Generalunternehmer für das Standort- und Facility-Management der Standorte des BOS-Digitalfunks im Freistaat Bayern für die Teilnetzabschnitte Schwaben Nord, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern (Regionallos 2)
In der Bundesrepublik Deutschland wird derzeit für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sukzessive das bestehende Analogfunknetz durch ein hochverfügbares Sicherheitsdigitalfunknetz abgelöst, das bundesweit einheitliche digitale Sprech- und Datenfunksystem für BOS in der Bundesrepublik Deutschland (BOS-Digitalfunk). Zu diesem Zweck werden Basisstationsstandorte für digitale Funkanlagen (nach TETRA-Standard, TErrestrial Trunked RAdio) deutschlandweit in der Verantwortung der Länder errichtet und in Betrieb genommen. Die derzeitige Planung sieht vor, im Freistaat Bayern für den BOS-Digitalfunk insgesamt ca. 950 Basisstationsstandorte (Standorte) zu errichten, wobei 37 Standorte für den Raum München und 90 Standorte für Mittelfranken bereits fertig gestellt und in Betrieb genommen wurden. Die Aufteilung bei der Errichtung und Inbetriebnahme der Standorte der digitalen Funkanlagen erfolgt in sechs geografischen Abschnitten (Netzabschnitte, NA): NA 33 Oberbayern, NA 34 München, NA 35 Niederbayern/ Schwaben, NA 36 Oberfranken/Oberpfalz, NA 37 Mittelfranken, NA 38 Unterfranken, die zu unterschiedlichen Zeiten fertig gestellt und in Betrieb genommen werden. Die Beschaffung von Standort- und Facility-Management-Leistungen für Standorte des BOS-Digitalfunks im Freistaat Bayern erfolgt in mehreren Vergabeverfahren, wobei jedes Vergabeverfahren ein sog. „Regionallos“ beinhaltet, das netzabschnittsübergreifend zahlreiche Standorte umfasst. Die vorliegende Ausschreibung (Regionallos 2) umfasst insgesamt ca. 370 Standorte der Teilnetzabschnitte Schwaben Nord, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern und ist in 2 Lose aufgeteilt, die jeweils ca. 185 Standorte in diesen zwei Teilnetzabschnitten umfassen. Mit dem vorliegenden Vergabeverfahren wird pro Los je eine Rahmenvereinbarung mit jeweils einem Generalunternehmer ausgeschrieben. Jeder Generalunternehmer kann nur auf eines der beiden Lose den Zuschlag erhalten (Zuschlagslimitierung). Das Standort- und Facilitymanagement soll sicherstellen, dass die betreffenden Basisstationsstandorte des BOS-Digitalfunks funktionsgerecht genutzt werden können. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind daher sämtliche standortbezogenen infrastrukturellen Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Basisstationsstandorte für den Digitalfunk im Freistaat Bayern erforderlich sind, soweit nicht die Systemtechnik und/oder der Netzbetrieb des BOS-Digitalfunks betroffen ist. Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus Gärtnerdiensten, technischen Diensten, Reinigungs- und Pflegediensten, sowie sonstigen Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der bayerischen Basisstationsstandorte notwendig sind. Darüber hinaus werden weitere Dienstleistungen bei Bedarf abgerufen, die in der Leistungsbeschreibung definiert sind und mit den weiteren Vergabeunterlagen in der Angebotsphase an die ausgewählten Bieter überreicht werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-02-03.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-12-18.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-12-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Verwaltung von Liegenschaften, die Nichtwohnzwecken dienen
Menge oder Umfang: Vgl. II.1.5).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Verwaltung von Liegenschaften, die Nichtwohnzwecken dienen📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bayerisches Landeskriminalamt
Postanschrift: Maillingerstraße 15
Postleitzahl: 80636
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.polizei.bayern.de🌏
E-Mail: blka.sg124.funk@polizei.bayern.de📧
Fax: +49 8912122877 📠
1) Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Lieferund Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV) vom 12.7.2012 durch,
da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst Dienstleistungen gem. § 5 Abs. 1 VSVgV sowie daneben Bauleistungen, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind (§ 99 Abs. 10 Satz 2 GWB).
3) Die Ausführung des Auftrags erfordert die Sicherstellung und Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-nur für den Dienstgebrauch und VS-vertraulich gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 BaySÜG (Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern). Die entsprechenden Vorschriften, insbesondere Sicherheitsüberprüfungen, -maßnahmen und sonstigen -anordnungen, des BaySÜG sowie der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Bayern (VS-Anweisung - VSA) sind zu beachten und einzuhalten.
4) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VSVgV, § 101 Abs. 7 Satz 3 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
5) Der ausgeschriebene Auftrag wird in 2 Lose unterteilt vergeben. Einer weiteren Aufteilung in zusätzliche Fach- oder Mengenlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 3 S. 3 GWB, § 10 Ab. 1 Satz VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und
einheitlichen Pflege der Standorte des BOS-Digitalfunks.
6) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
1) Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Lieferund Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV) vom 12.7.2012 durch,
da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst Dienstleistungen gem. § 5 Abs. 1 VSVgV sowie daneben Bauleistungen, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind (§ 99 Abs. 10 Satz 2 GWB).
3) Die Ausführung des Auftrags erfordert die Sicherstellung und Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-nur für den Dienstgebrauch und VS-vertraulich gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 BaySÜG (Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern). Die entsprechenden Vorschriften, insbesondere Sicherheitsüberprüfungen, -maßnahmen und sonstigen -anordnungen, des BaySÜG sowie der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Bayern (VS-Anweisung - VSA) sind zu beachten und einzuhalten.
4) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VSVgV, § 101 Abs. 7 Satz 3 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
5) Der ausgeschriebene Auftrag wird in 2 Lose unterteilt vergeben. Einer weiteren Aufteilung in zusätzliche Fach- oder Mengenlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 3 S. 3 GWB, § 10 Ab. 1 Satz VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und
einheitlichen Pflege der Standorte des BOS-Digitalfunks.
6) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
In der Bundesrepublik Deutschland wird derzeit für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sukzessive das bestehende Analogfunknetz durch ein hochverfügbares Sicherheitsdigitalfunknetz abgelöst, das bundesweit einheitliche digitale Sprech- und Datenfunksystem für BOS in der Bundesrepublik Deutschland (BOS-Digitalfunk). Zu diesem Zweck werden Basisstationsstandorte für digitale Funkanlagen (nach TETRA-Standard, TErrestrial Trunked RAdio) deutschlandweit in der Verantwortung der Länder errichtet und in Betrieb genommen. Die derzeitige Planung sieht vor, im Freistaat Bayern für den BOS-Digitalfunk insgesamt ca. 950 Basisstationsstandorte (Standorte) zu errichten, wobei 37 Standorte für den Raum München und 90 Standorte für Mittelfranken bereits fertig gestellt und in Betrieb genommen wurden.
In der Bundesrepublik Deutschland wird derzeit für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sukzessive das bestehende Analogfunknetz durch ein hochverfügbares Sicherheitsdigitalfunknetz abgelöst, das bundesweit einheitliche digitale Sprech- und Datenfunksystem für BOS in der Bundesrepublik Deutschland (BOS-Digitalfunk). Zu diesem Zweck werden Basisstationsstandorte für digitale Funkanlagen (nach TETRA-Standard, TErrestrial Trunked RAdio) deutschlandweit in der Verantwortung der Länder errichtet und in Betrieb genommen. Die derzeitige Planung sieht vor, im Freistaat Bayern für den BOS-Digitalfunk insgesamt ca. 950 Basisstationsstandorte (Standorte) zu errichten, wobei 37 Standorte für den Raum München und 90 Standorte für Mittelfranken bereits fertig gestellt und in Betrieb genommen wurden.
Die Aufteilung bei der Errichtung und Inbetriebnahme der Standorte der digitalen Funkanlagen erfolgt in sechs geografischen Abschnitten (Netzabschnitte, NA): NA 33 Oberbayern, NA 34 München, NA 35 Niederbayern/ Schwaben, NA 36 Oberfranken/Oberpfalz, NA 37 Mittelfranken, NA 38 Unterfranken, die zu unterschiedlichen Zeiten fertig gestellt und in Betrieb genommen werden.
Die Aufteilung bei der Errichtung und Inbetriebnahme der Standorte der digitalen Funkanlagen erfolgt in sechs geografischen Abschnitten (Netzabschnitte, NA): NA 33 Oberbayern, NA 34 München, NA 35 Niederbayern/ Schwaben, NA 36 Oberfranken/Oberpfalz, NA 37 Mittelfranken, NA 38 Unterfranken, die zu unterschiedlichen Zeiten fertig gestellt und in Betrieb genommen werden.
Die Beschaffung von Standort- und Facility-Management-Leistungen für Standorte des BOS-Digitalfunks im Freistaat Bayern erfolgt in mehreren Vergabeverfahren, wobei jedes Vergabeverfahren ein sog. „Regionallos“ beinhaltet, das netzabschnittsübergreifend zahlreiche Standorte umfasst.
Die Beschaffung von Standort- und Facility-Management-Leistungen für Standorte des BOS-Digitalfunks im Freistaat Bayern erfolgt in mehreren Vergabeverfahren, wobei jedes Vergabeverfahren ein sog. „Regionallos“ beinhaltet, das netzabschnittsübergreifend zahlreiche Standorte umfasst.
Die vorliegende Ausschreibung (Regionallos 2) umfasst insgesamt ca. 370 Standorte der Teilnetzabschnitte Schwaben Nord, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern und ist in 2 Lose aufgeteilt, die jeweils ca. 185 Standorte in diesen zwei Teilnetzabschnitten umfassen.
Die vorliegende Ausschreibung (Regionallos 2) umfasst insgesamt ca. 370 Standorte der Teilnetzabschnitte Schwaben Nord, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern und ist in 2 Lose aufgeteilt, die jeweils ca. 185 Standorte in diesen zwei Teilnetzabschnitten umfassen.
Mit dem vorliegenden Vergabeverfahren wird pro Los je eine Rahmenvereinbarung mit jeweils einem Generalunternehmer ausgeschrieben. Jeder Generalunternehmer kann nur auf eines der beiden Lose den Zuschlag erhalten (Zuschlagslimitierung).
Das Standort- und Facilitymanagement soll sicherstellen, dass die betreffenden Basisstationsstandorte des BOS-Digitalfunks funktionsgerecht genutzt werden können. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind daher sämtliche standortbezogenen infrastrukturellen Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Basisstationsstandorte für den Digitalfunk im Freistaat Bayern erforderlich sind, soweit nicht die Systemtechnik und/oder der Netzbetrieb des BOS-Digitalfunks betroffen ist. Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus Gärtnerdiensten, technischen Diensten, Reinigungs- und Pflegediensten, sowie sonstigen
Das Standort- und Facilitymanagement soll sicherstellen, dass die betreffenden Basisstationsstandorte des BOS-Digitalfunks funktionsgerecht genutzt werden können. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind daher sämtliche standortbezogenen infrastrukturellen Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Basisstationsstandorte für den Digitalfunk im Freistaat Bayern erforderlich sind, soweit nicht die Systemtechnik und/oder der Netzbetrieb des BOS-Digitalfunks betroffen ist. Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus Gärtnerdiensten, technischen Diensten, Reinigungs- und Pflegediensten, sowie sonstigen
Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der bayerischen Basisstationsstandorte notwendig sind. Darüber hinaus werden weitere Dienstleistungen bei Bedarf abgerufen, die in der Leistungsbeschreibung definiert sind und mit den weiteren Vergabeunterlagen in der Angebotsphase an die ausgewählten Bieter überreicht werden.
Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der bayerischen Basisstationsstandorte notwendig sind. Darüber hinaus werden weitere Dienstleistungen bei Bedarf abgerufen, die in der Leistungsbeschreibung definiert sind und mit den weiteren Vergabeunterlagen in der Angebotsphase an die ausgewählten Bieter überreicht werden.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Los 1: ca. 185 Standorte
Kurze Beschreibung:
Standort- und Facility-Management-Leistungen für Standorte des BOS-Digitalfunks im Freistaat Bayern in den Teilnetzabschnitten Schwaben Nord, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern.
Das Standort- und Facilitymanagement innerhalb der Teilnetzabschnitte Schwaben Nord, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern soll sicherstellen, dass die betreffenden Basisstationsstandorte des BOS-Digitalfunks funktionsgerecht genutzt werden können. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind daher sämtliche standortbezogenen infrastrukturellen Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Basisstationsstandorte für den Digitalfunk im Freistaat Bayern erforderlich sind, soweit nicht die Systemtechnik und/oder der Netzbetrieb des Digitalfunk BOS betroffen ist.
Das Standort- und Facilitymanagement innerhalb der Teilnetzabschnitte Schwaben Nord, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern soll sicherstellen, dass die betreffenden Basisstationsstandorte des BOS-Digitalfunks funktionsgerecht genutzt werden können. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind daher sämtliche standortbezogenen infrastrukturellen Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Basisstationsstandorte für den Digitalfunk im Freistaat Bayern erforderlich sind, soweit nicht die Systemtechnik und/oder der Netzbetrieb des Digitalfunk BOS betroffen ist.
Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus Gärtnerdiensten, technischen Diensten, Reinigungs- und Pflegediensten, sowie sonstigen Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der bayerischen Basisstationsstandorte in den Teilnetzabschnitten Schwaben Nor, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern notwendig sind. Darüber hinaus werden weitere Dienstleistungen bei Bedarf abgerufen, die in der Leistungsbeschreibung definiert sind und mit den weiteren Vergabeunterlagen in der Angebotsphase an die ausgewählten Bieter überreicht werden.
Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus Gärtnerdiensten, technischen Diensten, Reinigungs- und Pflegediensten, sowie sonstigen Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der bayerischen Basisstationsstandorte in den Teilnetzabschnitten Schwaben Nor, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern notwendig sind. Darüber hinaus werden weitere Dienstleistungen bei Bedarf abgerufen, die in der Leistungsbeschreibung definiert sind und mit den weiteren Vergabeunterlagen in der Angebotsphase an die ausgewählten Bieter überreicht werden.
Menge oder Umfang: Ca. 185 Standorte in den Teilnetzabschnitten Schwaben Nord, Oberpfalz, Oberfranken und Niederbayern. Eine Auflistung der voraussichtlichen Standorte auf Postleitzahlen-Ebene kann bei der unter I.1 angegebenen Kontaktstelle abgefordert werden.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Angebote können auf ein Los oder auf beide Lose abgegeben werden. In jedem Fall erhält ein Bieter/Auftragnehmer nur den Zuschlag auf eines der beiden Lose (Zuschlagslimitierung).
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Los 2: ca. 185 Standorte
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Dauer: 36 Monate
Referenznummer: 124-8010-210/13
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Frist für die Sicherheitsüberprüfung: 2014-09-15 📅
Befähigung zur Berufsausübung:
Teil A: Allgemeine Teilnahmebedingungen
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die nachfolgend unter III.2.1 bis III.2.3 aufgelisteten Nachweise (Bescheinigungen von dritter Seite), Eigenerklärungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 VSVgV) und Angaben (Auskünfte des Bewerbers) (zusammen „Unterlagen“) gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen vollständig beizubringen.
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die nachfolgend unter III.2.1 bis III.2.3 aufgelisteten Nachweise (Bescheinigungen von dritter Seite), Eigenerklärungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 VSVgV) und Angaben (Auskünfte des Bewerbers) (zusammen „Unterlagen“) gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen vollständig beizubringen.
Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten und unter der in I.1 angegebenen Kontaktadresse per E-Mail abrufbaren Vordrucke zu verwenden.
Jeder Bewerber füllt die Vordrucke zum Teilnahmeantrag vollständig aus und fügt alle geforderten Unterlagen seinem Teilnahmeantrag bei. Die Vordrucke müssen an den dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig unterschrieben werden.
Sämtliche Unterlagen sind, soweit nicht die Einreichung in Kopie nachfolgend ausdrücklich zugelassen ist, im schriftlichen Original (kein Scan oder Fax) einzureichen.
Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original und nach Möglichkeit in zweifacher nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie in einfacher elektronischer Kopie (CD/DVD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist als solcher zu kennzeichnen ("Teilnahmeantrag. Nicht öffnen!" o.ä.) und bis zu der unter IV.3.4 angegebenen Teilnahmefrist bei der unter I.1 angegebenen Adresse in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Nicht fest verschlossene oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberücksichtigt. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang.
Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original und nach Möglichkeit in zweifacher nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie in einfacher elektronischer Kopie (CD/DVD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist als solcher zu kennzeichnen ("Teilnahmeantrag. Nicht öffnen!" o.ä.) und bis zu der unter IV.3.4 angegebenen Teilnahmefrist bei der unter I.1 angegebenen Adresse in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Nicht fest verschlossene oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberücksichtigt. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang.
Die Zuverlässigkeit in Sicherheitsfragen der Anbieter für die ausgeschriebenen Leistungen im Zusammenhang mit dem BOS-Digitalfunk ist von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für den ausgeschriebenen Auftrag, dessen Ausführung teilweise den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BaySÜG) sowie des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BaySÜG) erfordert. Der Auftraggeber wird deswegen alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in die Prüfung der Zuverlässigkeit der Bewerber in Bezug auf Sicherheitsfragen einbeziehen und deren Befund zur Grundlage der Prüfung der Eignung und damit der Entscheidung über das Vorliegen der Eignung machen. Dies gilt auch für Bewerbergemeinschaften, andere eignungsrelevante Unternehmen i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV und Unteraufragnehmer i.S.v. § 9 VSVgV. Art und Umfang der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse werden gegebenenfalls vertraulich behandelt und nur einer Vergabekammer oder einem Gericht offen gelegt. Die relevanten Sicherheitsfragen betreffen insbesondere die Gefahr der Manipulation, Sabotage und der gezielten Abschöpfung von sicherheitsrelevanten/ geheimhaltungsbedürftigen Informationen. Der Bewerber stimmt diesem Vorgehen zu, wenn er dies nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Übersendung der Teilnahmeunterlagen gemäß § 107 Abs. 3 GWB rügt.
Die Zuverlässigkeit in Sicherheitsfragen der Anbieter für die ausgeschriebenen Leistungen im Zusammenhang mit dem BOS-Digitalfunk ist von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für den ausgeschriebenen Auftrag, dessen Ausführung teilweise den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BaySÜG) sowie des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BaySÜG) erfordert. Der Auftraggeber wird deswegen alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in die Prüfung der Zuverlässigkeit der Bewerber in Bezug auf Sicherheitsfragen einbeziehen und deren Befund zur Grundlage der Prüfung der Eignung und damit der Entscheidung über das Vorliegen der Eignung machen. Dies gilt auch für Bewerbergemeinschaften, andere eignungsrelevante Unternehmen i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV und Unteraufragnehmer i.S.v. § 9 VSVgV. Art und Umfang der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse werden gegebenenfalls vertraulich behandelt und nur einer Vergabekammer oder einem Gericht offen gelegt. Die relevanten Sicherheitsfragen betreffen insbesondere die Gefahr der Manipulation, Sabotage und der gezielten Abschöpfung von sicherheitsrelevanten/ geheimhaltungsbedürftigen Informationen. Der Bewerber stimmt diesem Vorgehen zu, wenn er dies nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Übersendung der Teilnahmeunterlagen gemäß § 107 Abs. 3 GWB rügt.
Die nachfolgend unter III.2.3 jeweils mit (M) gekennzeichneten Unterlagen stellen Mindestanforderungen an die Eignung der Unternehmen dar, die zwingend zu erfüllen sind (Mindestanforderung gem. § 21 Abs. 2 VSVgV). Unternehmen, die nicht über diese mit (M) als Mindestanforderungen gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen, oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestanforderungen erfüllen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 Satz 1 VSVgV). Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Die nachfolgend unter III.2.3 jeweils mit (M) gekennzeichneten Unterlagen stellen Mindestanforderungen an die Eignung der Unternehmen dar, die zwingend zu erfüllen sind (Mindestanforderung gem. § 21 Abs. 2 VSVgV). Unternehmen, die nicht über diese mit (M) als Mindestanforderungen gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen, oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestanforderungen erfüllen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 Satz 1 VSVgV). Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Die Vergabestelle behält sich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefrist (vgl. IV.3.4) vorgelegte Unterlagen sowie formal fehlerhafte Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern und/oder aufzuklären. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt, wird der betroffene Bewerber zwingend von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 22 Abs. 6 VSVgV). Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
Die Vergabestelle behält sich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefrist (vgl. IV.3.4) vorgelegte Unterlagen sowie formal fehlerhafte Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern und/oder aufzuklären. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt, wird der betroffene Bewerber zwingend von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 22 Abs. 6 VSVgV). Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
Mehrere Bewerber können sich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft mit Einreichung des Teilnahmeantrags mittels einer Bewerbergemeinschaftserklärung (Vordruck) (i) sämtliche Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen, (ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen und (iii) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht vorzulegen.
Mehrere Bewerber können sich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft mit Einreichung des Teilnahmeantrags mittels einer Bewerbergemeinschaftserklärung (Vordruck) (i) sämtliche Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen, (ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen und (iii) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht vorzulegen.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter III.2.1 Teil B Nr. (A1) bis (A7) für Bewerber aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die unter III.2.2 und III.2.3 aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die Vergabestelle weist vorsorglich darauf hin, dass nach der Vergaberechtsprechung die Identität einer Bewerbergemeinschaft (im Teilnahmewettbewerb) sowie der nachfolgenden Bietergemeinschaft (in der Angebotsphase) während des gesamten Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung aufrecht zu erhalten ist, und dass der Wechsel der Bewerber-/ Bieteridentität der Bewerber-/ Bietergemeinschaft zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen kann bzw. muss. Eine Änderung in der Zusammensetzung einer Bewerber-/ Bietergemeinschaft (Eintritt/Austritt/Austausch von Mitgliedsunternehmen) kann nach der Vergaberechtsprechung im Einzelfall einen Wechsel der Bewerber-/ Bieteridentität von Bewerber-/ Bietergemeinschaften begründen. Ein Bewerber (ebenso eine Bewerbergemeinschaft) kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter III.2.1 Teil B Nr. (A1) bis (A7) für Bewerber aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die unter III.2.2 und III.2.3 aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die Vergabestelle weist vorsorglich darauf hin, dass nach der Vergaberechtsprechung die Identität einer Bewerbergemeinschaft (im Teilnahmewettbewerb) sowie der nachfolgenden Bietergemeinschaft (in der Angebotsphase) während des gesamten Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung aufrecht zu erhalten ist, und dass der Wechsel der Bewerber-/ Bieteridentität der Bewerber-/ Bietergemeinschaft zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen kann bzw. muss. Eine Änderung in der Zusammensetzung einer Bewerber-/ Bietergemeinschaft (Eintritt/Austritt/Austausch von Mitgliedsunternehmen) kann nach der Vergaberechtsprechung im Einzelfall einen Wechsel der Bewerber-/ Bieteridentität von Bewerber-/ Bietergemeinschaften begründen. Ein Bewerber (ebenso eine Bewerbergemeinschaft) kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und
finanziellen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmenbedingungen unter III.2.2) nach § 26 Abs. 3 VSVgV auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen ("Eignungsleihe"), wenn er nachweist, dass ihm dadurch die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist von dem Bewerber nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle (nicht mit der Einreichung des Teilnahmeantrags) zu erbringen. Ein Bewerber (ebenso eine Bewerbergemeinschaft) kann sich zum Nachweis seiner fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3), auch bezüglich der jeweils mit (M) gekennzeichneten Mindestanforderungen an die Eignung, nach § 27 Abs. 4 VSVgV auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen ("Eignungsleihe"), wenn er nachweist, dass diese anderen Unternehmen ihm die für die Auftragsausführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Der Nachweis ist von dem Bewerber nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle (nicht mit der Einreichung des Teilnahmeantrags) durch die Vorlage einer schriftlichen Zusage der anderen Unternehmen, die dem Bewerber die für die Auftragsausführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, zu erbringen (§ 27 Abs. 4 Satz 3 VSVgV). In diesem Fall der Eignungsleihe nach § 26 Abs. 3 VSVgV und/oder § 27 Abs. 4 VSVgV hat der Bewerber diese anderen Unternehmen in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter III.2.2 und III.2.3 bezeichneten Unterlagen für diese anderen Unternehmen in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Leistungsfähigkeit dieser anderen Unternehmen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter III.2.1 Teil B Nr. (B1) bis (B6) für Unterauftragnehmer aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten anderen Unternehmen im Teilnahmeantrag beizubringen.
finanziellen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmenbedingungen unter III.2.2) nach § 26 Abs. 3 VSVgV auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen ("Eignungsleihe"), wenn er nachweist, dass ihm dadurch die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist von dem Bewerber nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle (nicht mit der Einreichung des Teilnahmeantrags) zu erbringen. Ein Bewerber (ebenso eine Bewerbergemeinschaft) kann sich zum Nachweis seiner fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3), auch bezüglich der jeweils mit (M) gekennzeichneten Mindestanforderungen an die Eignung, nach § 27 Abs. 4 VSVgV auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen ("Eignungsleihe"), wenn er nachweist, dass diese anderen Unternehmen ihm die für die Auftragsausführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Der Nachweis ist von dem Bewerber nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle (nicht mit der Einreichung des Teilnahmeantrags) durch die Vorlage einer schriftlichen Zusage der anderen Unternehmen, die dem Bewerber die für die Auftragsausführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, zu erbringen (§ 27 Abs. 4 Satz 3 VSVgV). In diesem Fall der Eignungsleihe nach § 26 Abs. 3 VSVgV und/oder § 27 Abs. 4 VSVgV hat der Bewerber diese anderen Unternehmen in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter III.2.2 und III.2.3 bezeichneten Unterlagen für diese anderen Unternehmen in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Leistungsfähigkeit dieser anderen Unternehmen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter III.2.1 Teil B Nr. (B1) bis (B6) für Unterauftragnehmer aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten anderen Unternehmen im Teilnahmeantrag beizubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. §§ 26, 27 VSVgV sowie ein Unterauftragnehmer i.S.v. § 9 VSVgV nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges (sog. verbundenes) Unternehmen nach der Vergaberechtsprechung zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012 - Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010 - VII-Verg 13/10). Ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, auf das der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VSVgV). Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VSVgV).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. §§ 26, 27 VSVgV sowie ein Unterauftragnehmer i.S.v. § 9 VSVgV nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges (sog. verbundenes) Unternehmen nach der Vergaberechtsprechung zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012 - Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010 - VII-Verg 13/10). Ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, auf das der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VSVgV). Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VSVgV).
Auftragnehmer sind verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Leistungsfähigkeit sie sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.2) nach § 26 Abs. 3 VSVgV bzw. ihrer fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3) nach § 27 Abs. 4 VSVgV berufen haben, bei der Auftragsausführung (als Unterauftragnehmer i.S.v. § 9 VSVgV) einzusetzen bzw. die nachgewiesenen, für die Auftragsausführung erforderlichen sowie zur Verfügung gestellten Mittel der anderen Unternehmen einzusetzen.
Auftragnehmer sind verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Leistungsfähigkeit sie sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.2) nach § 26 Abs. 3 VSVgV bzw. ihrer fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3) nach § 27 Abs. 4 VSVgV berufen haben, bei der Auftragsausführung (als Unterauftragnehmer i.S.v. § 9 VSVgV) einzusetzen bzw. die nachgewiesenen, für die Auftragsausführung erforderlichen sowie zur Verfügung gestellten Mittel der anderen Unternehmen einzusetzen.
Beabsichtigen die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber (Bieter), den Auftrag oder Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (vgl. § 9 VSVgV) zu erbringen – welche nicht bereits als eignungsrelevante andere Unternehmen i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV angegeben worden sind –, hat der Bieter die Teile des Auftrags, die er im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer sowie den Gegenstand der Unteraufträge im Angebot (nicht im Teilnahmeantrag) anzugeben sowie Unterlagen zum Nachweis der Eignung für die Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, vom Bieter oder Auftragnehmer ausgewählte Unterauftragnehmer auf Grundlage der Kriterien, die für den Hauptauftrag gelten, und in der Bekanntmachung unter Abschnitt III.2 (Teilnahmebedingungen) oder den Vergabeunterlagen angegeben wurden, abzulehnen, insbesondere in Bezug auf die Eignungs- und Zuschlagskriterien (§ 9 Abs. 5 VSVgV).
Beabsichtigen die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber (Bieter), den Auftrag oder Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (vgl. § 9 VSVgV) zu erbringen – welche nicht bereits als eignungsrelevante andere Unternehmen i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV angegeben worden sind –, hat der Bieter die Teile des Auftrags, die er im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer sowie den Gegenstand der Unteraufträge im Angebot (nicht im Teilnahmeantrag) anzugeben sowie Unterlagen zum Nachweis der Eignung für die Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, vom Bieter oder Auftragnehmer ausgewählte Unterauftragnehmer auf Grundlage der Kriterien, die für den Hauptauftrag gelten, und in der Bekanntmachung unter Abschnitt III.2 (Teilnahmebedingungen) oder den Vergabeunterlagen angegeben wurden, abzulehnen, insbesondere in Bezug auf die Eignungs- und Zuschlagskriterien (§ 9 Abs. 5 VSVgV).
Eigene Untersuchungen und Ermittlungen des Auftraggebers bzw. dessen Behörden sowie auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommene Untersuchungen oder Ermittlungen anderer Behörden, insbesondere des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, in Bezug auf die Eignung (Gesetzestreue, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und persönliche Lage der Bewerber, Bewerbergemeinschaften, anderer Unternehmen (i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) oder Unterauftragnehmer (i.S.v. § 9 VSVgV) sowie zur Sicherstellung des Schutzes von Verschlusssachen bleiben vorbehalten.
Eigene Untersuchungen und Ermittlungen des Auftraggebers bzw. dessen Behörden sowie auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommene Untersuchungen oder Ermittlungen anderer Behörden, insbesondere des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, in Bezug auf die Eignung (Gesetzestreue, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und persönliche Lage der Bewerber, Bewerbergemeinschaften, anderer Unternehmen (i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) oder Unterauftragnehmer (i.S.v. § 9 VSVgV) sowie zur Sicherstellung des Schutzes von Verschlusssachen bleiben vorbehalten.
Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
Teil B: Die geforderten Eignungsunterlagen unter III.2.1 im Einzelnen:
(A1) Darstellung des Bewerbers (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie – falls zutreffend – ausführliche Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit mit anderen Unternehmen.
(A1) Darstellung des Bewerbers (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie – falls zutreffend – ausführliche Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit mit anderen Unternehmen.
(A2) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen.
(A2) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen.
(A3) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, nicht wegen Verstoßes gegen eine der unter § 23 VSVgV benannten Strafnormen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist dies nach § 23 Abs. 7, Abs. 8 VSVgV durch Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf deren persönliche Eignung hat (§ 23 Abs. 6 VSVgV).
(A3) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, nicht wegen Verstoßes gegen eine der unter § 23 VSVgV benannten Strafnormen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist dies nach § 23 Abs. 7, Abs. 8 VSVgV durch Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf deren persönliche Eignung hat (§ 23 Abs. 6 VSVgV).
(A4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe nach § 24 VSVgV vorliegen. Nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist dies nach § 24 Abs. 2, Abs. 3 VSVgV durch Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder durch eidesstattliche Versicherung bzw. durch eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedsstaats ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.
(A4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe nach § 24 VSVgV vorliegen. Nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist dies nach § 24 Abs. 2, Abs. 3 VSVgV durch Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder durch eidesstattliche Versicherung bzw. durch eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedsstaats ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.
(A5) Unterschriebene Erklärung (Vordruck) des Bewerbers, ob und in welchem Umfang für ihn Sicherheitsbescheide des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder entsprechender Landesbehörden bestehen oder – falls diese derzeit nicht bestehen –, dass der Bewerber bereit ist, alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die zum Erhalt eines Sicherheitsbescheids zum Zeitpunkt der Auftragsausführung vorausgesetzt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 VSVgV).
(A5) Unterschriebene Erklärung (Vordruck) des Bewerbers, ob und in welchem Umfang für ihn Sicherheitsbescheide des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder entsprechender Landesbehörden bestehen oder – falls diese derzeit nicht bestehen –, dass der Bewerber bereit ist, alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die zum Erhalt eines Sicherheitsbescheids zum Zeitpunkt der Auftragsausführung vorausgesetzt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 VSVgV).
(A6) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.
(A6) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.
(A7) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern (i.S.v. § 9 VSVgV), an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen.
(A7) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern (i.S.v. § 9 VSVgV), an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen.
(B1) Darstellung des Unternehmens (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie – falls zutreffend – ausführliche Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit mit anderen Unternehmen.
(B1) Darstellung des Unternehmens (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie – falls zutreffend – ausführliche Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit mit anderen Unternehmen.
(B2) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen.
(B2) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen.
(B3) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, nicht wegen Verstoßes gegen eine der unter § 23 VSVgV benannten Strafnormen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist dies nach § 23 Abs. 7, Abs. 8 VSVgV durch Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichtsoder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf deren persönliche Eignung hat (§ 23 Abs. 6 VSVgV).
(B3) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, nicht wegen Verstoßes gegen eine der unter § 23 VSVgV benannten Strafnormen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist dies nach § 23 Abs. 7, Abs. 8 VSVgV durch Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichtsoder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf deren persönliche Eignung hat (§ 23 Abs. 6 VSVgV).
(B4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, dass keine Ausschlussgründe nach § 24 VSVgV vorliegen. Nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist dies nach § 24 Abs. 2, Abs. 3 VSVgV durch Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder durch eidesstattliche Versicherung bzw. durch eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedsstaats ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.
(B4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, dass keine Ausschlussgründe nach § 24 VSVgV vorliegen. Nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist dies nach § 24 Abs. 2, Abs. 3 VSVgV durch Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder durch eidesstattliche Versicherung bzw. durch eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedsstaats ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.
(B5) Unterschriebene Erklärungen (Vordruck) des Unternehmens, ob und in welchem Umfang Sicherheitsbescheide des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder entsprechender Landesbehörden bestehen oder – falls diese derzeit nicht bestehen –, dass das Unternehmen bereit ist, alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die zum Erhalt eines Sicherheitsbescheids zum Zeitpunkt der Auftragsausführung vorausgesetzt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 VSVgV).
(B5) Unterschriebene Erklärungen (Vordruck) des Unternehmens, ob und in welchem Umfang Sicherheitsbescheide des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder entsprechender Landesbehörden bestehen oder – falls diese derzeit nicht bestehen –, dass das Unternehmen bereit ist, alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die zum Erhalt eines Sicherheitsbescheids zum Zeitpunkt der Auftragsausführung vorausgesetzt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 VSVgV).
(B6) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Unternehmens nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in ihrem Besitz befindlichen oder ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.
(B6) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Unternehmens nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in ihrem Besitz befindlichen oder ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
(C1) Unterschriebene Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (Vordruck).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(C1) Unterschriebene Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (Vordruck).
(C2) Unterschriebene Eigenerklärung, dass eine aktuell gültige Haftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von 1 Million EUR für Personenschäden und 500 000 EUR für Sachschäden je Versicherungsfall bzw. 2 000 000 EUR für Personenschäden und 1 000 000 EUR für Sachschäden je Versicherungsjahr besteht (Vordruck).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(C2) Unterschriebene Eigenerklärung, dass eine aktuell gültige Haftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von 1 Million EUR für Personenschäden und 500 000 EUR für Sachschäden je Versicherungsfall bzw. 2 000 000 EUR für Personenschäden und 1 000 000 EUR für Sachschäden je Versicherungsjahr besteht (Vordruck).
Falls eine Versicherung mit dieser Deckungshöhe derzeit nicht besteht, genügt die Vorlage von (i) einer Eigenerklärung des Bewerbers (Vordruck), dass er im Auftragsfall bereit ist, eine entsprechende Versicherung auf erstes Anfordern des Auftraggebers abzuschließen und (ii) die Erklärung eines Versicherers (in nicht beglaubigter Kopie), dass dieser zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit dem Bewerber bereit ist. Auf Verlangen der Vergabestelle ist das Bestehen der unter III.2.2 Nr. (2) geforderten Versicherung auf erstes Anfordern durch entsprechende Verträge oder Dokumente/ Bescheinigungen des Versicherers bis zur Zuschlagserteilung nachzuweisen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Falls eine Versicherung mit dieser Deckungshöhe derzeit nicht besteht, genügt die Vorlage von (i) einer Eigenerklärung des Bewerbers (Vordruck), dass er im Auftragsfall bereit ist, eine entsprechende Versicherung auf erstes Anfordern des Auftraggebers abzuschließen und (ii) die Erklärung eines Versicherers (in nicht beglaubigter Kopie), dass dieser zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit dem Bewerber bereit ist. Auf Verlangen der Vergabestelle ist das Bestehen der unter III.2.2 Nr. (2) geforderten Versicherung auf erstes Anfordern durch entsprechende Verträge oder Dokumente/ Bescheinigungen des Versicherers bis zur Zuschlagserteilung nachzuweisen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
(D1) Angabe (Vordruck) der durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.
(D2) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens mit IPMA- (International Project Management Association) oder PMI- (Project Management Institute) oder ITIL- (IT-Infrastructure Library) Zertifizierung oder vergleichbarer Qualifikation.
(D2) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens mit IPMA- (International Project Management Association) oder PMI- (Project Management Institute) oder ITIL- (IT-Infrastructure Library) Zertifizierung oder vergleichbarer Qualifikation.
(D3) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens mit Ausbildung zur/zum Schweissfachfrau/-mann.
(D4) Angabe (Vordruck) der Anzahl der beschäftigten Prüfsachverständigen oder Prüftechniker/innen des Fachbereiches Elektrotechnik des Unternehmens.
(D5) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens, die die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators übernehmen können (SiGeKo).
(D6) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens, die die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten (SiBe) übernehmen können.
(D7) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens, die Sachverständige für Schädlingsbekämpfung sind.
Die Darstellung der Angaben zu Nr. (D1) bis (D7) muss auf dem Vordruck der Vergabestelle erfolgen.
Mindeststandards:
(E1) Darstellung (Vordruck) mindestens eines Referenzprojekts (M) über den ausgeschriebenen Auftragsgegenstand nach Art, Inhalt und Umfang vergleichbare Leistungen in den letzten 5 Jahren (Stichtag: Ablauf der Bewerbungsfrist) mit mindestens folgenden (i und ii) kumulativ zu erfüllenden Kriterien (M): (i) die Referenz muss sich auf Projekte beziehen, welche umfangreiche Leistungen im Bereich des technischen und infrastrukturellen Standort- bzw. Facility-Managements für Standorte von Funkanlagen öffentlicher oder privater Auftraggeber zum Inhalt haben (M) und (ii) das Referenzprojekt muss mindestens 35 Standorte zum Auftragsgegenstand haben (M).
(E1) Darstellung (Vordruck) mindestens eines Referenzprojekts (M) über den ausgeschriebenen Auftragsgegenstand nach Art, Inhalt und Umfang vergleichbare Leistungen in den letzten 5 Jahren (Stichtag: Ablauf der Bewerbungsfrist) mit mindestens folgenden (i und ii) kumulativ zu erfüllenden Kriterien (M): (i) die Referenz muss sich auf Projekte beziehen, welche umfangreiche Leistungen im Bereich des technischen und infrastrukturellen Standort- bzw. Facility-Managements für Standorte von Funkanlagen öffentlicher oder privater Auftraggeber zum Inhalt haben (M) und (ii) das Referenzprojekt muss mindestens 35 Standorte zum Auftragsgegenstand haben (M).
Der Nachweis der Erfüllung der unter Nr. (E1) geforderten Kriterien muss durch Vorlage mindestens eines entsprechenden Referenzprojekts erfolgen (M); die Vorlage mehrerer Referenzprojekte, die lediglich zusammen genommen die Kriterien erfüllen, ist nicht ausreichend.
Der Nachweis der Erfüllung der unter Nr. (E1) geforderten Kriterien muss durch Vorlage mindestens eines entsprechenden Referenzprojekts erfolgen (M); die Vorlage mehrerer Referenzprojekte, die lediglich zusammen genommen die Kriterien erfüllen, ist nicht ausreichend.
Die unter Nr. (E1) geforderte Referenz ist zwingend vorzulegen (M). Unternehmen, die nicht über diese Referenz verfügen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden vom weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen.
Die Referenz muss jeweils eindeutig demjenigen Unternehmen als Durchführungsverantwortlichem zugeordnet werden können, das sich zum Nachweis seiner Eignung in dem Teilnahmeantrag darauf beruft. Es muss klar erkennbar sein, welche Leistungen das Unternehmen selbst erbracht hat, bei welchen es mitgewirkt und welche es z.B. nur überwacht hat.
Die Referenz muss jeweils eindeutig demjenigen Unternehmen als Durchführungsverantwortlichem zugeordnet werden können, das sich zum Nachweis seiner Eignung in dem Teilnahmeantrag darauf beruft. Es muss klar erkennbar sein, welche Leistungen das Unternehmen selbst erbracht hat, bei welchen es mitgewirkt und welche es z.B. nur überwacht hat.
Die Einreichung einer Bescheinigung des Referenzauftraggebers ist nicht erforderlich. Die Vergabestelle behält sich die Überprüfung der Angaben bei den Referenzauftraggebern sowie eigene Ermittlungen vor. Die vorgelegten Referenzprojekte müssen nicht zwingend von dem Referenzauftraggeber förmlich abgenommen sein, sie müssen allerdings zumindest soweit abgeschlossen sein, dass die erbrachten Leistungen des Unternehmens anhand der unter Nr. (E1) benannten Kriterien (i) und (ii) positiv und zweifelsfrei festgestellt werden können.
Die Einreichung einer Bescheinigung des Referenzauftraggebers ist nicht erforderlich. Die Vergabestelle behält sich die Überprüfung der Angaben bei den Referenzauftraggebern sowie eigene Ermittlungen vor. Die vorgelegten Referenzprojekte müssen nicht zwingend von dem Referenzauftraggeber förmlich abgenommen sein, sie müssen allerdings zumindest soweit abgeschlossen sein, dass die erbrachten Leistungen des Unternehmens anhand der unter Nr. (E1) benannten Kriterien (i) und (ii) positiv und zweifelsfrei festgestellt werden können.
Die Darstellung der Referenz/en muss auf dem Vordruck der Vergabestelle erfolgen. Die Darstellung hat dabei insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
(a) Name des durchführenden Unternehmens (erforderlich, um die Referenz demjenigen Unternehmen als Durchführungsverantwortlichem zuordnen zu können, das sich zum Nachweis seiner fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit auf die Referenz beruft),
(b) Bezeichnung des Projekts,
(c) Anzahl der vom durchführenden Unternehmen betreuten Standorte,
(d) Projektdauer (Anfangs- und Enddatum), (e) Name, Anschrift und Telefonnummer des Auftraggebers zur Verifizierung der Angaben,
(f) Inhaltliche Darstellung des Projekts (insbesondere: Prüfung von Masten, Wartung von Klimageräten, Betreuung der Elektrotechnik, Leistungen, die eine Steigberechtigung voraussetzen, Winterdienst, Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, Grünschnitte, Erfahrung mit Wartungskalendern etc.),
(f) Inhaltliche Darstellung des Projekts (insbesondere: Prüfung von Masten, Wartung von Klimageräten, Betreuung der Elektrotechnik, Leistungen, die eine Steigberechtigung voraussetzen, Winterdienst, Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, Grünschnitte, Erfahrung mit Wartungskalendern etc.),
(g) Konkrete Aufgaben des Unternehmens im Projekt,
(h) Anzahl der im Projekt eingesetzten eigenen Mitarbeiter des Unternehmens,
(i) Anzahl der im Projekt eingesetzten fremden Mitarbeiter,
(j) Gesamtauftragswert des Projekts und Auftragswert pro Vertragsjahr.
(F1) Darstellung (Vordruck) eines Mitarbeiterprofils des für die Auftragsausführung verantwortlichen Zentralen Ansprechpartners (Projektmanager), der bei dem Auftraggeber (Autorisierte Stelle Bayern für den BOSDigitalfunk im Bayerischen Landeskriminalamt) eingesetzt werden soll (M). Eine namentliche Benennung des Zentralen Ansprechpartners (Projektmanager) ist nicht erforderlich. Der Zentrale Ansprechpartner (Projektmanager) muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (M): (i) Erfahrung in der Koordinierung von Wartungsteams, in denen mindestens 7 Personen zu führen waren (M), (ii) Erfahrung in der Durchführung eines Projektes mit einem Auftragswert von mindestens 0,5 Millionen Euro (M).
(F1) Darstellung (Vordruck) eines Mitarbeiterprofils des für die Auftragsausführung verantwortlichen Zentralen Ansprechpartners (Projektmanager), der bei dem Auftraggeber (Autorisierte Stelle Bayern für den BOSDigitalfunk im Bayerischen Landeskriminalamt) eingesetzt werden soll (M). Eine namentliche Benennung des Zentralen Ansprechpartners (Projektmanager) ist nicht erforderlich. Der Zentrale Ansprechpartner (Projektmanager) muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (M): (i) Erfahrung in der Koordinierung von Wartungsteams, in denen mindestens 7 Personen zu führen waren (M), (ii) Erfahrung in der Durchführung eines Projektes mit einem Auftragswert von mindestens 0,5 Millionen Euro (M).
Der Zentrale Ansprechpartner (Projektmanager) muss spätestens zu dem unter III.1.5) angegebenen Zeitpunkt nach Art. 10 BaySÜG erfolgreich sicherheitsüberprüft sein (einfache Sicherheitsüberprüfung).
(F2) Darstellung (Vordruck) eines Mitarbeiterprofils des für die Auftragsausführung stellvertretend verantwortlichen Zentralen Ansprechpartners (Stellvertretender Projektmanager), der bei dem Auftraggeber (Autorisierte Stelle Bayern für den BOS-Digitalfunk im Bayerischen Landeskriminalamt) eingesetzt werden soll (M). Eine namentliche Benennung des Stellvertretenden Zentralen Ansprechpartners (Stellvertretender Projektmanager) ist nicht erforderlich. Der Stellvertretende Zentrale Ansprechpartner (Stellvertretender Projektmanager) muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (M): (i) Erfahrung in der Koordinierung von Wartungsteams, in denen mindestens 7 Personen zu führen waren (M), (ii) Erfahrung in der Durchführung eines Projektes mit einem Auftragswert von mindestens 0,5 Millionen Euro (M).
(F2) Darstellung (Vordruck) eines Mitarbeiterprofils des für die Auftragsausführung stellvertretend verantwortlichen Zentralen Ansprechpartners (Stellvertretender Projektmanager), der bei dem Auftraggeber (Autorisierte Stelle Bayern für den BOS-Digitalfunk im Bayerischen Landeskriminalamt) eingesetzt werden soll (M). Eine namentliche Benennung des Stellvertretenden Zentralen Ansprechpartners (Stellvertretender Projektmanager) ist nicht erforderlich. Der Stellvertretende Zentrale Ansprechpartner (Stellvertretender Projektmanager) muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (M): (i) Erfahrung in der Koordinierung von Wartungsteams, in denen mindestens 7 Personen zu führen waren (M), (ii) Erfahrung in der Durchführung eines Projektes mit einem Auftragswert von mindestens 0,5 Millionen Euro (M).
Der Stellvertretende Zentrale Ansprechpartner (Stellvertretender Projektmanager) muss spätestens zu dem unter III.1.5) angegebenen Zeitpunkt nach Art. 10 BaySÜG erfolgreich sicherheitsüberprüft sein (einfache Sicherheitsüberprüfung).
(G1) Angabe (Vordruck) der Anzahl der beschäftigten Elektroingenieure/innen des Unternehmens (mindestens 1) (M).
(G2) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens mit Steigberechtigung (mindestens 2) (M).
(G3) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens mit Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) (mindestens 1) (M).
(G4) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens mit Ausbildung zur Blitzschutzfachkraft (mindestens 1) (M).
(G5) Angabe (Vordruck) der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens, die in den letzten 3 Jahren BGV A3 oder vergleichbare Prüfungen verantwortlich durchgeführt haben (mindestens 1) (M),
(G6) Angabe (Vordruck) der Anzahl der beschäftigten Fachkräfte für Brandschutz (FaBra) des Unternehmens (mindestens 2) (M).
Die unter Nr. (G1) bis (G6) geforderten Angaben sind zwingend vorzulegen (M). Unternehmen, die nicht über diese Mitarbeiter/innen verfügen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden vom weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die Darstellung der Angaben muss auf dem Vordruck der Vergabestelle erfolgen.
Die unter Nr. (G1) bis (G6) geforderten Angaben sind zwingend vorzulegen (M). Unternehmen, die nicht über diese Mitarbeiter/innen verfügen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden vom weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die Darstellung der Angaben muss auf dem Vordruck der Vergabestelle erfolgen.
Technische und berufliche Fähigkeiten: Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Mindeststandards: Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Gemäß Vergabeunterlagen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend.
Sonstige besondere Bedingungen:
Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (i.S.v. § 9 VSVgV) gilt § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als vertraulich eingestufte Information an Dritte weitergeben. Dies gilt nicht für die Unterauftragsvergabe, wenn die Weitergabe der als vertraulich eingestuften Information für den Teilnahmeantrag, das Angebot oder die Auftragsausführung erforderlich ist. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (i.S.v. § 9 VSVgV) gilt § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als vertraulich eingestufte Information an Dritte weitergeben. Dies gilt nicht für die Unterauftragsvergabe, wenn die Weitergabe der als vertraulich eingestuften Information für den Teilnahmeantrag, das Angebot oder die Auftragsausführung erforderlich ist. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant angegebenen anderen Unternehmen (i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) und zur Auftragsausführung vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer (i.S.v. § 9 VSVgV) erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad VS-nur für den Dienstgebrauch und VS-vertraulich gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 BaySÜG) zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Die einzelnen Anforderungen ergeben sich aus den unter III.2 angegebenen Teilnahmebedingungen sowie den Vergabeunterlagen des weiteren Vergabeverfahrens.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant angegebenen anderen Unternehmen (i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) und zur Auftragsausführung vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer (i.S.v. § 9 VSVgV) erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad VS-nur für den Dienstgebrauch und VS-vertraulich gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 BaySÜG) zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Die einzelnen Anforderungen ergeben sich aus den unter III.2 angegebenen Teilnahmebedingungen sowie den Vergabeunterlagen des weiteren Vergabeverfahrens.
Die ausgewählten Bewerber haben vor Aufforderung zur Angebotsabgabe – nach Aufforderung durch die Vergabestelle – eine Vertraulichkeitserklärung gemäß Vorgabe durch den Auftraggeber abzugeben. Im Falle der Weigerung wird der betroffene Bewerber nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Die ausgewählten Bewerber haben vor Aufforderung zur Angebotsabgabe – nach Aufforderung durch die Vergabestelle – eine Vertraulichkeitserklärung gemäß Vorgabe durch den Auftraggeber abzugeben. Im Falle der Weigerung wird der betroffene Bewerber nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Der Auftraggeber gewährt Auftragnehmern sowie deren Unterauftragnehmern, die noch nicht in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder entsprechender Landesbehörden sind oder deren Personal noch nicht sicherheitsüberprüft und ermächtigt ist, zusätzliche Zeit bis zum 15.9.2014, um diese Anforderungen zu erfüllen (§ 7 Abs. 6 VSVgV). Kann oder wird bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Sicherheitsbescheid vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder von entsprechenden Landesbehörden ausgestellt, noch Mitarbeiter zum Zugang ermächtigt, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des mit dem Auftragnehmer geschlossen Vertrages berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber gewährt Auftragnehmern sowie deren Unterauftragnehmern, die noch nicht in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder entsprechender Landesbehörden sind oder deren Personal noch nicht sicherheitsüberprüft und ermächtigt ist, zusätzliche Zeit bis zum 15.9.2014, um diese Anforderungen zu erfüllen (§ 7 Abs. 6 VSVgV). Kann oder wird bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Sicherheitsbescheid vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder von entsprechenden Landesbehörden ausgestellt, noch Mitarbeiter zum Zugang ermächtigt, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des mit dem Auftragnehmer geschlossen Vertrages berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten.
Die Auftragnehmer sowie deren Unterauftragnehmer müssen sich während der gesamten Vertragslaufzeit in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder entsprechender Landesbehörden befinden. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs von Sicherheitsbescheiden oder der sonstigen Beendigung der Geheimschutzbetreuung der Auftragnehmer oder deren Unterauftragnehmer, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des mit dem Auftragnehmer geschlossen Vertrages berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten.
Die Auftragnehmer sowie deren Unterauftragnehmer müssen sich während der gesamten Vertragslaufzeit in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder entsprechender Landesbehörden befinden. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs von Sicherheitsbescheiden oder der sonstigen Beendigung der Geheimschutzbetreuung der Auftragnehmer oder deren Unterauftragnehmer, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des mit dem Auftragnehmer geschlossen Vertrages berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 3
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
1) Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und
1) Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Lieferund Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV) vom 12.7.2012 durch,
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Lieferund Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV) vom 12.7.2012 durch,
da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst Dienstleistungen gem. § 5 Abs. 1 VSVgV sowie daneben Bauleistungen, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind (§ 99 Abs. 10 Satz 2 GWB).
3) Die Ausführung des Auftrags erfordert die Sicherstellung und Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-nur für den Dienstgebrauch und VS-vertraulich gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 BaySÜG (Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern). Die entsprechenden Vorschriften, insbesondere Sicherheitsüberprüfungen, -maßnahmen und sonstigen -anordnungen, des BaySÜG sowie der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Bayern (VS-Anweisung - VSA) sind zu beachten und einzuhalten.
3) Die Ausführung des Auftrags erfordert die Sicherstellung und Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-nur für den Dienstgebrauch und VS-vertraulich gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 BaySÜG (Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern). Die entsprechenden Vorschriften, insbesondere Sicherheitsüberprüfungen, -maßnahmen und sonstigen -anordnungen, des BaySÜG sowie der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Bayern (VS-Anweisung - VSA) sind zu beachten und einzuhalten.
4) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VSVgV, § 101 Abs. 7 Satz 3 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
5) Der ausgeschriebene Auftrag wird in 2 Lose unterteilt vergeben. Einer weiteren Aufteilung in zusätzliche Fach- oder Mengenlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 3 S. 3 GWB, § 10 Ab. 1 Satz VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und
5) Der ausgeschriebene Auftrag wird in 2 Lose unterteilt vergeben. Einer weiteren Aufteilung in zusätzliche Fach- oder Mengenlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 3 S. 3 GWB, § 10 Ab. 1 Satz VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und
einheitlichen Pflege der Standorte des BOS-Digitalfunks.
6) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern
Postort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Telefon: +49 8921762411📞
Internetadresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de🌏
Fax: +49 8921762847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten für Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten für Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB lautet:
"Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind".
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
§ 101a Abs. 1 GWB lautet:
"Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.".
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
"Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.".
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2013/S 247-431567 (2013-12-18)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-09-10) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern
Internetadresse: www.regierung.oberbayern.bayern.de🌏 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Fax: +49 8921762847 📠
Quelle: OJS 2014/S 176-311659 (2014-09-10)