntmachung.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
a) Für die letzten 3 Geschäftsjahre: Erklärungen über den Gesamtumsatz des Unternehmens.
b) Erklärungen über den jährlichen Umsatz des Unternehmens mit ähnlichen Leistungen jeweils in den letzten 3 Geschäftsjahren („Behandlung von Siedlungsabfällen“).
c) Für die letzten 3 Geschäftsjahre: Vorlage von Bilanzen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist und - soweit vorhanden - Geschäftsberichte.
Die Unterlagen müssen von den Bietern bzw. mindestens einem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Bieter können sich auf die Fachkunde oder Leistungsfähigkeit (nicht möglich hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue) eines anderen Unternehmens (z. B. eines konzernverbundenen Unternehmens, eines Nachunternehmers, o. ä.) berufen. In diesem Fall hat der Bieter im Angebot darzulegen und nachzuweisen, dass er über die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens verfügen kann. Dies geschieht durch eine Verpflichtungserklärung. Für das „verleihende“ Unternehmen muss die Eignung für den betreffenden Leistungsbestandteil nachgewiesen werden; hierzu sind alle Unterlagen vorzulegen, die für den betreffenden Leistungsbestandteil auch vom Bieter gefordert werden.
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Zur Vorlage von Nachweisen von Nachunternehmern vgl. Abschnitt VI.3) dieser Bekanntmachung.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
a) Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder einer vergleichbaren Qualifikation in der Entsorgung. Als vergleichbare Qualifikation gilt z. B. eine Zertifizierung nach EMAS.
b) Mengenangaben zur Behandlungsanlage:
— Angabe, für welche Kapazität die Behandlungsanlage genehmigt ist,
— Angabe des Durchsatzes der letzten 3 Kalenderjahre,
— Angabe der im Leistungszeitraum bereits fest kontrahierten Mengen.
c) Behandlungsanlage: Katalog der für die Behandlung zugelassenen Abfallarten (Genehmigungsauszug oder Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat bzw. vergleichbare Qualifikation in der Entsorgung. Als vergleichbare Qualifikation gilt z. B. eine Zertifizierung nach EMAS.).
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d) Technische Beschreibung der vorgesehenen Behandlung; die Beschreibung hat die wesentlichen technischen Verfahrensschritte und die entstehenden Behandlungsfraktionen zu bezeichnen.
e) Sofern die Behandlungsanlage noch nicht betriebsbereit ist oder ihre Nutzung für die vertragsgegenständlichen Leistungen einer nicht bereits vorliegenden behördlichen Genehmigung (z. B. Notifizierung und Zustimmung nach Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen, VVA) bedarf: Angabe einer betriebsbereiten Ersatzanlage, deren Nutzung genehmigt ist; Vorlage einer Übernahmeerklärung des Betreibers.
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f) Sofern die Behandlungskonzeption die Behandlung von Behandlungsfraktionen > 20 % des Inputs (außer Müllverbrennungs-Aschen/Schlacken) durch Dritte vorsieht: Übernahmeerklärung des Dritten, Angabe des geplanten Mengenanteils und des Anlagenstandorts.
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g) Nachweise zur Bieterangabe über die saldierten Strom- und Wärmemengenabgabe; der Bieter hat hierzu geeignete Unterlagen (Fremdgutachten oder Eigenerklärungen) vorzulegen, welche seine im Anlagendatenblatt (vgl. Kap. 5.6 der Vergabeunterlagen) gemachten Angaben plausibilisieren, beispielsweise:
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— Bei Müllverbrennungsanlagen: Gutachten oder Eigenerklärung zur Wirkungsgradberechnung nach der R1-Formel,
— Nachweise aus der KWK-Abrechnung,
— Vorliegende Energiebilanzen.
Die Unterlagen müssen von den Bietern bzw. mindestens einem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Bieter können sich auf die Fachkunde oder Leistungsfähigkeit (nicht möglich hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue) eines anderen Unternehmens (z. B. eines konzernverbundenen Unternehmens, eines Nachunternehmers, o. ä.) berufen. In diesem Fall hat der Bieter im Angebot darzulegen und nachzuweisen, dass er über die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens verfügen kann. Dies geschieht durch eine Verpflichtungserklärung. Für das „verleihende“ Unternehmen muss die Eignung für den betreffenden Leistungsbestandteil nachgewiesen werden; hierzu sind alle Unterlagen vorzulegen, die für den betreffenden Leistungsbestandteil auch vom Bieter gefordert werden.
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Zur Vorlage von Nachweisen von Nachunternehmern vgl. Abschnitt VI.3) dieser Bekanntmachung.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen bzw. § 12 des Entsorgungsvertrages zu entnehmen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen bzw. den §§ 6-8 des Entsorgungsvertrages zu entnehmen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot bestimmte Erklärungen und Unterlagen abzugeben, u.a. solche, welche die Zulässigkeit des Zusammenschlusses in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht (§ 1 ff. GWB) belegen. Die AWSH behält sich vor, ergänzende Unterlagen zur Zulässigkeit der Bietergemeinschaft abzufordern. Die AWSH wird in der Regel Bietergemeinschaften solcher Unternehmen als unzulässig ansehen, welche die Leistung für das betreffende Los auch alleine erbringen könnten. Vor einem Ausschluss würde die AWSH die Bietergemeinschaft anhören.
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Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass:
— im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird,
— alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften,
(„Bietergemeinschaftserklärung“).
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot ihre Mitglieder und deren jeweils vorgesehene Aufgaben (Arbeitsteilung) innerhalb des Projektes zu beschreiben und die Gründe sowie Motive für die Zusammenarbeit darzulegen (z. B. warum ein Einzelbieter nicht in der Lage wäre, die Leistung für das angebotene Los zu erbringen). Sie haben zudem einen Vertreter zu benennen, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber vertritt.
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Auf § 14 TTG (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein) wird hingewiesen.

Verfahren
Zahlungsweise für die Unterlagen:
Die Vergabeunterlagen sind ausschließlich postalisch bei der unter A. I.) genannten Kontaktstelle anzufordern.
Zahlungsbedingungen und -weise: Der Erstattungsbetrag für die Vergabeunterlagen beträgt 25.00 EUR. Die Überweisung des Erstattungsbetrags erfolgt auf das folgende Konto:
AWSH Abfallwirtschaft Südholstein GmbH, IBAN: DE 71 2305 2750 0000 1186 21, BIC: NOLADE21RZB.
Nachweis der Einzahlung durch bankbestätigten Überweisungsträger oder ähnliches. Nachweise, die per Fax oder E-Mail eingehen, werden als Einzahlungsnachweise akzeptiert. Eine losweise Anforderung der Vergabeunterlagen ist nicht möglich.
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-06-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-02-14 📅
Öffnungsort: AWSH Abfallwirtschaft Südholstein GmbH, Leineweberring 13, 21493 Elmenhorst.
Ort des Eröffnungstermins: AWSH Abfallwirtschaft Südholstein GmbH, Leineweberring 13, 21493 Elmenhorst.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: AWSH Abfallwirtschaft Südholstein GmbH
Herrn Dennis Kissel

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2017-01-02 📅
Datum des Endes: 2024-12-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-08-13 📅
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2013/S 156-272399
Zusätzliche Informationen
a) Bieter, die die nach Abschnitt III) dieser Bekanntmachung geforderten Unterlagen nicht vorlegen, können vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die Auftraggeberin behält sich vor, unvollständige oder fehlende Nachweise und Unterlagen kurzfristig nachzufordern. Die Bieter können nicht auf das Nachfordern vertrauen.
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b) Die Formblätter aus den Vergabeunterlagen sind zwingend zu verwenden. Die Nichtverwendung der Formblätter führt zum Ausschluss vom Verfahren.
c) Angebote sind ausschließlich auf dem Postweg oder direkt an die unter Abschnitt I.1. benannte Stelle zu übermitteln. Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen. Die Bieter haben den Umschlag neben der Anschrift mit der Aufschrift „Vergabe der Entsorgung von Restabfällen aus den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg, Angebot - Nicht öffnen, Frist: 14.2.2014“ zu versehen. Elektronisch übermittelte Angebote werden von der Wertung ausgeschlossen. Die AWSH verfügt nicht über entsprechende Verschlüsselungsvorkehrungen. Daher kann sie auch sonst bei an sie gerichteten E-Mails oder Telefax-Schreiben nicht die Rechtzeitigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Übermittlung gewährleisten. Diese Kommunikationsmittel sind ausschließlich für unkritische Informationen geeignet.
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d) Die Auftraggeberin behält sich vor, das Verfahren aus sachlichen Gründen aufzuheben. Ersatzansprüche der Bieter sind ausgeschlossen.
e) Beabsichtigt ein Bieter, Leistungsbestandteile von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen in Tabellenform angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Mit Blick auf die Eignungsprüfung sind für Nachunternehmer bestimmte Unterlagen vorzulegen.
Mehr anzeigen
aa) Nachunternehmer, die Transporte übernehmen sollen, haben ein Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat oder den Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation für die Tätigkeit „Befördern“, gleich welcher Abfallart, vorzulegen. Als vergleichbare Qualifikation gilt z. B. eine Zertifizierung nach EMAS.
Mehr anzeigen
bb) Nachunternehmer, die den Betrieb der Behandlungsanlage übernehmen sollen, haben die folgenden Nachweise vorzulegen: Eignungsunterlagen aus den Ziffern III.2.1 a) bis g); III.2.2 a) bis c) dieser Bekanntmachung. Soweit die Unterlagen nicht bereits vom Bieter vorgelegt wurden, sind zusätzlich die folgenden Nachweise einzureichen: III.2.3 b) bis f).
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cc) Nachunternehmer, die die weitere Entsorgung von Behandlungsfraktionen >20 % des Inputs übernehmen sollen, haben die folgenden Nachweise vorzulegen: Ziffer III.2.1 c), d), e), f) und g); Ziffer III.2.2 a) und b); Ziffer III.2.3 c), d) und e) dieser Bekanntmachung.
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dd) Nachunternehmer, die andere Aufgaben übernehmen sollen, haben die folgenden Nachweise vorzulegen: Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder einer vergleichbaren Qualifikation in der Entsorgung für die entsprechende Tätigkeit und Abfallschlüssel. Als vergleichbare Qualifikation gilt z. B. eine Zertifizierung nach EMAS. Daneben sind Referenzen für die zu erbringende Leistung beizubringen. Zuletzt sind die Nachweise aus Ziffer III.2.1 d) bis g) dieser Bekanntmachung vorzulegen.
Mehr anzeigen
Zur späteren Einschaltung von Nachunternehmern vgl. § 4 Entsorgungsvertrag. Der Bieter hat die Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Den Nachunternehmern dürfen keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als sie zwischen dem Auftragnehmer und der AWSH vereinbart werden. Bei der Weitergabe von Dienstleistungen ist die VOL/B in der jeweils geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen. Es ist nicht zulässig, dass Nachunternehmer ihrerseits Nachunternehmer einschalten.
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f) Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung wie hier dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen bundesweit für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die aufgrund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes für den jeweiligen Wirtschaftszweig festgesetzt worden sind (vgl. § 4 Abs. 1 TTG). Sofern dies nicht zutrifft, hat der Bieter zu erklären, dass er seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende, Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten) bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird und nicht dem Geltungsbereich des AEntG unterfällt und sich nicht auf den Bereich des ÖPNV auf Straße und Schiene erstreckt, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 9,18 EUR zahlt. Sämtliche Erklärungen dieser Art erfolgen mittels Formblatt 2 – Verpflichtungserklärung für Aufträge ab 15 000 EUR. Das Formblatt liegt den Vergabeunterlagen bei.
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g) Der Auftrag wird nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten (vgl. § 4 Abs. 5 TTG). Die Erklärung erfolgt mittels Formblatt 2 – Verpflichtungserklärung für Aufträge ab 15 000 EUR. Das Formblatt liegt den Vergabeunterlagen bei.
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h) Die Bieter werden gemäß § 8 Abs. 1 TTG darauf hingewiesen, dass sie sowie ihre Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die gemäß § 4 TTG erforderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben haben.
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i) Fehlt eine Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG und wird diese nicht spätestens innerhalb einer angemessenen Frist vom Bieter und von diesem auch für die bereits bekannten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen (vgl. § 8 Abs. 2 TTG).
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j) Für den Fall der Ausführung übernommener Leistungen durch Nachunternehmer oder bei Beschäftigung von entliehenen Arbeitskräften hat sich der Bieter bei der Angebotsabgabe in einer Verpflichtungserklärung zu verpflichten, auch von seinen Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung abgeben zu lassen. Die Erklärung erfolgt mittels Formblatt 2 – Verpflichtungserklärung für Aufträge ab 15 000 EUR. Das Formblatt liegt den Vergabeunterlagen bei. Die AWSH wird Angebote der Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften daraufhin überprüfen, ob sie auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sind (vgl. § 9 Abs. 1 TTG).
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k) Bei Vertragslaufzeiten von länger als 3 Jahren sind die Bieter verpflichtet, von den Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von 3 Jahren nach Vertragsschluss zur Weitergabe an die AWSH eine Eigenerklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß § 4 TTG nach wie vor eingehalten werden (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 TTG).
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l) Mit dem Angebot sind die folgenden weiteren auftragsbezogenen Unterlagen vorzulegen:
— ausgefülltes Preisblatt (vgl. Kap. 5.4 der Vergabeunterlagen) für jedes angebotene Los, jeweils mit Unterschrift und Firmenstempel, sowie
— ausgefülltes Datenblatt (vgl. Kap. 5.6 der Vergabeunterlagen) für jede Behandlungsanlage, jeweils mit Unterschrift und Firmenstempel.
m) Bieter haben die Möglichkeit, für die Vergabe beider Lose einen Rabatt auf das Entsorgungsentgelt anzubieten. Nähere Angaben hierzu enthalten die Vergabeunterlagen.
n) Auf die Beachtung der schleswig-holsteinischen Landesverordnung Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 4.12.2001, GVOBl. 2001, S. 411, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.3.2012 (GVOBl. S. 417), wird hingewiesen. Ergibt die Angebotswertung, dass ein Angebot mit Behandlung außerhalb Schleswig-Holsteins den Zuschlag erhalten soll, setzt der Zuschlag die Zustimmung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein voraus. Die AWSH wird die Zustimmung beantragen, kann jedoch nicht gewährleisten, dass diese erteilt wird. Wird die Zustimmung verweigert, ist die AWSH nicht gehalten, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Die AWSH ist berechtigt, das betreffende Angebot aufgrund der verweigerten Zustimmung der obersten Abfallentsorgungsbehörde auszuschließen und in eine erneute Angebotsbewertung einzutreten.
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o) Für das Bearbeiten und Einreichen der Angebote wird dem Bieter keine Entschädigung gewährt. Eine Erstattung der Kosten, die dem Bieter für die Erstellung der Vergabeunterlagen entstanden sind, entfällt.
p) Auf die Möglichkeiten nach § 3 EG Abs. 4 lit. g VOL/A wird hingewiesen.
q) Die Abgabe divergierender Hauptangebote ist zulässig.
r) Die Ausschreibung muss mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf vor der Leistungsaufnahme erfolgen, da es vom Ausschreibungsergebnis abhängt, ob die AWSH eine Umschlaganlage in Stapelfeld im Kreis Stormarn errichten muss. Die Umschlaganlage kann entfallen, wenn der Zuschlag für das Los 1 auf eine im Kreisgebiet gelegene Entsorgungsanlage fällt, oder der Direkttransport der Abfälle zur Entsorgungsanlage wirtschaftlicher als der Umschlag ist. Für Planung, Genehmigung, Ausschreibung und Errichtung der Umschlaganlage ist ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren erforderlich, so dass die AWSH mindestens zwei Jahre vor Leistungsaufnahme eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umschlaganlage treffen muss. Diese Entscheidung kann nicht getroffen werden, solange der Standort der Entsorgungsanlage nicht bekannt ist.
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s) Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass an den späteren Auftragnehmer zusätzliche Anforderungen gestellt werden können, die soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen. Dazu gehören insbesondere Aspekte des Umweltschutzes, der Energieeffizienz sowie gleichstellungspolitische, integrationspolitische und ausbildungsfördernde Aspekte, wenn diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Nähere Informationen hierzu enthalten die Vergabeunterlagen.
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t) Auf die Pflicht zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (vgl. § 18 Abs. 1 TTG) wird hingewiesen.
u) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erhält bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 SGB IX erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Beschäftigten im eigenen Unternehmen sicherstellen und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten. Ausbildungsplätze nach Satz 1 sind Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem Ziel geschlossen werden, den Auszubildenden den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Als Nachweis dieser Voraussetzungen sind von den Bietern Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen bzw. darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten. Wichtig: Die Nachweise sind erst beizubringen, sofern zwei wirtschaftlich gleichwertige Angebote vorliegen. Die AWSH wird betroffene Bieter darauf rechtzeitig hinweisen.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Schleswig-Holstein
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Postort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de 📧
Telefon: +49 4319884640 📞
Internetadresse: http://www.schleswig-holstein.de/MWAVT/DE/Wirtschaft/OeffentlichesAuftragswesen/OeffentlichesAuftragswesen_node.html 🌏
Fax: +49 4319884702 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
a) Gemäß § 101a GWB darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information über die geplante Auftragsvergabe an die nicht berücksichtigten Bieter geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Tage.
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b) § 107 Abs. 3 GWB: Der Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit:
(1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: OJS 2013/S 225-392107 (2013-11-18)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-04-08)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-04-08 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-04-10 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 071-122797
Verweist auf Bekanntmachung: 2013/S 225-392107
ABl. S-Ausgabe: 71

Verfahren
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Angebotspreis (80)
2. Ökologische Bewertung (20)

Auftragsvergabe

1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-04-02 📅
Name: EEW Energy from Waste GmbH
Postanschrift: Schöninger Straße 2-3
Postort: Helmstedt
Postleitzahl: 38332
Land: Deutschland 🇩🇪

2️⃣
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 5

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 92
Telefon: +49 439884640 📞
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Siehe Ziff. VI.3.1
Quelle: OJS 2014/S 071-122797 (2014-04-08)